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Feste Vergütungsbestandteile

Überblick über die im Vergütungssystem möglichen festen Bestandteile der Vorstandsvergütung

 

 

 

Vergütungsbestandteile

Ausgestaltung

Zielsetzung und Strategiebezug

Grundvergütung

  • Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung
  • Auszahlung erfolgt monatlich zum Monatsende
  • Reflektiert die Position innerhalb des Vorstands, die individuelle Erfahrung und die Marktverhältnisse
  • Garantierter Bestandteil der Vorstandsvergütung

Sachbezüge

  • Bereitstellung von Mobilitätslösungen (bspw. Geschäftsfahrzeug)
  • Jährlicher Gesundheits-Check
  • Versicherungsleistungen
  • Beratung in sicherheitsrelevanten Fragestellungen und Maßnahmen zur baulich-technischen Sicherheit
  • Übernahme von Kosten, die im Interesse des Unternehmens anfallen

Sonstige Nebenleistungen

  • Erstattung anfallender berufsbedingter Umzugskosten
  • Zeitlich begrenzte Erstattung für Kosten einer doppelten Haushaltsführung
  • Ausgleichszahlungen für den Verlust von variablen Vergütungsbestandteilen beim Vorarbeitgeber im Fall eines Wechsels zur Deutschen Telekom AG
  • Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehen bzw. durch den Wechsel zur Deutschen Telekom AG anfallen

Grundvergütung

Die Grundvergütung ist bei allen Vorstandsmitgliedern gemäß den aktienrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der marktüblichen Vergütungen festgelegt und wird monatlich ausbezahlt. Sie berücksichtigt die individuelle Rolle, Erfahrung und den Verantwortungsbereich. Bei krankheitsbedingter oder anderweitig unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wird die Grundvergütung bis zu sechs Monate weitergezahlt bzw. maximal bis zur Beendigung des Dienstvertrags.

Sachbezüge

In markt- und konzernüblicher Weise gewährt die Gesellschaft allen Mitgliedern des Vorstands weitere Leistungen, die zum Teil als geldwerte Vorteile angesehen und entsprechend versteuert werden. Vorstandsmitgliedern steht zum Beispiel ein Geschäftsfahrzeug zur betrieblichen und auch privaten Nutzung zur Verfügung. Bei Bedarf können sie darüber hinaus einen Fahrer nutzen. Außerdem können die Vorstandsmitglieder auch weitere Mobilitätslösungen der Deutschen Telekom AG in Anspruch nehmen. Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern zusätzlich Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz. Darüber hinaus werden die Kosten des jährlichen Gesundheits-Checks übernommen. Zudem werden Vorstandsmitgliedern benötigte Kommunikationsmittel für zu Hause kostenfrei zur Verfügung gestellt und eine sicherheitsrelevante Beratung angeboten. Bei Bedarf werden Kosten für bauliche Sicherheitsmaßnahmen übernommen.

Sonstige Nebenleistungen

Die sonstigen Nebenleistungen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Vorstandsvergütung, welcher nur im Bedarfsfall vom Aufsichtsrat gewährt wird. Hiermit möchte der Aufsichtsrat insbesondere im Kontext der Neuverpflichtung eines Vorstandsmitglieds, das zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war, relevante Sachverhalte ausgleichen können. Sollte das Vorstandsmitglied auf Wunsch der Deutschen Telekom AG an den Sitz der Gesellschaft umziehen, können Zusatzleistungen insbesondere für Umzug, doppelte Haushaltsführung, Unterkunft, Sprachkurse und Schulkosten für Kinder gewährt oder pauschal abgegolten werden. Ebenso können Steuerberatungskosten übernommen werden. Der Aufsichtsrat kann zudem eine Kompensationszahlung festlegen, wenn durch den Wechsel zur Deutschen Telekom AG variable Vergütungsbestandteile verloren gehen.

Altersversorgungszusage des Vorstandsvorsitzenden (Bestandsschutz)

Bei den aktuellen Vorstandsmitgliedern besteht nur für Timotheus Höttges eine leistungsorientierte Pensionszusage in Form einer späteren lebenslangen Rentenzahlung, die bei Eintritt des Versorgungsfalls optional bis zur Höhe von maximal 50 % der Versorgungsanwartschaft als Einmalkapital ausgezahlt werden kann. Mit der Erweiterung der optionalen Auszahlungsform als Einmalkapital beabsichtigt der Aufsichtsrat, eine Annäherung, an die von 2009 bis 2020 an Vorstandsmitglieder erteilten, beitragsorientierten Versorgungszusagen herzustellen, die ausschließlich eine Einmalzahlung im Versorgungsfall vorsahen. Aufgrund der langen Bestandsdauer der Zusage für Timotheus Höttges und des daraus bereits erworbenen Rentenanspruchs wäre eine Ablösung dieser Zusage mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. Der Aufsichtsrat hat deshalb entschieden, die Altersversorgungszusage von Timotheus Höttges auch in diesem Vorstandsvergütungssystem weiterfortzuführen. Die Altersversorgungszusage unterliegt dabei nicht der aktienrechtlichen Maximalvergütung.

Die betriebliche Altersversorgung von Timotheus Höttges steht in einem direkten Verhältnis zu seiner jährlichen Grundvergütung. Für jedes abgeleistete Dienstjahr erhielt Timotheus Höttges bis 2018 einen festgelegten Prozentsatz der letzten bestehenden Grundvergütung vor Eintritt des Versorgungsfalls als betriebliche Altersversorgung. Die Zusage besteht in einem lebenslangen Ruhegeld ab Vollendung des 62. Lebensjahres bzw. einem vorgezogenen Ruhegeld mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für den Fall des vorgezogenen Ruhegelds, der nicht mehr eintreten kann, werden entsprechende versicherungsmathematische Abschläge durchgeführt. Die Höhe des betrieblichen Ruhegelds berechnet sich durch Multiplikation eines Basisprozentsatzes von 5 % mit der Anzahl der in Jahren abgeleisteten Vorstandsdienstzeit. Nach zehn Jahren Dienstzeit hatte Timotheus Höttges das maximale Versorgungsniveau von 50 % der letzten jährlichen Grundvergütung erreicht. Anlässlich der erneuten Wiederbestellung von Timotheus Höttges im Jahr 2019 und der Anpassung seiner Grundvergütung hatte der Aufsichtsrat entschieden, dass die bis zum 31. Dezember 2018 erdiente Versorgungsanwartschaft jährlich um 2,4 % dynamisiert wird. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Dynamisierung war die bis zum 31. Dezember 2018 gültige Grundvergütung. Künftige Vergütungserhöhungen führen somit zu keiner weiteren Erhöhung der Ruhegeldzahlungen. Im Versorgungsfall werden die zu leistenden Versorgungszahlungen jährlich dynamisiert. Dabei beträgt der verwendete Steigerungsprozentsatz 1 %. Darüber hinaus enthält die Versorgungsvereinbarung Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrentenansprüchen. Dabei ist der Anspruch auf Witwenrenten in speziell geregelten Sonderfällen ausgeschlossen. Anrechnungstatbestände sind in der Versorgungszusage marktüblich geregelt. Im Fall einer dauernden Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) erwirbt der Berechtigte ebenfalls Anspruch auf das Versorgungsguthaben.