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Rechnungslegung

Die Deutsche Telekom AG veröffentlicht freiwillig in Einklang mit § 53 Abs. 6 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse einen Quartals-Finanzbericht, der einen Konzernzwischen­abschluss und einen Konzern­zwischenlagebericht umfasst. Der Konzern­zwischenabschluss wurde unter Beachtung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die Zwischen­berichterstattung, wie sie in der EU zum Abschluss-Stichtag anzuwenden sind, aufgestellt. Der Konzernzwischen­lagebericht wurde unter Beachtung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) aufgestellt.

Statement of Compliance

Der Konzernzwischenabschluss zum 31. März 2023 ist unter Beachtung der Regelungen des International Accounting Standards (IAS) 34 aufgestellt. In Einklang mit den Regelungen des IAS 34 wurde ein verkürzter Berichtsumfang gegenüber dem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 gewählt. Alle von der Deutschen Telekom AG angewendeten IFRS wurden von der EU-Kommission für die Anwendung in der EU übernommen.

Aus Sicht der Unternehmensleitung enthält der prüferisch durchgesehene Quartals-Finanzbericht alle üblichen, laufend vorzunehmenden Anpassungen, die für eine angemessene Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns notwendig sind. Hinsichtlich der im Rahmen der Konzernrechnungslegung angewendeten Grundlagen und Methoden verweisen wir auf den Anhang des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022.

Erstmals in der Berichtsperiode anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen

 

 

 

 

 

Verlautbarung

Titel

Anwendungs­pflicht für die Deutsche Telekom ab

Änderungen

Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom

In EU-Recht übernommene IFRS

 

 

 

IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2023

IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen und ersetzt IFRS 4.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2023

Die Erstanwendung des IFRS 17 wird auf den 1. Januar 2023 verschoben. Die wesentlichen Grundlagen der Bilanzierung nach IFRS 17 bleiben unverändert. Durch die Anpassungen des IFRS 17 sollen für Unternehmen bei der Einführung des Standards Erleichterungen verschafft werden, ohne den Informationsnutzen deutlich abzusenken. Die Option für Unternehmen, IFRS 9 erst verzögert und gleichzeitig mit IFRS 17 erstmals anzuwenden, wurde ebenfalls bis zum 1. Januar 2023 verlängert.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 17

Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information

01.01.2023

Ergänzende Übergangsvorschrift betreffend die Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr, die wahlweise eine abweichende Klassifizierung gemäß IFRS 9 (sog. Classification Overlay) für die Vergleichsperioden im Jahr der erstmaligen Anwendung beider Standards ermöglicht. Zudem dürfen für finanzielle Vermögenswerte, die mit Versicherungsverträgen in Verbindung stehen, die bestehenden Klassifizierungswahlrechte nach IFRS 9 neu ausgeübt werden, wenn vor der IFRS 17-Erstanwendung bereits IFRS 9 angewendet wurde.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2

Presentation of Financial Statements

01.01.2023

Die Änderungen an IAS 1 sehen vor, dass künftig nicht mehr bedeutende (significant) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden sollen, sondern wesentliche (material). Die Änderungen am IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ enthalten Leitlinien zur Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 8

Definition of Accounting Estimates

01.01.2023

Die Änderungen umfassen die Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Es wird klargestellt, wie zwischen Änderungen von Rechnungs­legungs­methoden und rechnungs­legungs­bezogenen Schätzungen zu unterscheiden ist.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 12

Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction

01.01.2023

IAS 12 sieht in bestimmten Fällen eine Ausnahme vom Ansatz latenter Steuern vor. Bislang war unklar, ob diese „initial recognition exemption“ auch in den Fällen gilt, in denen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes und einer Schuld jeweils eine abzugsfähige und eine steuerbare temporäre Differenz in gleicher Höhe entsteht. Konkrete Anwendungsfälle sind Leasing-Verhältnisse und Rückbauverpflichtungen. Der IASB stellt nun klar, dass in vorgenannter Konstellation die Ausnahmeregelung vom Ansatz latenter Steuern nicht anwendbar ist.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Weitere Informationen zu veröffentlichten, aber noch nicht angewendeten Standards, Interpretationen und Änderungen sowie Angaben zum Ansatz und zur Bewertung von Bilanzposten als auch zu Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten sind dem Kapitel „Grundlagen und Methoden“ des Konzernanhangs im Geschäftsbericht 2022 zu entnehmen.

Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen der Berichtsstruktur

Die Deutsche Telekom hat in der Berichtsperiode keine wesentlichen Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorgenommen. Hinsichtlich der Berichtsstruktur gab es folgende Änderung:

Änderung der Berichterstattung über die Umsatzerlöse nach Erlösarten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die bislang berichtete Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Erlösarten (Erbringung von Dienstleistungen, Verkauf von Gütern und Handelswaren sowie Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten) in Anlehnung an das Steuerungsmodell des Konzerns durch die Aufgliederung nach Service-Umsätzen und Non-Service-Umsätzen ersetzt. Zudem wurde die Definition der Service-Umsätze mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wie folgt erweitert: Bestimmte Software-Umsätze, die Teil des ICT-Geschäfts sind, werden seitdem in den operativen Segmenten Systemgeschäft und Europa sowie dem Segment Group Headquarters & Group Services in den Service-Umsatz einbezogen. Die Vorjahresvergleichswerte wurden rückwirkend angepasst.

Weitere Informationen zu den Umsatzerlösen finden Sie im Kapitel „Ausgewählte Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung“.

ICT – Information and Communication Technology
(engl.) – Informations- und Kommunikationstechnologie.
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