Verfahren zur Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der Satzung geregelt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung am 1. April 2026 vor, § 13 der Satzung zu ändern. Der geänderte § 13 der Satzung, dem das hier beschriebene Vergütungssystem zugrunde liegt, lautet wie folgt:
„§ 13 Vergütung
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der auf die Vergütung und Auslagen anfallenden Umsatzsteuer eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 115.000 €.
- Zusätzlich zu der Vergütung nach Absatz 1 erhält der Aufsichtsratsvorsitzende 115.000 €, sein Stellvertreter 55.000 €.
- Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich
- der Vorsitzende des Prüfungs- und Finanzausschusses 145.000 €, jedes andere Mitglied des Prüfungs- und Finanzausschusses 60.000 €,
- der Vorsitzende des Präsidialausschusses 80.000 €, jedes andere Mitglied des Präsidialausschusses 35.000 €,
- der Vorsitzende des Nominierungsausschusses 30.000 €, jedes andere Mitglied des Nominierungsausschusses 15.000 €,
- der Vorsitzende des Strategie-, ESG- und Innovationsausschusses 80.000 €, jedes andere Mitglied des Strategie-, ESG- und Innovationsausschusses 35.000 €,
- der Vorsitzende eines anderen Ausschusses 50.000 €, jedes andere Mitglied eines Ausschusses 30.000 €. Der Vorsitz und die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss bleiben unberücksichtigt.
- Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 2.000 €, wobei jedoch nur eine Sitzung pro Tag berücksichtigt wird. Das Sitzungsgeld wird nur insoweit geschuldet, als die Summe der in einem Geschäftsjahr anfallenden Sitzungsgelder 10 % der gesamten Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, nicht erreicht.
- Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter gemäß Absatz 2 sowie für die Erhöhung der Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem Aufsichtsratsausschuss gemäß Absatz 3.
- Die Vergütung nach Absatz 1 sowie das Sitzungsgeld werden nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.“
Die Aufsichtsratsvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2026 soll sich bereits nach dem wie vorstehend geänderten § 13 der Satzung bestimmen, wenn die vorstehende Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam wird. Auch eine entsprechende Beschlussfassung über diesen zeitlichen Anwendungsbereich schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung am 1. April 2026 vor.