Gewährte und geschuldete Vergütung für frühere Mitglieder des Vorstands nach § 162 AktG
Die gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG zu veröffentlichende gewährte und geschuldete Vergütung sowie die jeweiligen relativen Anteile für frühere Vorstandsmitglieder werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die Tabelle enthält die im Geschäftsjahr 2024 aufgrund bestehender Versorgungszusagen ausbezahlten Ruhegelder sowie den ausbezahlten STI des Jahres 2023 und LTI (Variable II Tranche 2020).
Der an Adel Al-Saleh im Geschäftsjahr 2024 ausgezahlte STI resultiert aus dem letzten Jahr seiner Vorstandstätigkeit. Mit Blick auf den STI des Jahres 2023 ergibt sich für ihn vor Anwendung des Performancefaktors eine Zielerreichung von 109 %. Nach Anwendung des individuellen Performancefaktors von 0,95 beträgt die Gesamtzielerreichung 104 %.
Im Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern während der vierjährigen Planlaufzeit der Variable II kann es in Abhängigkeit des jeweiligen Ausscheidensgrundes zu einer pro rata-Teilnahme kommen. In diesem Fall erhalten die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bei Fälligkeit der Tranche die Auszahlung zum gleichen Zeitpunkt und mit der gleichen Zielerreichung wie die noch gegenwärtigen Vorstandsmitglieder. Lediglich der ursprünglich zugesagte Teilnahmebetrag reduziert sich pro rata. Insofern gelten hier die gleichen Ausführungen zur Zielerreichung wie bei den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern. Die Zielerreichung der Tranche 2020 beträgt 146 %.
Neben den in der Tabelle ausgewiesenen individuellen Zahlungen an frühere Mitglieder des Vorstands wurden im Geschäftsjahr 2024 weitere 8,3 Mio. € an ehemalige Vorstandsmitglieder für Ruhegeldzahlungen geleistet, die aus Gründen des Datenschutzes nach § 162 Abs. 5 AktG nicht mehr individuell ausgewiesen werden dürfen.