Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile und der Gesamtvergütung (Caps)
Bei der Festlegung der für die variablen Vergütungsbestandteile relevanten Zielparameter achtet der Aufsichtsrat darauf, dass diese anspruchsvoll sind und ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil bieten. Sämtliche variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung sind jeweils der Höhe nach betragsmäßig begrenzt.
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Vergütungsbestandteile |
Cap |
Ausgestaltung |
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Short Term Incentive (STI) |
200 % |
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Share Matching Plan (SMP) |
200 % |
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Long Term Incentive (LTI) |
200 % |
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Die gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung beträgt für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 6.500.000 € und für den Vorstandsvorsitzenden grundsätzlich 11.000.000 €. Die Maximalvergütung für den derzeitigen Vorstandsvorsitzenden Timotheus Höttges beträgt davon abweichend 14.000.000 €. Sie sinkt mit dessen Mandatsende wieder auf den zuvor genannten Betrag von 11.000.000 €.
Sollte zu einem Zeitpunkt feststehen, dass die Maximalvergütung überschritten wird, erfolgt eine entsprechende Kappung in der Auszahlung des Vergütungsbestandteils, der das Überschreiten der Maximalvergütung verursacht. Falls mehrere Vergütungsbestanteile gleichzeitig oder gemeinsam zur Überschreitung führen, so wird vorrangig die Auszahlung des LTI gekappt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt mit den Vorstandsmitgliedern für den Einzelfall eine Vereinbarung zur Durchführung der Kappung zu treffen. Insbesondere kann in einer solchen Vereinbarung zu Vereinfachungszwecken vorgesehen werden, dass Kappungen grundsätzlich vorrangig bei der Auszahlung des LTI erfolgen.
Die Maximalvergütung umfasst sämtliche nachfolgend zusammenfassend dargestellten Vergütungsbestandteile:
Feste Vergütungsbestandteile |
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Variable Vergütungsbestandteile |
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Sofern der Aufsichtsrat im Kontext der Neuverpflichtung eines Vorstandsmitglieds, das zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war, diesen Sachverhalt als sonstige Nebenleistung ausgleicht, wird dieser Betrag in Bezug auf die Maximalvergütung für dieses Vorstandsmitglied nicht berücksichtigt. Hierdurch soll erreicht werden, dass auch für das betroffene Vorstandsmitglied die Maximalvergütung lediglich Vergütungsbestandteile beschränkt, die mit seiner Tätigkeit im betroffenen Geschäftsjahr verbunden sind.