Rechnungslegung

Die Deutsche Telekom AG veröffentlicht freiwillig in Einklang mit dem neu gefassten § 53 Abs. 6 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse einen Quartals-Finanzbericht, der einen Konzern-Zwischenabschluss und einen Konzern-Zwischenlagebericht umfasst. Der Konzern-Zwischenabschluss wurde unter Beachtung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt. Der Konzern-Zwischenlagebericht wurde unter Beachtung des WpHG aufgestellt.

Statement of Compliance

Der Konzern-Zwischenabschluss zum 30. September 2018 ist freiwillig unter Beachtung der Regelungen des International Accounting Standards (IAS) 34 aufgestellt worden. In Einklang mit den Regelungen des IAS 34 wurde ein verkürzter Berichtsumfang gegenüber dem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2017 gewählt. Alle von der Deutschen Telekom angewendeten IFRS wurden von der EU-Kommission für die Anwendung in der EU übernommen.

Aus Sicht der Unternehmensleitung enthält der prüferisch durchgesehene Quartals-Finanzbericht alle üblichen, laufend vorzunehmenden Anpassungen, die für eine angemessene Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns notwendig sind. Hinsichtlich der im Rahmen der Konzernrechnungslegung angewendeten Grundlagen und Methoden verweisen wir auf den „Anhang des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017“, Geschäftsbericht 2017.

Erstmals in der Berichtsperiode anzuwendende neue Standards und Interpretationen sowie Änderungen von Standards und Interpretationen, die für das Geschäftsjahr 2018 relevant sind

 

 

 

 

 

Verlautbarung

Titel

Anwendungs­pflicht für die Deutsche
Telekom ab

Änderungen

Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom

IFRS 9

Financial Instruments

01.01.2018

IFRS 9 führt neue Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Finanzinstrumente ein und ersetzt insbesondere IAS 39. Die neuen Regelungen umfassen die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte in Abhängigkeit von dem jeweils zugrundeliegenden Geschäftsmodell sowie der Zahlungsstromcharakteristika der Instrumente. Die Vorschriften zur Wertminderung sehen die aufwandswirksame Berücksichtigung künftig erwarteter Verluste bereits bei der erstmaligen Erfassung vor und sind neben finanziellen Fremdkapitalinstrumenten auch auf Vertragsvermögenswerte nach IFRS 15 anzuwenden. Die neuen Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen ermöglichen u. a. die separate Erfassung der Kosten der Absicherung im sonstigen Konzernergebnis.

Die Details der Auswirkungen aus IFRS 9 werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

IFRS 15

Revenue from Contracts with Customers

01.01.2018

Der Standard sieht ein einheitliches prinzipienbasiertes fünfstufiges Modell für die Erlösermittlung und -erfassung vor, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist. Er ersetzt insbesondere IAS 18 und IAS 11. Bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 hat ein Unternehmen den Standard vollständig für die laufende Berichtsperiode anzuwenden. Im Hinblick auf frühere Berichtsperioden werden in den Übergangsvorschriften zwei Optionen gewährt: die vollständige Anwendung von IFRS 15 auf frühere Berichtsperioden (mit bestimmten begrenzten praktischen Vereinfachungen) oder die Beibehaltung der früheren Beträge, die nach den zuvor geltenden Standards berichtet wurden, und Erfassung der kumulierten Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 15 auf alle Verträge, die zu Beginn der Berichtsperiode noch nicht erfüllt waren, als Anpassung des Anfangssaldos des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Erstanwendung (Beginn der laufenden Berichtsperiode).

Der Standard hat wesentliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom. Die Details der Auswirkungen aus IFRS 15 werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

Amendments to IFRS 15

Effective Date of IFRS 15

01.01.2018

Verpflichtende Anwendung von IFRS 15 für ab dem 1. Januar 2018 beginnende jährliche Berichtsperioden.

Die Details der Auswirkungen aus IFRS 15 werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

Amendments to IFRS 15

Clarifications to IFRS 15

01.01.2018

Klarstellungen adressieren folgende Themen zum IFRS 15:

  • Identifizierung von Leistungsverpflichtungen (wann ein zugesagtes Gut oder eine zugesagte Dienstleistung gegenüber anderen Zusagen im Vertragskontext einzeln abgrenzbar sind).
  • Abgrenzung der Prinzipal-Agenten-Verhältnisse, Anwendungsleitlinien zum Konzept des Kontrollübergangs bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte.
  • Klarstellung der Bedingungen für eine zeitraumbezogene Realisierung der Erlöse aus der Lizenzierung des geistigen Eigentums.

Darüber hinaus wurden weitere Erleichterungen für den Übergang auf IFRS 15 eingefügt.

Die Details der Auswirkungen aus IFRS 15 werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

Amendments to IAS 40

Transfers of Investment Property

01.01.2018

Klarstellung zu den Übertragungen in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 2

Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions

01.01.2018

Klarstellung zur Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 4

Applying IFRS 9 Financial Instruments with IFRS 4 Insurance Contracts

01.01.2018

Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen und für die das Versicherungsgeschäft die vorherrschende Aktivität ist, dürfen übergangsweise auf die Anwendung des IFRS 9 bis zum Inkrafttreten des neuen Standards für Versicherungsverträge verzichten und unterliegen insoweit den Regelungen des IAS 39. Andere Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des IFRS 4 fallen, dürfen bei bestimmten finanziellen Vermögenswerten Unterschiede der nach IFRS 9 zu erfassenden Wertschwankungen und wie diese nach IAS 39 zu erfassen wären im sonstigen Gesamtergebnis anstatt in der GuV erfassen.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

IFRIC 22

Foreign Currency Transactions and Advance Consideration

01.01.2018

In IFRIC 22 wird klargestellt, welcher Wechselkurs bei der erstmaligen Erfassung einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung eines Unternehmens zu verwenden ist, wenn das Unternehmen Vorauszahlungen leistet oder erhält, bevor der zugehörige Vermögenswert, der Aufwand oder der Ertrag erfasst wird. Maßgeblich für die Ermittlung des Umrechnungskurses für den zugrunde liegenden Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand ist der Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende nicht monetäre Vermögenswert bzw. die nicht monetäre Schuld erstmals erfasst wird.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Annual Improvements Project

Annual Improvements to IFRSs 2014–2016 Cycle

01.01.2018 (nur IFRS 1 und IAS 28)

Klarstellungen zahlreicher bereits veröffentlichter Standards.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Im Juli 2014 hat der IASB IFRS 9 „Financial Instruments“ veröffentlicht. Die Anwendungspflicht gilt für ab dem 1. Januar 2018 beginnende Berichtsperioden. Der Standard führt neue Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Finanzinstrumente ein und ersetzt insbesondere IAS 39.

Die Neuregelungen und die damit verbundenen Änderungen der Bilanzierungsgrundsätze der Deutschen Telekom umfassen im Wesentlichen folgende für die Deutsche Telekom relevante Sachverhalte:

  • Die neuen Vorschriften zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten führen, in Abhängigkeit von dem jeweils zugrunde liegenden Geschäftsmodell, in einigen Fällen zu Änderungen bei Bewertung und Ausweis. Aus der Bewertung von Schuldinstrumenten, insbesondere von für einen möglichen Verkauf vorgesehenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Konzernergebnis mit erfolgswirksamer Umgliederung der kumulierten Gewinne und Verluste bei Abgang („At Fair Value through Other Comprehensive Income with Recycling to Profit or Loss“) ergeben sich im Umstellungszeitpunkt kleinere Effekte. In der fortlaufenden Anwendung können sich Effekte insbesondere aus Veränderungen der künftig für einen möglichen Verkauf vorgesehenen Forderungsvolumina ergeben. Gehaltene Eigenkapitalinstrumente werden auf Ebene des Einzelinstruments unwiderruflich bei der erstmaligen Erfassung einer Bewertungskategorie zugeordnet und bei der Deutschen Telekom grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis ohne erfolgswirksame Umgliederung der kumulierten Gewinne und Verluste bei Abgang (OCI-Option) bewertet.
  • Aufgrund der neuen Vorschriften zur Wertminderung werden künftig erwartete Verluste teilweise früher aufwandswirksam. Durch die Anwendung des vereinfachten Ansatzes („Simplified Approach“) auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die eine signifikante Finanzierungskomponente enthalten, Leasing-Vermögenswerte sowie durch Wertminderungen auf nach IFRS 15 ab dem 1. Januar 2018 erstmalig zu erfassende Vertragsvermögenswerte („Contract Assets“) wird sich der Bestand an Wertminderungen geringfügig erhöhen. In der fortlaufenden Anwendung können sich Effekte aus einer veränderten Geschäftsentwicklung (z. B. Mengen- und Preisänderungen) sowie Änderungen von Geschäftsmodellen ergeben, soweit sich diese im Bestand an langfristigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Vertragsvermögenswerten niederschlagen.
  • Die Sicherungsbeziehungen werden nach den Regeln des IFRS 9 abgebildet. Aus dem Übergang bestehender Sicherungsbeziehungen auf die neuen Regeln ergeben sich keine wesentlichen Effekte. Cashflow Hedges zur Absicherung von Zins- und Währungsrisiken wurden mit Übergang auf die Regelungen des IFRS 9 aufgelöst und neu designiert, um künftig die Möglichkeit zur Erfassung der Kosten der Absicherung im sonstigen Konzernergebnis nutzen zu können. Die übrigen Sicherungsbeziehungen werden unverändert fortgeführt.

Die Deutsche Telekom wendet das Wahlrecht zur vereinfachten Erstanwendung an. Der kumulierte Effekt aus der Umstellung wird erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Vergleichszahlen der Vorjahresperioden werden nicht angepasst, sondern stattdessen die Veränderungen von Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Periode erläutert.

Aus der Umstellung auf IFRS 9 ergeben sich zum 1. Januar 2018 im Wesentlichen folgende in den Gewinnrücklagen unter Einbeziehung der dazugehörigen auf die Anteile anderer Gesellschafter entfallenden Komponenten kumulierte Anpassungseffekte vor Berücksichtigung latenter Steuern:

in Mio. €

Erhöhung Wertminderung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

123

Wertminderung auf die nach IFRS 15 erstmalig angesetzten Vertragsvermögenswerte

28

 

151

Für die weiteren Angaben zur erstmaligen Anwendung von IFRS 9 verweisen wir auf die Ausführungen unter den „Angaben zu Finanzinstrumenten“.

Im Mai 2014 hat der IASB IFRS 15 „Revenue from Contracts with Customers“ veröffentlicht. Die Anwendungspflicht gilt für ab dem 1. Januar 2018 beginnende Berichtsperioden. Der Standard sieht ein einheitliches prinzipienbasiertes fünfstufiges Modell für die Erlösermittlung und -erfassung vor, das auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden ist. Er ersetzt insbesondere IAS 18 und IAS 11 und hat wesentliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom. Insbesondere betreffen die Neuregelungen und die damit verbundenen Änderungen der Bilanzierungsgrundsätze der Deutschen Telekom – abhängig vom konkreten Geschäftsmodell – die folgenden Sachverhalte:

  • Bei Mehrkomponentengeschäften (z. B. Mobilfunk-Vertrag plus Mobiltelefon) wird der Gesamttransaktionspreis des kombinierten Vertrags auf der Grundlage der anteiligen Einzelveräußerungspreise auf die einzelnen, separaten Leistungsverpflichtungen aufgeteilt, d. h., der Einzelveräußerungspreis jeder einzelnen Komponente wird ins Verhältnis zur Summe der Einzelveräußerungspreise der vertraglichen Leistungsverpflichtungen gesetzt. Im Gegensatz zur bisherigen Bilanzierung wird der anteilige Einzelveräußerungspreis einer einzelnen Komponente und damit der realisierte Umsatz für diese Bewertungseinheit nicht mehr auf den Teil der vom Kunden zu erbringenden Gegenleistung für das gesamte Mehrkomponentengeschäft beschränkt, dessen Zahlung nicht von der Erbringung weiterer Leistungen abhängig ist (sog. „Contingent Revenue Cap“). Im Ergebnis führte dies dazu, dass der zu realisierende Umsatz für vorab gelieferte Produkte (z. B. Mobilfunk-Endgeräte), die in Kombination mit einem langfristigen Service-Vertrag zu einem subventionierten Preis verkauft werden, durch diesen subventionierten Preis begrenzt wurde. Unter IFRS 15 fällt diese Begrenzung weg, d. h., im Falle von vorab gelieferten subventionierten Produkten ist ein größerer Teil der Gesamtvergütung der vorab gelieferten Komponente (Mobiltelefon) zuzurechnen, so dass nach der neuen Regelung Umsatzerlöse früher zu erfassen sind. In der Bilanz führt dies zum Ansatz eines Vertragsvermögenswerts („Contract Asset“), d. h. einer rechtlich noch nicht entstandenen Forderung aus dem Kundenvertrag. Der Vertragsvermögenswert wird über die verbleibende Vertragsdauer aufgelöst und mindert – verglichen mit den in Rechnung gestellten Beträgen – die Umsatzerlöse der übrigen Leistungsverpflichtungen (hier: Mobilfunk-Service).
  • Gleichzeitig hat dies eine Erhöhung der Umsätze aus dem Verkauf von Gütern und Handelswaren zulasten der Umsätze aus der Erbringung von Dienstleistungen zur Folge.
  • Der Umfang der oben beschriebenen Änderungen aus der Erstanwendung von IFRS 15 hängt wesentlich von den Geschäftsmodellen der jeweiligen Tochtergesellschaft ab. Während im operativen Segment Deutschland der Verkauf von subventionierten Endgeräten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Service-Verträgen im Privatkundengeschäft weiterhin üblich ist, werden in den operativen Segmenten USA und zum Teil Europa Endgeräte nicht oder nur in geringem Umfang rabattiert verkauft, sondern dem Kunden stattdessen Ratenzahlungs- oder Leasing-Modelle angeboten.
  • Bereitstellungsentgelte und andere vorab geleistete Einmalzahlungen des Kunden, die keine Gegenleistung für eine separate Leistungsverpflichtung darstellen, werden als Vertragsverbindlichkeit abgegrenzt und grundsätzlich über die (verbleibende) Vertragsdauer umsatzwirksam erfasst.
  • Aufwendungen für Vertriebsprovisionen (Vertragskosten) sind zu aktivieren und über die geschätzte Kundenbindungsdauer zu verteilen. Die Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung der Deutschen Telekom nicht unter den planmäßigen Abschreibungen, sondern – abhängig vom Vertriebskanal – als Materialaufwand oder Personalaufwand ausgewiesen.
  • Im indirekten Vertriebskanal werden explizite oder implizit in Provisionszahlungen an Dritthändler enthaltene Kostenerstattungen für durch den Händler gewährte Endgerätesubventionen nicht als Aufwand, sondern als Minderung der Service-Umsätze über die Vertragslaufzeit bilanziert. Damit wird sichergestellt, dass die Höhe der Service-Umsätze gegenüber Endkunden für identische Tarife nicht von der Art des Vertriebskanals abhängt.
  • Zum Erstanwendungszeitpunkt erhöhen sich die Bilanzsumme sowie das Eigenkapital aufgrund der Aktivierung von Vertragsvermögenswerten und Vertragskosten bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen.
  • Im Falle der Einräumung von „wesentlichen Rechten“, wie z. B. der Gewährung von zusätzlichen Rabatten für den künftigen Erwerb von weiteren Produkten, ist ein Teil des Transaktionspreises als Vertragsverbindlichkeit abzugrenzen und erst mit Erfüllung oder Verfall dieses zusätzlichen Leistungsversprechens als Umsatz zu erfassen.
  • Vertragsverbindlichkeiten (die auch bisher schon als abgegrenzte Erlöse passiviert wurden) sind je Kundenvertrag mit Vertragsvermögenswerten zu saldieren.
  • Bei der Beurteilung, ob die Deutsche Telekom Produkte für eigene Rechnung (Prinzipal = Bruttoumsatz) oder für fremde Rechnung (Agent = Nettoumsatz) verkauft, ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen für die derzeit bestehenden Vereinbarungen.

Die Deutsche Telekom macht bezüglich IFRS 15 von den folgenden Bilanzierungswahlrechten Gebrauch:

  • Die Deutsche Telekom wendet das Wahlrecht zur vereinfachten Erstanwendung an und beschränkt dabei die rückwirkende Anwendung von IFRS 15 auf Verträge, die zum Erstanwendungszeitpunkt noch nicht vollständig erfüllt sind. Die zum 1. Januar 2018 noch nicht vollständig erfüllten Verträge werden so bilanziert, als wären sie von Beginn an entsprechend IFRS 15 angesetzt worden. Der kumulierte Effekt aus der Umstellung wird erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Vergleichszahlen der Vorjahresperioden werden nicht angepasst, sondern stattdessen die Veränderungen von Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Periode erläutert, die aus der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 resultieren.
  • Eine signifikante Finanzierungskomponente bleibt für die Höhe und den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung unberücksichtigt, wenn die Zeitspanne zwischen der Übertragung eines zugesagten Guts oder einer zugesagten Dienstleistung auf den Kunden und der Bezahlung dieses Guts oder dieser Dienstleistung durch den Kunden maximal ein Jahr beträgt.
  • Vertragskosten, deren Abschreibungszeitraum nicht mehr als ein Jahr betragen würde, werden grundsätzlich sofort als Aufwand erfasst.

Insgesamt stellen sich die zum 1. Januar 2018 durch IFRS 15 auf Bilanzposten vorgenommenen Anpassungen wie folgt dara:

in Mio. €

 

Buch­wert nach IAS 18/IAS 11 31.12.2017

Neu­bewertungen

Reklassi­fizierungen

Buch­wert nach IFRS 15 01.01.2018

a

In der vorstehenden Übersicht sind ausschließlich die von den Änderungen aus der Erstanwendung von IFRS 15 betroffenen Bilanzposten enthalten.

b

Buchwerte zum 1. Januar 2018 sind vor den nach IFRS 9 auf Vertragsvermögenswerte erfassten Wertminderungen dargestellt. Wir verweisen auf die Erläuterungen zur erstmaligen Anwendung von IFRS 9 in diesem Kapitel.

c

Aus Vereinfachungsgründen zusammengefasst für die Darstellung des erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassenden kumulierten Effekts aus der Umstellung auf IFRS 15.

AKTIVA

 

 

 

 

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungenb

9.723

(163)

(150)

9.410

Vertragsvermögenswerteb

n. a.

1.622

150

1.772

Ertragsteuerforderungen

236

(1)

235

Übrige Vermögenswerte

1.646

(43)

1.603

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

Aktivierte Vertragskosten

n. a.

1.128

48

1.176

Aktive latente Steuern

4.013

27

4.040

Übrige Vermögenswerte

819

(78)

(48)

693

PASSIVA

 

 

 

 

KURZFRISTIGE SCHULDEN

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

8.358

9

(1)

8.366

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten

10.971

0

(38)

10.933

Ertragsteuerverbindlichkeiten

224

29

253

Sonstige Rückstellungen

3.372

(19)

(48)

3.305

Übrige Schulden

4.440

(209)

(1.612)

2.619

Vertragsverbindlichkeiten

n. a.

212

1.699

1.911

LANGFRISTIGE SCHULDEN

 

 

 

 

Passive latente Steuern

6.967

663

7.630

Übrige Schulden

3.831

(322)

(212)

3.297

Vertragsverbindlichkeiten

n. a.

351

212

563

EIGENKAPITAL

 

 

 

 

Gewinnrücklagen einschließlich Ergebnisvortrag zuzüglich Anteile anderer Gesellschafterc

(27.013)

1.778

0

(25.235)

Die Neubewertungseffekte resultieren im Wesentlichen aus dem erstmaligen Ansatz von

  • Vertragsvermögenswerten in Höhe von 1,6 Mrd. €, die nach IFRS 15 zu einer früheren Erfassung von Umsätzen, insbesondere aus dem Verkauf von Gütern und Handelswaren, geführt hätten,
  • abgegrenzten Vertragskosten in Höhe von 1,1 Mrd. €, die nach IFRS 15 zu einer späteren Erfassung von Vertriebsaufwendungen geführt hätten, sowie
  • Vertragsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 0,6 Mrd. €, die nach IFRS 15 zu einer späteren Erfassung von Umsätzen geführt hätten.

Unter Berücksichtigung latenter Steuern von insgesamt 0,6 Mrd. € (netto) sowie weiterer kleinerer Effekte ergibt sich aus der Umstellung zum 1. Januar 2018 ein in den Gewinnrücklagen unter Einbeziehung der dazugehörigen auf die Anteile anderer Gesellschafter entfallenden Komponenten zu erfassender erhöhender kumulierter Effekt von insgesamt 1,8 Mrd. €.

Die Reklassifizierungen betreffen im Wesentlichen folgende Sachverhalte:

  • Die zum 31. Dezember 2017 unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Forderungen enthaltenen nach IAS 11 bilanzierten Forderungen aus langfristiger Auftragsfertigung in Höhe von 0,2 Mrd. € werden nach IFRS 15 als Vertragsvermögenswerte klassifiziert.
  • Die zum 31. Dezember 2017 unter den übrigen Schulden enthaltenen abgegrenzten Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt 1,8 Mrd. € sind als Vertragsverbindlichkeiten nach IFRS 15 ausgewiesen.

Aufgrund der zuvor beschriebenen Neubewertungen erhöhten sich die Buchwerte der nach IAS 36 einem Werthaltigkeitstest zu unterziehenden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 15 am 1. Januar 2018. Die Buchwerterhöhung führte bei den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Rumänien und Polen im operativen Segment Europa sowie bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Niederlande im operativen Segment Group Development dazu, dass der jeweilige Buchwert entsprechend über dem jeweiligen erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten lag. Infolgedessen war eine erfolgsneutrale Wertminderung der dort erfassten Geschäfts- und Firmenwerte zum 1. Januar 2018 in Höhe von insgesamt 0,1 Mrd. € vorzunehmen. Wir verweisen auf die Erläuterungen in den Angaben zu den immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen.

Vergleichsangaben für die von der Erstanwendung des IFRS 15 betroffenen Abschlussposten

In den nachfolgenden Übersichten sind relevante Abschlussposten zum 30. September 2018 nach IFRS 15 sowie nach bisheriger Bilanzierung gemäß IAS 18/IAS 11 und die dazugehörigen Interpretationen enthalten:

in Mio. €

 

IFRS 15 30.09.2018

IAS 18/IAS 11 30.09.2018

Verän­derung

AKTIVA

 

 

 

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen

9.331

9.703

(372)

Vertragsvermögenswerte

1.716

n. a.

1.716

Ertragsteuerforderungen

335

331

4

Übrige Vermögenswerte

1.752

1.830

(78)

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

Aktivierte Vertragskosten

1.566

n. a.

1.566

Aktive latente Steuern

3.104

3.776

(672)

Übrige Vermögenswerte

1.075

1.203

(128)

PASSIVA

 

 

 

KURZFRISTIGE SCHULDEN

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

7.319

7.312

7

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten

8.988

8.997

(9)

Ertragsteuerverbindlichkeiten

334

326

8

Sonstige Rückstellungen

2.839

2.912

(73)

Übrige Schulden

2.903

4.602

(1.699)

Vertragsverbindlichkeiten

1.801

n. a.

1.801

LANGFRISTIGE SCHULDEN

 

 

 

Passive latente Steuern

8.204

8.160

44

Übrige Schulden

3.476

4.091

(615)

Vertragsverbindlichkeiten

604

n. a.

604

EIGENKAPITAL

 

 

 

Gewinnrücklagen einschließlich Ergebnisvortrag und Konzernüberschuss zuzüglich Anteile anderer Gesellschafter

(22.539)

(24.487)

1.948

In den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Forderungen wären nach IAS 18/IAS 11 bilanzierte Forderungen aus langfristiger Auftragsfertigung enthalten, welche nach IFRS 15 in den Vertragsvermögenswerten ausgewiesen werden.

Aus der Umstellung auf IFRS 15 resultieren der erstmalige Ansatz und die Fortschreibung von Vertragsvermögenswerten. Ebenfalls resultieren aus der Umstellung auf IFRS 15 der erstmalige Ansatz und die Fortschreibung von aktivierten Vertragskosten.

In den übrigen Schulden wären nach IAS 18/IAS 11 abgegrenzte Umsatzerlöse enthalten, welche nach IFRS 15 als Vertragsverbindlichkeiten ausgewiesen bzw. mit Vertragsvermögenswerten saldiert werden.

Die Wertunterschiede beim Ansatz der aktiven und passiven latenten Steuern resultieren aus den IFRS 15 Neubewertungseffekten im Zusammenhang mit der Erstanwendung und deren Fortschreibung in den ersten neun Monaten 2018.

in Mio. €

 

IFRS 15 Q1‒Q3 2018

IAS 18/IAS 11 Q1‒Q3 2018

Verän­derung

UMSATZERLÖSE

55.395

55.408

(14)

Sonstige betriebliche Erträge

1.077

1.077

0

Bestandsveränderungen

23

23

0

Aktivierte Eigenleistungen

1.759

1.759

0

Materialaufwand

(27.190)

(27.365)

174

Personalaufwand

(12.245)

(12.334)

88

Sonstige betriebliche Aufwendungen

(2.119)

(2.113)

(6)

Abschreibungen

(9.645)

(9.645)

0

BETRIEBSERGEBNIS

7.053

6.810

243

Zinsergebnis

(1.396)

(1.393)

(3)

Ergebnis aus at equity bilanzierten Unternehmen

(527)

(527)

0

Sonstiges Finanzergebnis

(175)

(175)

0

FINANZERGEBNIS

(2.098)

(2.094)

(3)

ERGEBNIS VOR ERTRAGSTEUERN

4.956

4.716

240

Ertragsteuern

(1.427)

(1.357)

(70)

ÜBERSCHUSS/(FEHLBETRAG)

3.529

3.359

170

Ohne Berücksichtigung von IFRS 15 lägen die Umsatzerlöse auf einem vergleichbaren Niveau. In den ersten drei Quartalen 2018 waren umsatzreduzierende Effekte zu verzeichnen, die im Wesentlichen aus der umsatzwirksamen Fortschreibung der aktivierten Vertragsvermögenswerte und passivierten Vertragsverbindlichkeiten über die (verbleibende) Vertragsdauer resultieren. Hierin enthalten sind auch im indirekten Vertriebskanal in Provisionszahlungen an Dritthändler enthaltene Kostenerstattungen für durch den Händler gewährte Endgerätesubventionen, die nicht mehr als Aufwand, sondern nunmehr als Minderung der Service-Umsätze über die Vertragslaufzeit erfasst werden. Umsatzerhöhende Effekte waren in anderen Geschäftsmodellen aufgrund der Aktivierung und erfolgswirksamen Fortschreibung der Aufwendungen für Vertriebsprovisionen (Vertragskosten) als Materialaufwand zu verzeichnen; diese wurden bisher umsatzmindernd erfasst.

Die Material- und Personalaufwendungen lägen ohne Berücksichtigung von IFRS 15 bei 27,4 Mrd. € bzw. 12,3 Mrd. € und wären damit insgesamt 0,3 Mrd. € höher ausgefallen. Dieser Effekt resultiert aus der Aktivierung von Aufwendungen für Vertriebsprovisionen, die nach IAS 18/IAS 11 sofort aufwandswirksam im Materialaufwand (Händlerprovisionen) bzw. Personalaufwand (Mitarbeiterprovisionen) erfasst worden wären. Er wurde nur teilweise durch die aufwandswirksame Fortschreibung aktivierter Aufwendungen für Vertriebsprovisionen in den ersten drei Quartalen 2018 kompensiert.

Veröffentlichte, aber noch nicht anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen

Im Januar 2016 hat der IASB IFRS 16 „Leases“ veröffentlicht. Dieser ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Leasing-Standards wird sich der Konzernabschluss der Deutschen Telekom in wesentlichen Teilen ändern, insbesondere die Ertragslage, der operative Cashflow, die Bilanzsumme sowie die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage.

Die Deutsche Telekom wird den neuen Leasing-Standard nicht vollständig retrospektiv anwenden, sondern die entsprechende Erleichterungsvorschrift auf Leasing-Nehmerseite nutzen („modifizierte retrospektive Methode“). Zahlungsverpflichtungen aus bisherigen Operating Leasing-Verhältnissen (siehe Geschäftsbericht 2017, Angabe 33 „Leasing-Verhältnisse“ des Konzern-Anhangs) werden mit Übergang auf die neue Regelung mit dem entsprechenden Grenzfremdkapitalzinssatz abgezinst. Der hieraus resultierende Barwert wird als Leasing-Verbindlichkeit passiviert. Die Nutzungsrechte werden in Höhe der Leasing-Verbindlichkeit angesetzt, gemindert um den Betrag der vorausgezahlten bzw. passivisch abgegrenzten Leasing-Zahlungen.

Hinsichtlich der nach IFRS 16 bestehenden Wahlrechte und Erleichterungsvorschriften wählt die Deutsche Telekom voraussichtlich die folgende Vorgehensweise:

  • Nutzungsrechte und Leasing-Verbindlichkeiten werden gesondert in der Bilanz ausgewiesen.
  • Die Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 16 werden vollumfänglich auch auf kurzfristige Leasing-Verhältnisse und Leasing-Verhältnisse, bei denen der angemietete Vermögenswert von geringem Wert ist, angewendet.
  • In Verträgen, die neben Leasing-Komponenten auch Nicht-Leasing-Komponenten enthalten, wird keine Trennung vorgenommen. Jede Leasing-Komponente wird zusammen mit den dazugehörigen übrigen Leistungskomponenten als ein Leasing-Verhältnis abgebildet.
  • IFRS 16 wird auf Leasing-Verhältnisse über immaterielle Vermögenswerte nicht angewendet.

Die Deutsche Telekom erwartet die nachfolgenden wesentlichen Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 16, abhängig davon, ob die Deutsche Telekom Kunde oder Lieferant der Vereinbarung ist bzw. wie die jeweiligen Vertragsfakten in den unterschiedlichen Geschäftsmodellen in unseren operativen Segmenten ausgestaltet sind:

  • Der Großteil der Leasing-Zahlungen entfällt auf die Anmietung von Mobilfunk-Standorten (Grund und Boden, Plätze an Mobilfunk-Masten bzw. Dachflächen), Netzwerk-Infrastruktur sowie auf Gebäudeanmietung für administrative oder technische Zwecke.
  • Zahlungsverpflichtungen für Operating Leasing-Verhältnisse, die unter der Altregelung im Konzern-Anhang anzugeben sind, werden künftig als Nutzungsrechte und Leasing-Verbindlichkeiten erfasst.
  • Die Deutsche Telekom erwartet eine signifikante Erhöhung der Bilanzsumme zum Erstanwendungszeitpunkt, die auf die Aktivierung der Nutzungsrechte und die Passivierung der Leasing-Verbindlichkeiten zurückzuführen ist. Die Erhöhung der Leasing-Verbindlichkeiten hat eine entsprechende Zunahme der Netto-Finanzverbindlichkeiten zur Folge. Aufgrund wesentlicher bestehender Salden von Verbindlichkeiten aus Straight line lease nach IAS 17, welche nach IFRS 16 grundsätzlich von den Nutzungsrechten abzuziehen sind, werden die zum 1. Januar 2019 nach IFRS 16 aktivierten Nutzungsrechte im Vergleich zu den Leasing-Verbindlichkeiten zu einem signifikant niedrigeren Betrag angesetzt (vgl. Angabe 14 „Übrige Schulden“ des Konzern-Anhangs im Geschäftsbericht 2017).
  • In der Gewinn- und Verlustrechnung werden künftig Abschreibungen und der Zinsaufwand anstelle von Leasing-Aufwand erfasst. Das führt zu einer wesentlichen Verbesserung des EBITDA.
  • In der Kapitalflussrechnung reduziert der Tilgungsanteil der Leasing-Zahlungen aus bisherigen Operating Leasing-Verhältnissen künftig den Cashflow aus Finanzierungstätigkeit und nicht mehr den Cashflow aus Geschäftstätigkeit. Lediglich die Zinszahlungen verbleiben weiterhin im Cashflow aus Geschäftstätigkeit. In Summe steigt dieser an.
  • Für die Deutsche Telekom als Leasing-Geber wird sich die Anzahl der identifizierten Leasing-Verhältnisse ändern. Das betrifft nicht die Verträge zur Überlassung von Routern oder ähnlichen Hardware-Geräten an Kunden im Rahmen von Daten- bzw. Netzwerk-Lösungen sowie Verträge über Endgeräte und SmartHome-Netzwerk-Lösungen an Kunden. Diese werden erwartungsgemäß auch weiterhin als Leasing-Verhältnis definiert. Vielmehr ist eine Reduzierung bei Verträgen zur Überlassung von Modems/Routern der aktuellen Gerätegeneration an Privatkunden im Bereich Festnetz-Massenmarkt zu erwarten. Die Deutsche Telekom kommt zu dem Schluss, dass Verträge über Leistungen in Rechenzentren Leasing-Komponenten über die Vermietung von Flächen, z. B. gesonderte Räume für eigene Hardware des Kunden, einschließen. Verträge über die Vermietung von Flächen an Wholesale-Festnetz-Kunden enthalten ebenfalls Leasing-Komponenten.

Die Gesamtauswirkungen des IFRS 16 werden im Rahmen eines konzernübergreifenden Projekts zur Implementierung des IFRS 16 untersucht. Eine verlässliche Schätzung der quantitativen Effekte ist aufgrund der vielfältigen und komplexen Geschäftsmodelle sowie Volumina der relevanten Transaktionen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Bezüglich der hier enthaltenen zukunftsbezogenen Aussagen, welche die gegenwärtigen Ansichten des Managements der Deutschen Telekom hinsichtlich zukünftiger Ereignisse widerspiegeln, wird auf den „Disclaimer“ am Ende dieses Berichts verwiesen.

Weitere Informationen zu veröffentlichten, aber noch nicht angewendeten Standards, Interpretationen und Änderungen, sowie Angaben zum Ansatz und zur Bewertung von Bilanzposten als auch zu Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten sind dem Kapitel „Grundlagen und Methoden“ des Konzern-Anhangs im Geschäftsbericht 2017 zu entnehmen.

Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen der Berichtsstruktur

Die Deutsche Telekom hat außer den erstmals im Geschäftsjahr anzuwendenden Standards, Interpretationen und Änderungen von Standards und Interpretationen keine wesentlichen Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorgenommen.

Seit dem 1. Januar 2018 wird die Vivento Customer Services GmbH, Anbieter von Call Center-Dienstleistungen, dem operativen Segment Deutschland zugeordnet; zuvor war sie in das Segment Group Headquarters & Group Services integriert. Die Vorjahresvergleichswerte wurden entsprechend rückwirkend angepasst.