Veröffentlichte, aber noch nicht anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen Verlautbarung Titel Anwendungspflicht für die Deutsche Telekom ab Änderungen Voraussichtliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom a Für die noch nicht von der EU übernommenen Standards wird zunächst das vom IASB vorgesehene Erstanwendungsdatum als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt angenommen. IN EU-RECHT ÜBERNOMMENE IFRS Amendments to References to the Conceptual Framework References to the Conceptual Framework 01.01.2020 Aktualisierung der Querverweise auf das neu überarbeitete Rahmenkonzept in den entsprechenden Standards und Interpretationen. Keine wesentlichen Auswirkungen. Amendments to IAS 1 and IAS 8 Definition of Material 01.01.2020 Klarstellung der Definition des Begriffs der Wesentlichkeit. Keine wesentlichen Auswirkungen. Amendments to IFRS 9, IAS 39and IFRS 7 Interest Rate Benchmark Reform 01.01.2020 Erleichterungen bzgl. der Hedge-Accounting-Vorschriften, die verpflichtend für alle von der Reform des Referenzzinssatzes betroffenen Sicherungsbeziehungen anzuwenden sind. Zusätzlich sind weitere Angaben darüber vorgesehen. Die Details der Auswirkungen werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert. NOCH NICHT IN EU-RECHT ÜBERNOMMENE IFRSa Amendments to IFRS 3 Business Combinations 01.01.2020 Änderungen in der Definition eines Geschäftsbetriebs zur Klarstellung, ob ein Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben wurde. Keine wesentlichen Auswirkungen. IFRS 17 Insurance Contracts 01.01.2021 IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen und ersetzt IFRS 4. Keine wesentlichen Auswirkungen. Amendments to IAS 1 Presentation of Financial Statements 01.01.2021 Klarstellung der Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- und langfristig. Keine wesentlichen Auswirkungen. Die Reform der Referenzzinssätze (IBORs) führt aktuell zu Unsicherheiten in der zeitlichen Umsetzung und der genauen inhaltlichen Ausgestaltung der geplanten Änderungen. Die Deutsche Telekom ist hinsichtlich der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken in designierten Fair Value- und Cashflow Hedges von diesen Unsicherheiten betroffen, soweit bestimmte Referenzzinssätze Teil der Sicherungsbeziehungen sind (EURIBOR, USD-LIBOR, GBP-LIBOR, AUD-LIBOR, HKD-LIBOR und NOK-OIBOR). Die Konzern-Treasury analysiert fortlaufend die aktuellen Entwicklungen und leitet ggf. notwendige Maßnahmen zum Übergang auf die neuen Referenzzinssätze ein. Die Deutsche Telekom erwartet aus den Änderungen der Referenzzinssätze keine wesentlichen Auswirkungen. Informationen zu den Sicherungsbeziehungen finden Sie in Angabe 41 „Finanzinstrumente und Risiko-Management“.