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Erstmals im Geschäftsjahr anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen

 

 

 

 

 

Verlautbarung

Titel

Anwendungs­pflicht für die Deutsche Telekom ab

Änderungen

Voraussichtliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom

Amendments to References to the Conceptual Framework

References to the Conceptual Framework

01.01.2020

Aktualisierung der Querverweise auf das neu überarbeitete Rahmenkonzept in den entsprechenden Standards und Interpretationen.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 1 and IAS 8

Definition of Material

01.01.2020

Klarstellung der Definition des Begriffs der Wesentlichkeit.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 3

Business Combinations

01.01.2020

Änderungen in der Definition eines Geschäftsbetriebs zur Klarstellung, ob ein Geschäftsbetrieb oder eine Gruppe von Vermögenswerten erworben wurde.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 9, IAS 39 and IFRS 7

Interest Rate Benchmark Reform (Phase 1)

01.01.2020

Erleichterungen bzgl. der Hedge-Accounting-Vorschriften, die verpflichtend für alle von der Reform des Referenzzinssatzes betroffenen Sicherungsbeziehungen anzuwenden sind. Zusätzlich sind weitere Angaben darüber vorgesehen.

Die Details der Auswirkungen werden im Anschluss an diese Tabelle erläutert.

Die Reform der Referenzzinssätze (IBORs) führt derzeit zu Unsicherheiten in der zeitlichen Umsetzung und der genauen inhaltlichen Ausgestaltung der geplanten Änderungen. Die Deutsche Telekom ist hinsichtlich der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken in designierten Fair Value- und Cashflow Hedges von diesen Unsicherheiten betroffen, soweit bestimmte Referenzzinssätze Teil der Sicherungsbeziehungen sind (EURIBOR, USD-LIBOR, GBP-LIBOR, AUD-LIBOR, CHF-LIBOR, HKD-LIBOR und NOK-OIBOR). Die Konzern-Treasury analysiert fortlaufend die aktuellen Entwicklungen und leitet ggf. notwendige Maßnahmen zum Übergang auf die neuen Referenzzinssätze ein. Die Deutsche Telekom erwartet aus den Änderungen der Referenzzinssätze keine wesentlichen Auswirkungen.

Informationen zu den Sicherungsbeziehungen finden Sie in der Angabe 41 „Finanzinstrumente und Risiko-Management“.