Überprüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung sowie Einhaltung der Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat legt die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand fest und überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung. Es soll sichergestellt werden, dass die Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist und die variablen Vergütungsbestandteile bei 100 %-Zielerreichung überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.
Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats hat im Jahr 2025 die Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung der Deutschen Telekom AG überprüft. Die Überprüfung erfolgte dabei anhand einer Studie, die ein unabhängiger externer Dienstleister über die Vergütungselemente und Vergütungshöhen in Unternehmen des DAX 40 erhoben hat. Aufgrund der statistischen Einordnung (Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung) liegt die Deutsche Telekom AG aktuell im oberen Viertel dieser Vergleichsgruppe. Um den Unterschieden innerhalb des DAX 40 Rechnung zu tragen, wurden bei der Überprüfung die zwölf größten Unternehmen des Index besonders betrachtet. Außerdem analysiert der Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen die Vergütungssysteme und -höhen europäischer und internationaler Telekommunikationsunternehmen mit Hilfe eines externen Dienstleisters. Die Analyse zeigte, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe und geografischen Lage nicht als Vergleichsmaßstab für die Vorstandsvergütung der Deutschen Telekom AG geeignet sind.
Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die im Vorstandsvergütungssystem verwendeten Vergütungsbestandteile marktkonform und marktüblich ausgestaltet sind. Mit Einführung des aktuellen Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat die Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder angepasst, nachdem er entsprechenden Handlungsbedarf bereits im Vergütungsbericht 2024 signalisiert hatte, so dass die Vorstandsmitglieder heute gemäß der aktienrechtlichen Regelungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft vergütet werden.
Der Aufsichtsrat hat außerdem nach § 162 Abs. 1 AktG sicherzustellen, dass die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wird, und hat dies im Vergütungsbericht zu erläutern.
Grundsätzlich wurde die Maximalvergütung des Vorstandsvorsitzenden vom Aufsichtsrat auf 11.000.000 € und für ordentliche Vorstandsmitglieder auf 6.500.000 € festgelegt. Für den aktuellen Vorstandsvorsitzenden Timotheus Höttges wurde davon abweichend eine Maximalvergütung von 14.000.000 € festgelegt. Die Hauptversammlung hat am 9. April 2025 diese Maximalvergütungen gebilligt. Nach Ende des Vorstandsmandats von Timotheus Höttges beträgt die Maximalvergütung des Vorstandsvorsitzenden dann wieder 11.000.000 €. Für Claudia Nemat und Srinivasan Gopalan gilt weiterhin die von der Hauptversammlung 2022 gebilligte Maximalvergütung von 5.300.000 €.
Für die Überprüfung der Maximalvergütung nach dem Vergütungssystem 2025 werden die nachfolgenden Bestandteile berücksichtigt:
Feste Vergütungsbestandteile |
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Variable Vergütungsbestandteile |
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Die Einhaltung der Maximalvergütung kann erst rückwirkend überprüft werden, wenn der letzte Gehaltsbestandteil des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt wurde. Das aktuelle und das vorherige Vorstandsvergütungssystem enthalten jeweils zwei variable Vergütungselemente mit mehrjähriger Laufzeit. Der LTI und der SMP haben eine Laufzeit von jeweils vier Jahren. Zur Teilnahme am SMP besteht die Voraussetzung, aus dem ausbezahlten Brutto-STI des Vorjahres, ein Eigeninvestment in Aktien der Deutschen Telekom AG vorzunehmen, welches ab dem Kaufzeitpunkt für vier Jahre gesperrt wird.
Aus diesem Grund kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2025 erst final im Vergütungsbericht 2030 berichtet werden. Sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Maximalvergütung überschritten wird, erfolgt unmittelbar eine entsprechende Kappung in der Auszahlung des Vergütungsbestandteils, der das Überschreiten der Maximalvergütung verursacht.