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Überprüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung sowie Einhaltung der Maximal­vergütung

Der Aufsichtsrat legt die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand fest und überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung. Es soll sichergestellt werden, dass die Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist und die variablen Vergütungsbestandteile bei 100 %-Zielerreichung überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.

Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats hat im Jahr 2024 die Angemessenheit und Üblichkeit der Vorstandsvergütung bei der Deutschen Telekom AG überprüft. Die Überprüfung erfolgte dabei anhand einer Studie, die ein unabhängiger externer Dienstleister über die Vergütungselemente und Vergütungshöhen in Unternehmen des DAX 40 erhoben hat. Aufgrund der statistischen Einordnung (Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung) liegt die Deutsche Telekom AG aktuell im oberen Viertel dieser Vergleichsgruppe. Um den Unterschieden innerhalb des DAX 40 Rechnung zu tragen, wurden bei der Überprüfung die zwölf größten Unternehmen des Index besonders betrachtet. Außerdem wurden im Jahr 2024 die europäischen und internationalen Telekommunikationsunternehmen mit Hilfe eines externen Dienstleisters näher beleuchtet. Die Analyse zeigte, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer unterschiedlichen Größe und geografischen Lage nicht als Vergleichsmaßstab für die Vorstandsvergütung der Deutschen Telekom AG geeignet sind. 

Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die im Vorstandsvergütungssystem verwendeten Vergütungsbestandteile marktkonform und marktüblich ausgestaltet sind und die Vorstandsmitglieder gemäß der aktienrechtlichen Regelungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft vergütet werden. Gleichwohl hat der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats mit Blick auf die Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder Handlungsbedarf identifiziert, um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben. 

Der Aufsichtsrat hat außerdem nach § 162 Abs. 1 AktG sicherzustellen, dass die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wird, und hat dies im Vergütungsbericht zu erläutern. Die aktuelle Maximalvergütung des Vorstandsvorsitzenden wurde vom Aufsichtsrat auf 9.100.000 € und für ordentliche Vorstandsmitglieder auf 5.300.000 € festgelegt. Die Hauptversammlung hat am 7. April 2022 diese Maximalvergütungen gebilligt.

Für die Überprüfung der Maximalvergütung werden gemäß des aktuell gültigen Vorstandsvergütungssystems die nachfolgenden Bestandteile berücksichtigt:

Bestandteile der Maximalvergütung

Feste Vergütungsbestandteile

  • Grundvergütung
  • Sachbezüge
  • Sonstige Nebenleistungen

Variable Vergütungsbestandteile

  • Jährliche variable Vergütung (STI)
  • Share Matching Plan (SMP)
  • Langfristige variable Vergütung (LTI)

Die Einhaltung der Maximalvergütung kann jedoch erst rückwirkend überprüft werden, wenn der letzte Gehaltsbestandteil des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt wurde. Das aktuelle und das vorherige Vorstandsvergütungssystem enthalten jeweils zwei variable Vergütungselemente mit mehrjähriger Laufzeit. Der Long Term Incentive (LTI, im Altsystem: Variable II) und der Share Matching Plan  (SMP) haben eine Laufzeit von jeweils vier Jahren. Zur Teilnahme am SMP besteht die Voraussetzung, aus dem ausbezahlten Brutto-Short Term Incentive  (STI) des Vorjahres ein Eigeninvestment in Aktien der Deutschen Telekom AG vorzunehmen, welches ab dem Kaufzeitpunkt für vier Jahre gesperrt wird. Zum Ende der Sperrfrist erhält das Vorstandsmitglied in korrespondierender Anzahl zum Eigeninvestment die Matching Shares übertragen.

Aus diesem Grund kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2024 erst final im Vergütungsbericht 2029 berichtet werden. Sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Maximalvergütung überschritten wird, erfolgt unmittelbar eine entsprechende Kappung in der Auszahlung des Vergütungsbestandteils, der das Überschreiten der Maximalvergütung verursacht.

Für Timotheus Höttges werden seit dem Geschäftsjahr 2022 neben dem aktienrechtlichen Zuteilungs-Cap zusätzlich auch die in einem Geschäftsjahr erfolgten Vergütungszuflüsse begrenzt. Im Geschäftsjahr 2024 wurde erstmalig der Zufluss der Vergütung begrenzt. Weitergehende Ausführungen hierzu können dem Abschnitt zur gewährten und geschuldeten Vergütung für gegenwärtige Mitglieder des Vorstands nach § 162 AktG entnommen werden.