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Eventualverbindlichkeiten

Im Folgenden werden Ergänzungen und neue Entwicklungen zu den im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 dargestellten Eventualverbindlichkeiten ausgeführt.

Klagen wegen Entgelten für die Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen. In den von der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (heute Vodafone Kabel Deutschland GmbH) einerseits und von der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (heute Vodafone Hessen GmbH), der Unitymedia NRW GmbH (heute Vodafone NRW GmbH) und der Kabel BW GmbH (heute Vodafone BW GmbH) andererseits geführten Klageverfahren gegen die Telekom Deutschland GmbH hat der Bundesgerichtshof die Revisionen der Kläger mit Beschlüssen vom 18. Mai 2021 insoweit zugelassen, als die Klagen Ansprüche für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 (Vodafone Kabel Deutschland GmbH) bzw. für die übrigen Kläger ab dem 1. Januar 2016 betreffen. Die finanziellen Auswirkungen beider Verfahren können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.

Prospekthaftungsverfahren (dritter Börsengang – DT3). Hierbei handelt es sich um ursprünglich ca. 2.600 laufende Klagen von ca. 16.000 angeblichen Käufern von T-Aktien, die auf der Grundlage des Prospekts vom 26. Mai 2000 verkauft wurden. Die Kläger behaupten, dass einzelne Angaben in diesem Prospekt unrichtig oder unvollständig seien. Der Streitwert beläuft sich aktuell auf insgesamt noch ca. 78 Mio. € zuzüglich Zinsen. Die Klagen richten sich zum Teil auch gegen die KfW und/oder die Bundesrepublik Deutschland sowie teilweise auch gegen emissionsbegleitende Banken. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte Vorlagebeschlüsse nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erlassen und die Ausgangsverfahren ausgesetzt. Am 16. Mai 2012 hatte das OLG Frankfurt am Main festgestellt, dass der Börsenprospekt der Deutschen Telekom AG keinen wesentlichen Fehler enthält. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2014 diese Entscheidung teilweise aufgehoben, einen Fehler im Börsenprospekt festgestellt und das Verfahren an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen. Am 30. November 2016 stellte das OLG Frankfurt am Main in einem Musterentscheid fest, dass aus dem vom BGH festgestellten Fehler eine grundsätzliche Haftung der Deutschen Telekom AG resultieren könne; Einzelheiten seien aber in den Ausgangsverfahren zu klären. Auf Beschwerde beider Parteien hat der BGH das Verfahren im Februar 2021 erneut an das OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Deutsche Telekom hat zum 30. Juni 2021 bilanzielle Risikovorsorge in angemessener Höhe gebildet.

Schadensersatzklagen gegen Slovak Telekom infolge einer Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission hat am 15. Oktober 2014 entschieden, dass Slovak Telekom ihre Marktmacht auf dem slowakischen Breitband-Markt missbraucht habe, und im Zuge dessen Bußgelder gegen Slovak Telekom und Deutsche Telekom verhängt, die im Januar 2015 vollständig bezahlt wurden. Im Jahr 2018 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Europäischen Kommission nach einer von Slovak Telekom und Deutsche Telekom eingelegten Berufung teilweise für nichtig erklärt und die verhängten Bußgelder um insgesamt 13 Mio. € reduziert. Mit Urteil vom 25. März 2021 wurde eine weitere Berufung zum Europäischen Gerichtshof vollumfänglich abgewiesen. Im Anschluss an die Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission hatten Wettbewerber Klage vor dem Zivilgericht in Bratislava gegen Slovak Telekom erhoben. Mit diesen Klagen begehren sie die Erstattung eines angeblichen Schadens, der sich aus dem von der Europäischen Kommission festgestellten Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Slovak Telekom ergeben haben soll. Derzeit sind noch zwei Klagen in Höhe von insgesamt 112 Mio. € zuzüglich Zinsen anhängig. Die finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.

Sammelklage im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss mit Sprint. Am 4. Juni 2021 wurden vor dem Delaware Court of Chancery eine Aktionärssammelklage (Shareholder Class Action) und eine abgeleitete Aktionärsklage (Derivative Action) gegen die Deutsche Telekom, SoftBank, T‑Mobile US und einige unserer derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors) der T‑Mobile US eingereicht. Darin wird geltend gemacht, dass diese mit der ergänzenden Vereinbarung über die Kaufpreisanpassung zur Fusionsvereinbarung und SoftBanks nachfolgender Monetarisierung der T‑Mobile US-Aktien ihre Treuepflichten verletzt hätten. Die sich aus diesem Verfahren ergebende Klageforderung und das finanzielle Risiko für die Deutsche Telekom können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.