Rechnungslegung
Die Deutsche Telekom AG veröffentlicht freiwillig in Einklang mit § 53 Abs. 6 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse einen Quartalsfinanzbericht, der einen Konzernzwischenabschluss und einen Konzernzwischenlagebericht umfasst. Der Konzernzwischenabschluss wurde unter Beachtung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU zum Abschluss-Stichtag anzuwenden sind, aufgestellt. Der Konzernzwischenlagebericht wurde unter Beachtung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) aufgestellt.
Statement of Compliance
Der Konzernzwischenabschluss zum 30. September 2023 ist unter Beachtung der Regelungen des International Accounting Standards (IAS) 34 aufgestellt. In Einklang mit den Regelungen des IAS 34 wurde ein verkürzter Berichtsumfang gegenüber dem Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022 gewählt. Alle von der Deutschen Telekom AG angewendeten IFRS wurden von der EU-Kommission für die Anwendung in der EU übernommen.
Aus Sicht der Unternehmensleitung enthält der prüferisch durchgesehene Quartalsfinanzbericht alle üblichen, laufend vorzunehmenden Anpassungen, die für eine angemessene Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns notwendig sind. Hinsichtlich der im Rahmen der Konzernrechnungslegung angewendeten Grundlagen und Methoden verweisen wir auf den Anhang des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022.
Erstmals in der Berichtsperiode anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen
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Verlautbarung |
Titel |
Anwendungspflicht für die Deutsche |
Änderungen |
Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom |
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In EU-Recht übernommene IFRS |
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IFRS 17 |
Insurance Contracts |
01.01.2023 |
IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen und ersetzt IFRS 4. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
Amendments to IFRS 17 |
Insurance Contracts |
01.01.2023 |
Die Erstanwendung des IFRS 17 wird auf den 1. Januar 2023 verschoben. Die wesentlichen Grundlagen der Bilanzierung nach IFRS 17 bleiben unverändert. Durch die Anpassungen des IFRS 17 sollen für Unternehmen bei der Einführung des Standards Erleichterungen verschafft werden, ohne den Informationsnutzen deutlich abzusenken. Die Option für Unternehmen, IFRS 9 erst verzögert und gleichzeitig mit IFRS 17 erstmals anzuwenden, wurde ebenfalls bis zum 1. Januar 2023 verlängert. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
Amendments to IFRS 17 |
Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information |
01.01.2023 |
Die ergänzende Übergangsvorschrift bezüglich der Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr ermöglicht wahlweise eine abweichende Klassifizierung gemäß IFRS 9 (sog. Classification Overlay) für die Vergleichsperioden im Jahr der erstmaligen Anwendung beider Standards. Zudem dürfen für finanzielle Vermögenswerte, die mit Versicherungsverträgen in Verbindung stehen, die bestehenden Klassifizierungswahlrechte nach IFRS 9 neu ausgeübt werden, wenn vor der IFRS 17-Erstanwendung bereits IFRS 9 angewendet wurde. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2 |
Presentation of Financial Statements |
01.01.2023 |
Die Änderungen an IAS 1 sehen vor, dass nicht mehr bedeutende („significant“) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden sollen, sondern wesentliche („material“). Die Änderungen am IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ enthalten Leitlinien zur Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
Amendments to IAS 8 |
Definition of Accounting Estimates |
01.01.2023 |
Die Änderungen umfassen die Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Es wird klargestellt, wie zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu unterscheiden ist. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
Amendments to IAS 12 |
Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction |
01.01.2023 |
IAS 12 sieht in bestimmten Fällen eine Ausnahme vom Ansatz latenter Steuern vor. Bislang war unklar, ob diese „initial recognition exemption“ auch in den Fällen gilt, in denen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes und einer Schuld jeweils eine abzugsfähige und eine steuerbare temporäre Differenz in gleicher Höhe entsteht. Konkrete Anwendungsfälle sind Leasing-Verhältnisse und Rückbauverpflichtungen. Der IASB stellt nun klar, dass für vorgenannte Fälle die Ausnahmeregelung vom Ansatz latenter Steuern nicht anwendbar ist. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
Weitere Informationen zu veröffentlichten, aber noch nicht angewendeten Standards, Interpretationen und Änderungen sowie Angaben zum Ansatz und zur Bewertung von Bilanzposten als auch zu Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten sind dem Kapitel „Grundlagen und Methoden“ des Konzernanhangs im Geschäftsbericht 2022 zu entnehmen.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Änderungen der Berichtsstruktur
Die Deutsche Telekom hat in der Berichtsperiode keine wesentlichen Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorgenommen. Hinsichtlich der Berichtsstruktur gab es folgende Änderung:
Änderung der Berichterstattung über die Umsatzerlöse nach Erlösarten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die bislang berichtete Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Erlösarten (Erbringung von Dienstleistungen, Verkauf von Gütern und Handelswaren sowie Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten) in Anlehnung an das Steuerungsmodell des Konzerns durch die Aufgliederung nach Service-Umsätzen und Non-Service-Umsätzen ersetzt. Zudem wurde die Definition der Service-Umsätze mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wie folgt erweitert: Bestimmte Software-Umsätze, die Teil des ICT-Geschäfts sind, werden seitdem in den operativen Segmenten Systemgeschäft und Europa sowie dem Segment Group Headquarters & Group Services in den Service-Umsatz einbezogen. Die Vorjahresvergleichswerte wurden rückwirkend angepasst.
Weitere Informationen zu den Umsatzerlösen finden Sie im Kapitel „Ausgewählte Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung“.