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Der nachfolgend wiedergegebene Bestätigungsvermerk umfasst auch einen „Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Abschlusses und des Lageberichts nach § 317 Abs. 3b HGB“ („ESEF-Vermerk“). Der dem ESEF-Vermerk zugrunde liegende Prüfungsgegenstand (zu prüfende ESEF-Unterlagen) ist nicht beigefügt. Die geprüften ESEF-Unterlagen können im Bundesanzeiger eingesehen bzw. aus diesem abgerufen werden.

Bestätigungs­vermerk des unabhängigen Abschluss­prüfers

An die Deutsche Telekom Aktiengesellschaft, Bonn

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES KONZERNLAGEBERICHTS

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft, Bonn, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzern-Bilanz zum 31. Dezember 2020, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Konzern-Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft. Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des Konzernlageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Die Prüfung des Konzernabschlusses haben wir unter ergänzender Beachtung der International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften, Grundsätzen und Standards ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:

1 | Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte und anderer langfristiger Vermögenswerte

2 | Angemessenheit der Bilanzierung der Umsatzerlöse

3 | Unternehmenszusammenschluss von T‑Mobile US, Inc. und Sprint Corp.

4 | Wertaufholung des Buchwerts wertgeminderter immaterieller Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „USA“

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils wie folgt strukturiert:

1 | Sachverhalt und Problemstellung

2 | Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse

3 | Verweis auf weitergehende Informationen

Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

1 | Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte und anderer langfristiger Vermögenswerte

1 | In dem Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) werden langfristige Vermögenswerte von insgesamt € 227,6 Mrd. ausgewiesen. Unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ werden Geschäfts- oder Firmenwerte mit einem Betrag von € 19,8 Mrd. (7,5 % der Konzernbilanzsumme) ausgewiesen.

Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden mindestens einmal im Geschäftsjahr oder darüber hinausgehend anlassbezogen von der Gesellschaft einem Wertminderungstest („Impairment Test“) unterzogen. Im Rahmen des Impairment Tests wird der Buchwert der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit bzw. der Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (nachfolgend zusammengefasst „Einheit“ oder „Einheiten“), inklusive des jeweils zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts, dem entsprechenden erzielbaren Betrag gegenübergestellt. Grundlage dieser Bewertungen ist dabei regelmäßig der Barwert künftiger Zahlungsströme der Einheit, der der jeweilige Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen ist. Die Feststellung der Werthaltigkeit der Einheit „USA“ (Segment USA) erfolgt auf Basis der Börsennotierung der T‑Mobile US, Inc. („T‑Mobile US“). Den übrigen Bewertungen liegen die Planungsrechnungen für die einzelnen Einheiten zugrunde, die auf den von den gesetzlichen Vertretern genehmigten Finanzplänen beruhen. Die Abzinsung der künftigen Zahlungsströme erfolgt mittels der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten für die jeweilige Einheit. Der Impairment Test für die Einheit „Montenegro“ (Segment Europa) führte zum 31. Dezember 2020 zu einer Wertminderung des dieser Einheit zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerts von € 26 Mio.

Für andere langfristige Vermögenswerte und Einheiten ohne Geschäfts- oder Firmenwert wird regelmäßig überprüft, ob Anhaltspunkte vorliegen, die einen Impairment Test bedingen.

Im Zuge der Reorganisation des Telekommunikationsgeschäfts für Geschäftskunden war der der Einheit „Systemgeschäft“ (Segment Systemgeschäft) bis einschließlich zum 30. Juni 2020 zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert auf Basis der relativen Wertansätze vollständig dem in die Einheit „Deutschland“ (Segment Deutschland) übertragenen Telekommunikationsgeschäft für Geschäftskunden zuzuordnen, so dass in der Einheit „Systemgeschäft“ zum 1. Juli 2020 kein Geschäfts- oder Firmenwert verblieb. Diese Reorganisation sowie schlechter als erwartete Geschäftsaussichten für die verbliebene Einheit „Systemgeschäft“, unter anderem infolge der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie, führten bereits unterjährig im dritten Quartal 2020 zu einem anlassbezogenen Impairment Test dieser Einheit. Dabei wurde auf Grundlage der von den gesetzlichen Vertretern dieser Einheit erstellten Planungsrechnung und des für diese Einheit anzuwendenden Diskontierungszinssatzes der erzielbare Betrag dieser Einheit nach dem Wertmaßstab des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten ermittelt.

Für die Einheiten „Rumänien-Festnetz” und „Rumänien-Mobilfunk“ (beide Segment Europa) wurden anlassbezogene Impairment Tests infolge des vereinbarten Verkaufs der Telekom Romania Communications S.A. („TKR“), die das rumänische Festnetzgeschäft betreibt, durchgeführt. Die erzielbaren Beträge für die Einheiten „Rumänien-Festnetz“ und „Rumänien-Mobilfunk“ wurden ebenfalls nach dem Wertmaßstab des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten ermittelt. Für die Einheit „Rumänien-Festnetz“ wurde dieser auf Grundlage des vorliegenden Kaufpreises für die TKR ermittelt. Für die Einheit „Rumänien-Mobilfunk“ erfolgte die Ermittlung des erzielbaren Betrags auf Grundlage der von den gesetzlichen Vertretern der Einheit erstellten Planungsrechnung sowie des für diese Einheit anzuwendenden Diskontierungszinssatzes.

Die sich aus dem Vergleich der erzielbaren Beträge der Einheiten mit deren Buchwerten ergebenden Wertminderungen für die Einheiten „Systemgeschäft“ und „Rumänien-Mobilfunk“ waren auf die getesteten Vermögenswerte der Einheiten anteilig auf Basis der Buchwerte dieser Vermögenswerte unter Beachtung des jeweils beizulegenden Zeitwerts als Wertuntergrenze zu verteilen. Danach ergab sich für die Einheit „Systemgeschäft“ eine zu erfassende Wertminderung auf immaterielle Vermögenswerte von € 299 Mio. sowie auf Sachanlagevermögen von € 127 Mio. Weitere € 44 Mio. entfielen auf im Segment Group Headquarters & Group Services erfasste immaterielle Vermögenswerte, die für Zwecke der Überprüfung der Werthaltigkeit der Einheit „Systemgeschäft“ zuzuordnen waren. Bei der Einheit „Rumänien-Mobilfunk“ ergab sich eine zu erfassende Wertminderung auf immaterielle Vermögenswerte von € 126 Mio. und auf Sachanlagevermögen von € 34 Mio. Für die Einheit „Rumänien-Festnetz“ ergab sich aufgrund des aus dem vorliegenden Kaufangebot hervorgehenden Kaufpreises für die TKR eine Wertaufholung von € 50 Mio. auf in der Vergangenheit wertgemindertes Sachanlagevermögen.

Das Ergebnis der Impairment Tests ist insbesondere von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie des verwendeten Diskontierungszinssatzes abhängig. Die Bewertungen sind insofern mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Komplexität der Bewertung war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

2 | Wir haben beurteilt, ob die den Bewertungen zugrundeliegenden künftigen Zahlungsmittelzuflüsse und die verwendeten Diskontierungszinssätze insgesamt eine sachgerechte Grundlage für die Impairment Tests der einzelnen Einheiten bilden. Bei unserer Einschätzung haben wir uns unter anderem auf einen Abgleich mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen sowie auf umfangreiche Erläuterungen des Managements zu den wesentlichen Werttreibern und deren Erfassung in den Planungsrechnungen gestützt. Dabei haben wir auch die sachgerechte Berücksichtigung von Aufwendungen für Konzernfunktionen für die jeweiligen Einheiten beurteilt. Mit der Kenntnis, dass bereits relativ geringe Änderungen des Diskontierungszinssatzes signifikante Wertauswirkungen haben können, haben wir auch die bei der Bestimmung des verwendeten Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parameter gewürdigt und das Berechnungsschema nachvollzogen. Ferner haben wir für die Impairment Tests der Geschäfts- oder Firmenwerte ergänzend eigene Sensitivitätsanalysen für die Einheiten mit geringer Überdeckung (Buchwert im Vergleich zum Barwert) durchgeführt, um ein mögliches Wertminderungsrisiko bei einer für möglich gehaltenen Änderung einer wesentlichen Annahme der Bewertung einschätzen zu können. Die von den gesetzlichen Vertretern angewandten Bewertungsparameter und -annahmen sind aus unserer Sicht zur Überprüfung der Werthaltigkeit sachgerecht abgeleitet worden.

3 | Die Angaben der Gesellschaft zu den Impairment Tests der Geschäfts- oder Firmenwerte sowie anderer langfristiger Vermögenswerte sind in den Erläuterungen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Abschnitt „Ansatz und Bewertung“ des Kapitels „Grundlagen und Methoden“ sowie in den Abschnitten „6 – Immaterielle Vermögenswerte“ und „7 – Sachanlagen“ des Konzern-Anhangs enthalten.

2 | Angemessenheit der Bilanzierung der Umsatzerlöse

1 | In dem Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse von € 101,0 Mrd. ausgewiesen. Dieser betragsmäßig bedeutsame Posten unterliegt angesichts der Komplexität der für die zutreffende Erfassung und Abgrenzung erforderlichen Prozesse und Kontrollen, dem Einfluss fortwährender Änderungen der Geschäfts-, Preis- und Tarifmodelle (u.a. Tarifstrukturen, Kundenrabatte, Incentives) und dem Vorhandensein von Mehrkomponentenverträgen einem besonderen Risiko.

Der für die Umsatzrealisierung maßgebliche Rechnungslegungsstandard „International Financial Reporting Standard 15 – Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ (IFRS 15) bedingt außerdem für bestimmte Bereiche – wie zum Beispiel die Bestimmung des Transaktionspreises und dessen Aufteilung auf die in einem Mehrkomponentenvertrag identifizierten Leistungsverpflichtungen auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise – Schätzungen und Ermessensentscheidungen, deren Angemessenheit im Rahmen unserer Prüfung zu beurteilen war.

Vor diesem Hintergrund war die Bilanzierung der Umsatzerlöse im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

2 | Unter Berücksichtigung der Kenntnis, dass aufgrund der Komplexität und der vorzunehmenden Einschätzungen und Annahmen ein erhöhtes Risiko falscher Angaben in der Rechnungslegung besteht, haben wir im Rahmen unserer Prüfung zunächst die vom Konzern eingerichteten Prozesse und Kontrollen einschließlich der zum Einsatz kommenden IT-Systeme zur Erfassung von Umsatzerlösen beurteilt. Dabei haben wir insbesondere das Umfeld der IT-Systeme zur Fakturierung und Bewertung sowie anderer relevanter Systeme zur Unterstützung der Bilanzierung der Umsatzerlöse sowie der Fakturierungs- und Bewertungssysteme bis hin zur Erfassung im Hauptbuch beurteilt.

Weiterhin haben wir Kundenverträge durchgesehen, die Bestimmung des Transaktionspreises und dessen Aufteilung auf die in einem Mehrkomponentenvertrag identifizierten Leistungsverpflichtungen auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise nachvollzogen und gewürdigt, ob diese Leistungen über einen bestimmten Zeitraum oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wurden. In diesem Zusammenhang haben wir auch die Angemessenheit der angewendeten Verfahren zur periodengerechten Erfassung der Umsatzerlöse beurteilt und die getroffenen Schätzungen bzw. Ermessensentscheidungen der gesetzlichen Vertreter zur Erlösrealisierung und Erlösabgrenzung gewürdigt. Darüber hinaus haben wir die bilanziellen Konsequenzen neuer Geschäfts- und Preismodelle gewürdigt und in Stichproben Kundenrechnungen und die zugehörigen Verträge sowie Zahlungseingänge überprüft. Durch konsistente Prüfungshandlungen im Rahmen der Prüfung der operativen Tochtergesellschaften haben wir konzernweit sichergestellt, dass wir dem Prüfungsrisiko, das dem Prüffeld inhärent ist, angemessen begegnen.

Wir konnten uns davon überzeugen, dass die eingerichteten Systeme und Prozesse sowie die eingerichteten Kontrollen angemessen sind und dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen hinreichend dokumentiert und begründet sind, um die sachgerechte Bilanzierung der Umsatzerlöse zu gewährleisten.

3 | Die Angaben der Gesellschaft zu den Umsatzerlösen im Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft sind in den Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in den Abschnitten „Ansatz und Bewertung“ und „Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten“ des Kapitels „Grundlagen und Methoden“ und in Abschnitt „20 – Umsatzerlöse“ des Kapitels „Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung“ des Konzern-Anhangs enthalten.

3 | Unternehmenszusammenschluss von T‑Mobile US, Inc. und Sprint Corp.

1 | Zum 1. April 2020 hat die im Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft vollkonsolidierte Tochtergesellschaft T‑Mobile US 100% der Anteile an der börsennotierten Sprint Corp. („Sprint“) im Wege eines Aktientauschs ohne Barkomponente erworben und damit die Beherrschung über Sprint erlangt. Der ehemalige Mehrheitsaktionär von Sprint, SoftBank K.K., erhielt zum Erwerbszeitpunkt effektiv für jeweils 11,31 Sprint-Anteile eine neue T‑Mobile US-Aktie, während die übrigen Aktionäre für jeweils 9,75 Sprint-Anteile eine neue Aktie der T‑Mobile US erhielten.

Der Unternehmenszusammenschluss mit Sprint wurde gemäß IFRS 3 „Business Combinations“ nach der Erwerbsmethode bilanziert. Im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation wurden dabei die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden und Eventualschulden von Sprint mit den beizulegenden Zeitwerten angesetzt. Unter Berücksichtigung eines der Gesellschaft zuzurechnenden erworbenen Nettovermögens von € 21,9 Mrd. und einer insgesamt übertragenen Gegenleistung von € 30,6 Mrd. ergab sich in Summe ein vorläufiger erworbener Geschäfts- und Firmenwert von € 8,7 Mrd. Aufgrund der Komplexität der Bewertung und der betragsmäßig wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft war der Unternehmenszusammenschluss im Rahmen unserer Prüfung des Konzernabschlusses von besonderer Bedeutung.

2 | Bei unserer Prüfung haben wir die bilanzielle Abbildung des Unternehmenszusammenschlusses der T‑Mobile US und Sprint beurteilt. Hierzu haben wir zunächst die vertraglichen Vereinbarungen eingesehen. Damit einhergehend haben wir die übertragene Gegenleistung für den Unternehmenszusammenschluss nachvollzogen und mit den zugrunde liegenden Vereinbarungen und uns vorgelegten Berechnungen abgestimmt. Darauf aufbauend haben wir die dem Unternehmenszusammenschluss zugrundeliegende Bilanz zu beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbszeitpunkt beurteilt. Hier haben wir unter anderem die den Bewertungen zugrunde liegenden Modelle sowie die angewandten Bewertungsparameter und Annahmen auf ihre Angemessenheit hin beurteilt. Angesichts der für eine Transaktion dieser Größe üblichen Komplexität bei der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation haben uns dabei unsere internen Bewertungsspezialisten unterstützt. Darüber hinaus haben wir die nach IFRS 3 geforderten Anhangangaben gewürdigt. Im Ergebnis konnten wir uns durch unsere Prüfungshandlungen davon überzeugen, dass die bilanzielle Abbildung dieses Unternehmenserwerbs sachgerecht erfolgte und die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen nachvollziehbar und hinreichend begründet sind.

3 | Die Angaben zum Unternehmenszusammenschluss im Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft sind im Abschnitt „Veränderung des Konsolidierungskreises und sonstige Transaktionen“ des Kapitels „Grundlagen und Methoden“ des Konzern-Anhangs enthalten.

4 | Wertaufholung des Buchwerts wertgeminderter immaterieller Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „USA“

1 | In dem Konzernabschluss der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft werden unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ Mobilfunklizenzen der Federal Communications Commission in den USA („FCC-Lizenzen“) von € 74,5 Mrd. (28,1 % der Konzernbilanzsumme) ausgewiesen. Als Ergebnis eines anlassbezogenen Impairment Tests für die Einheit „USA“ zum 30.­ September 2012 wurden bestimmte FCC-Lizenzen wertgemindert. Für diese wertgeminderten FCC-Lizenzen war seither regelmäßig zu überprüfen, ob die Gründe für die damalige Wertminderung – zumindest teilweise – entfallen sind. Hierbei waren die Wertaufholungsgrenzen gemäß IAS 36 zu beachten, wonach der Buchwert eines Vermögenswertes bei der Zuordnung einer Wertaufholung nicht über den niedrigeren Wert aus (a) seinem erzielbaren Betrag und (b) dem Buchwert, der bestimmt worden wäre, wenn in früheren Perioden kein Wertminderungsaufwand für den Vermögenswert erfasst worden wäre, erhöht werden konnte. Der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten der Einheit „USA“ hatte sich seit 2012 durch einen Anstieg des Aktienkurses der T‑Mobile US erhöht. Der erzielbare Betrag der wertgeminderten FCC-Lizenzen lag in den Geschäftsjahren 2012 bis 2016 unter dem bereits wertgeminderten Buchwert, so dass die Wertaufholungsgrenzen zu beachten waren. Aus im dritten Quartal 2017 verfügbaren Ergebnissen der damaligen 600 MHz-Auktion der Federal Communications Commission ergaben sich sodann im Geschäftsjahr 2017 erstmalig Anzeichen für eine Wertaufholung der FCC-Lizenzen, die seinerzeit zu einer teilweisen Wertaufholung des Buchwertes der FCC-Lizenzen von € 1,7 Mrd. geführt hatten. Infolge der im Zusammenhang mit dem am 1. April 2020 vollzogenen Unternehmenszusammenschluss von T‑Mobile US und Sprint durchgeführten vorläufigen Kaufpreisallokation ergaben sich im Geschäftsjahr 2020 erneut Indikatoren für eine weitere Wertaufholung der betreffenden FCC-Lizenzen.

Infolgedessen wurde eine Neubewertung der betreffenden FCC-Lizenzen auf Basis eines Marktwertverfahrens durchgeführt. Daraus ergab sich ein beizulegender Zeitwert der auf Wertaufholung zu untersuchenden FCC-Lizenzen von € 14,7 Mrd. Der Buchwert betrug zuletzt € 13,1 Mrd., so dass unter Beachtung der Wertaufholungsgrenzen gemäß IAS 36 eine weitere teilweise Wertaufholung des Buchwertes der FCC-Lizenzen von € 1,6 Mrd. in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst wurde.

Aufgrund der wesentlichen Ergebnisauswirkungen und der mit der Beurteilung der Wertaufholung getroffenen Ermessensentscheidung der gesetzlichen Vertreter war dieser Sachverhalt von besonderer Bedeutung für unsere Prüfung.

2 | Im Rahmen unserer Prüfung haben wir unter anderem beurteilt, ob die Bewertung auf Basis eines Marktwertverfahrens und die zugrunde gelegten Bewertungsparameter und -annahmen insgesamt eine sachgerechte Grundlage für die Bewertung der betreffenden FCC-Lizenzen der T‑Mobile US bilden. Bei unserer Einschätzung haben wir uns unter anderem auf einen Abgleich mit vergleichbaren Transaktionen für den Erwerb von FCC-Lizenzen gestützt. Dabei haben wir direkte Auktionen genauso wie Sekundärmarkt-Transaktionen berücksichtigt und beurteilt, ob die gewählten Transaktionen hinreichend vergleichbar sind, und zwar in Bezug auf den Zeitpunkt der Transaktion, die zugrundeliegenden Frequenzbänder sowie die betroffenen Marktteilnehmer. Zusätzlich haben wir Analystenschätzungen einbezogen, die Preispunkte für bestimmte Frequenzbänder veröffentlichen. Auf dieser Grundlage haben wir unter anderem auch beurteilt, ob der von der Gesellschaft bei der Bewertung der FCC-Lizenzen als Multiplikator verwendete Marktpreis pro Megahertz bezogen auf die Bevölkerung („Marktpreis pro MHz/Pop“) für das betreffende Frequenzband angemessen ist, um den Zeitwert der FCC-Lizenzen zu bestimmen. Dabei haben wir auch die zusätzlichen Wertsteigerungen des Marktpreises pro MHz/Pop im Zeitablauf im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse berücksichtigt. Ferner haben wir die Allokation auf die seinerzeit wertgeminderten FCC-Lizenzen beurteilt und das Berechnungsmodell nachvollzogen und gewürdigt. Aus unserer Sicht ist die von den gesetzlichen Vertretern angewandte Bewertungsmethode sachgerecht und sind die einfließenden Bewertungsparameter und -annahmen schlüssig abgeleitet worden.

3 | Die Angaben der Gesellschaft zur teilweisen Wertaufholung der FCC-Lizenzen sind im Abschnitt „6 – Immaterielle Vermögenswerte“ und im Abschnitt „21 – Sonstige betriebliche Erträge“ des Konzern-Anhangs enthalten.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlageberichts:

  • die im Abschnitt „Sonstige Angaben – Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB“ des Konzernlageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB
  • die im Abschnitt „Corporate Responsibility und nichtfinanzielle Erklärung“ des Konzernlageberichts enthaltene nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b Abs. 1 HGB und § 315b Abs. 1 HGB

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts – ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses, des geprüften Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3b HGB

 

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3b HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der beigefügten Datei deutschetelekomag_ka_lb_20201231.zip enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3b HGB unter Beachtung des Entwurfs des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3b HGB (IDW EPS 410) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind zudem verantwortlich für die Einreichung der ESEF-Unterlagen zusammen mit dem Bestätigungsvermerk und dem beigefügten geprüften Konzernabschluss und geprüften Konzernlagebericht sowie weiteren offenzulegenden Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen.
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 19. Juni 2020 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 2. Juli 2020 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen, seitdem die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1996 erstmals die Anforderungen als Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllte, als Konzernabschlussprüfer der Deutsche Telekom Aktiengesellschaft, Bonn, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Thomas Tandetzki.

 

Frankfurt am Main, den 16. Februar 2021

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

Dr. Peter Bartels
Wirtschaftsprüfer

Thomas Tandetzki
Wirtschaftsprüfer