Veröffentlichte, aber noch nicht anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen


 

Verlautbarung

Titel

Anwendungspflicht für die Deutsche Telekom ab

Änderungen

Voraussichtliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom

a

Für die noch nicht von der EU übernommenen Standards wird zunächst das vom IASB vorgesehene Erstanwendungsdatum als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt angenommen.

IN EU-RECHT ÜBERNOMMENE IFRS

 

IFRS 16

Leases

01.01.2019

Kernanforderung des IFRS 16 ist es, beim Leasing-Nehmer generell alle Leasing-Verhältnisse und die damit verbundenen vertraglichen Rechte und Verpflichtungen in der Bilanz anzusetzen. Die bisher unter IAS 17 erforderliche Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Operating-Leasing-Verträgen entfällt damit künftig für den Leasing-Nehmer. Für alle Leasing-Verhältnisse passiviert der Leasing-Nehmer in seiner Bilanz eine Leasing-Verbindlichkeit für die Verpflichtung, künftig Leasing-Zahlungen vorzunehmen. Zugleich aktiviert der Leasing-Nehmer ein Nutzungsrecht am zugrunde liegenden Vermögenswert, welches dem Barwert der künftigen Leasing-Zahlungen zuzüglich anfänglicher direkter Kosten, Vorauszahlungen und Rückbaukosten sowie abzüglich erhaltener Anreizzahlungen entspricht. Während der Laufzeit des Leasing-Verhältnisses wird die Leasing-Verbindlichkeit ähnlich den Regelungen nach IAS 17 für Finanzierungs-Leasing-Verhältnisse finanzmathematisch fortgeschrieben, während das Nutzungsrecht planmäßig amortisiert wird, was im Vergleich zum derzeitigen Leasing-Aufwand grundsätzlich zu höheren Aufwendungen zu Beginn der Laufzeit eines Leasing-Verhältnisses führt. Beim Leasing-Geber sind die Regelungen des neuen Standards dagegen ähnlich den bisherigen Vorschriften des IAS 17. IFRS 16 enthält darüber hinaus eine Reihe von weiteren Neuregelungen zur Definition eines Leasing-Verhältnisses, zum Ausweis und zu den Anhangangaben sowie zu Sale-and-Leaseback-Transaktionen.

Der Standard hat wesentliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom. Die Details der Auswirkungen werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

Amendments to IAS 28

Long-term Interests in Associates and Joint Ventures

01.01.2019

Klarstellung, dass ein Unternehmen die Vorschriften des IFRS 9 – die Regelungen zur Wertminderung eingeschlossen – zur Bewertung langfristiger Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture anzuwenden hat, die Teil der Nettoinvestition in dieses assoziierte Unternehmen oder Joint Venture sind, aber die nicht nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 9

Prepayment Features with Negative Compensation

01.01.2019

Mit der Änderung soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortized cost) bzw. GuV-neutral zum beizulegenden Zeitwert (FVOCI) auch für solche finanziellen Vermögenswerte ermöglicht werden, bei denen im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Ausgleichszahlung an die kündigende Partei fällig werden kann.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

IFRIC 23

Uncertainty over Income Tax Treatments

01.01.2019

In IFRIC 23 werden die Regelungen des IAS 12 „Ertragsteuern“ in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung von tatsächlichen Ertragsteuern, latenten Steuerschulden und latenten Steueransprüchen, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung besteht, klargestellt.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

NOCH NICHT IN EU-RECHT ÜBERNOMMENE IFRSa

 

Amendments to IAS 19

Plan Amendment, Curtailment or Settlement

01.01.2019

Die Änderungen regeln die Behandlung von Planänderungen, Kürzungen und Abgeltungen eines leistungsorientierten Pensionsplans neu. Klarstellung, dass ein Unternehmen aktualisierte versicherungsmathematische Annahmen und die Nettoschuld (bzw. den Netto-Vermögenswert) im Zeitpunkt des Eingriffs verwenden muss, um den laufenden Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den restlichen Zeitraum der Berichtsperiode nach einer Plananpassung, -kürzung oder -abgeltung zu bestimmen; etwaige Änderungen einer Überdeckung als Teil des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands oder als Gewinn bzw. Verlust aus Abgeltungen sind erfolgswirksam zu erfassen, selbst wenn diese Überdeckung infolge des Effekts der Vermögensobergrenze (asset ceiling) zuvor nicht ausgewiesen wurde. Die Auswirkungen von Veränderungen der Vermögensobergrenze sind im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Annual Improvements Project

Annual Improvements to IFRSs 2015–2017 Cycle

01.01.2019

Klarstellungen zahlreicher bereits veröffentlichter Standards.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to References to the Conceptual Framework

References to the Conceptual Framework

01.01.2020

Aktualisierung der Querverweise auf das neu überarbeitete Rahmenkonzept in den entsprechenden Standards und Interpretationen.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 3

Business Combinations

01.01.2020

Änderungen in der Definition eines Geschäftsbetriebs zur Klarstellung, wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es einen Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben hat.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 1 and IAS 8

Definition of Material

01.01.2020

Klarstellung der Definition der Wesentlichkeit.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2021

IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen und ersetzt IFRS 4.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Im Januar 2016 hat der IASB IFRS 16 „Leases“ veröffentlicht. Dieser ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen. IFRS 16 hat wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Deutschen Telekom, insbesondere die Bilanzsumme, die Ertragslage, den operativen Cashflow sowie die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage.

Die Deutsche Telekom ist als Leasing-Nehmer insbesondere bei der Anmietung von Mobilfunk-Standorten (Grund und Boden, Plätze an Mobilfunk-Masten bzw. Dachflächen), Netzwerk-Infrastruktur sowie bei Gebäudeanmietung für administrative oder technische Zwecke von der Neuregelung betroffen.

Die Deutsche Telekom wird den neuen Leasing-Standard nicht vollständig retrospektiv anwenden, sondern die Erleichterungsvorschrift für Leasing-Nehmer nutzen („modifizierte retrospektive Methode“). Zahlungsverpflichtungen aus bisherigen Operating Leasing-Verhältnissen werden mit Übergang auf IFRS 16 mit dem entsprechenden Grenzfremdkapitalzinssatz abgezinst und als Leasing-Verbindlichkeit passiviert. Die Nutzungsrechte werden zum 1. Januar 2019 in Höhe der Leasing-Verbindlichkeit angesetzt, berichtigt um den Betrag der vorausgezahlten bzw. passivisch abgegrenzten Leasing-Zahlungen. Aufgrund wesentlicher bestehender Salden von Verbindlichkeiten aus Staffelmietverträgen (Straight-line leases) nach IAS 17, welche nach IFRS 16 von den Nutzungsrechten abzuziehen sind, werden die Nutzungsrechte zum 1. Januar 2019 nach IFRS 16 mit einem signifikant niedrigeren Buchwert als die korrespondierende Leasing-Verbindlichkeit angesetzt (siehe Angabe 16 „Übrige Schulden“). Diese Verbindlichkeit beruht im Wesentlichen auf Leasing-Verhältnissen für Mobilfunk-Standorte der T-Mobile US. Im Übergangszeitpunkt am 1. Januar 2019 werden zunächst die den Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Laufzeiten an die gemäß IFRS 16 bestimmten Laufzeiten angepasst. Diese Anpassung wird eigenkapitalerhöhend vorgenommen. Der verbleibende Abgrenzungsposten wird wie vorstehend beschrieben nutzungsrechtsmindernd verrechnet.

In der Kapitalflussrechnung reduziert der Tilgungsanteil der Leasing-Zahlungen aus bisherigen Operating Leasing-Verhältnissen künftig den Cashflow aus Finanzierungstätigkeit und nicht mehr den Cashflow aus Geschäftstätigkeit. Lediglich die Zinszahlungen verbleiben weiterhin im Cashflow aus Geschäftstätigkeit. In Summe steigt dieser an.

Die Gesamtauswirkungen des IFRS 16 wurden im Rahmen eines konzernübergreifenden Projekts zur Implementierung des IFRS 16 bestimmt. Basierend auf der aktuellen Einschätzung des Managements erwartet die Deutsche Telekom zum 1. Januar 2019 die folgenden wesentlichen Auswirkungen aus der Umstellung, wobei für die formulierten Erwartungen zu den Bilanzposten jeweils mögliche Abweichungen von +/–5 Prozentpunkten zu berücksichtigen sind:

  • Die Erhöhung der Bilanzsumme zum 1. Januar 2019 infolge der Aktivierung von Nutzungsrechten in Höhe von 13,8 Mrd. €, der Passivierung von Leasing-Verbindlichkeiten in Höhe von 15,4 Mrd. € sowie die Erhöhung der Gewinnrücklagen insbesondere aus der Auflösung von passivisch abgegrenzten Leasing-Zahlungen (Verbindlichkeiten aus Straight-line leases) in Höhe von 0,5 Mrd. € (vor Berücksichtigung latenter Steuern). Die Erhöhung der Leasing-Verbindlichkeiten hat eine entsprechende Zunahme der Netto-Finanzverbindlichkeiten zur Folge.
  • In der Gewinn- und Verlustrechnung werden im Jahr 2019 um rund 2,8 Mrd. € höhere Abschreibungen und ein um rund 0,7 Mrd. € höherer Zinsaufwand anstelle von Leasing-Aufwand erwartet, was im Ergebnis zu einer voraussichtlichen EBITDA-Verbesserung von rund 3,4 Mrd. € führen wird, wobei die erwarteten Auswirkungen ausschließlich auf den Bestand zum 1. Januar 2019 zurückzuführen sind.

Wesentliche Wahlrechte und Erleichterungsmöglichkeiten werden wie folgt ausgeübt:

  • Nutzungsrechte und Leasing-Verbindlichkeiten werden gesondert in der Bilanz ausgewiesen.
  • Die Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften des IFRS 16 erstrecken sich auch auf kurzfristige Leasing-Verhältnisse und Leasing-Verhältnisse, deren zugrunde liegender Vermögenswert von geringem Wert ist.
  • In Verträgen, die neben Leasing-Komponenten auch Nicht-Leasing-Komponenten enthalten, wird keine Trennung vorgenommen. Jede Leasing-Komponente wird zusammen mit den dazugehörigen übrigen Leistungskomponenten als ein Leasing-Verhältnis abgebildet.
  • Leasing-Verhältnisse über immaterielle Vermögenswerte fallen nicht unter IFRS 16, sondern unter IAS 38.

Darüber hinaus werden zum Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 16 wesentliche Wahlrechte und Erleichterungsmöglichkeiten wie folgt in Anspruch genommen:

  • Drohverlustrückstellungen, die im Zusammenhang mit Leasing-Verhältnissen gebildet wurden, werden am 1. Januar 2019 gegen das Nutzungsrecht ausgebucht.
  • Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Laufzeit von Leasing-Verhältnissen werden teilweise nachträglich erlangte bessere Erkenntnisse (sog. „hindsight“) berücksichtigt, wenn das für die Ausübung von Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen zu einer besseren Schätzung führt.
  • Die Regelung zum Bestandsschutz (sog. „grandfathering“) wird nicht in Anspruch genommen. Somit wird der Leasing-Standard am 1. Januar 2019 auf alle bestehenden Verträge angewendet, die in den Anwendungsbereich fallen. Das gilt sowohl für Verträge auf der Leasing-Nehmer- als auch für Verträge auf der Leasing-Geberseite.

Die neue Definition eines Leasing-Verhältnisses hat für die Deutsche Telekom als Leasing-Geber insgesamt keine wesentlichen Auswirkungen. Gleichwohl wird sich die Anzahl der identifizierten Leasing-Verhältnisse ändern. Die Neudefinition betrifft nicht die Verträge zur Überlassung von Servern oder ähnlichen Hardware-Geräten an Kunden im Rahmen von Daten- bzw. Netzwerk-Lösungen sowie Verträge über Endgeräte und SmartHome-Netzwerk-Lösungen an Kunden. Diese werden auch weiterhin als Leasing-Verhältnis definiert. Vielmehr ist eine Reduzierung bei Verträgen zur Überlassung von Modems/Routern der aktuellen Gerätegeneration an Privatkunden im Bereich Festnetz-Massenmarkt zu erwarten. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen in Rechenzentren wird die Vermietung von Flächen, z. B. gesonderte Räume für die Aufstellung eigener Hardware des Kunden, als Leasing-Komponente identifiziert. Darüber hinaus werden künftig die Vermietung von Teilnehmeranschlussleitungen und von Flächen an -Festnetz-Kunden (z. B. Kollokationsflächen) als Leasing-Verhältnis eingestuft.

Bezüglich der hier enthaltenen zukunftsbezogenen Aussagen, welche die gegenwärtigen Ansichten des Managements der Deutschen Telekom hinsichtlich zukünftiger Ereignisse widerspiegeln, wird auf den „Haftungsausschluss“ am Ende dieses Berichts verwiesen.

Wholesale
(engl.) – Großhandel. Bezeichnung für die Abgabe von Leistungen an Dritte, die diese ihren Endkunden direkt oder verarbeitet zur Verfügung stellen.