39 Eventualverbindlichkeiten und -forderungen
Die Deutsche Telekom ist im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit in verschiedene gerichtliche und außergerichtliche Verfahren mit Behörden, Wettbewerbern sowie anderen Beteiligten involviert, deren Ergebnisse oft nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden können. Zum Abschluss-Stichtag bestehen im Konzern ausreichend verlässlich schätzbare Eventualverbindlichkeiten in Höhe von 0,1 Mrd. € (31. Dezember 2024: 0,1 Mrd. €) und Eventualforderungen in Höhe von 0,0 Mrd. € (31. Dezember 2024: 0,0 Mrd. €), die auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und Einschätzungen die Voraussetzungen zum Ansatz in der Bilanz nicht erfüllen. In der Summe der Eventualverbindlichkeiten sind ausschließlich Einzelfälle enthalten, die allein betrachtet keine wesentlichen Auswirkungen haben. Für den Fall, dass die Deutsche Telekom in äußerst seltenen Fällen zu dem Schluss kommt, dass die gemäß IAS 37 geforderten Angaben das Ergebnis des jeweiligen Verfahrens ernsthaft beeinträchtigen können, werden diese Angaben nicht gemacht.
Eventualverbindlichkeiten
Die folgenden Sachverhalte erfüllen auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und Einschätzungen nicht die Voraussetzungen zum Ansatz in der Bilanz. Da aufgrund der bestehenden und im Folgenden beschriebenen Unsicherheiten die Höhe der jeweiligen Eventualverbindlichkeiten bzw. die Gruppe von Eventualverbindlichkeiten nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden können, sind diese in der zuvor genannten Summe der Eventualverbindlichkeiten nicht enthalten.
Klagen wegen Entgelten für die Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen. Im Jahr 2012 verklagte die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (heute Vodafone Deutschland GmbH (VDG)) die Telekom Deutschland GmbH und forderte eine Reduzierung des jährlichen Entgelts für die Nutzungsrechte an Kabelkanalkapazitäten. In einem ähnlich gelagerten Verfahren erhoben die damaligen Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, Unitymedia NRW GmbH und Kabel BW GmbH (heute alle Vodafone West) im Januar 2013 Klage gegen die Telekom Deutschland GmbH und fordern eine auch in die Zukunft gerichtete Unterlassung, mehr als ein jeweils genau beziffertes Entgelt für die Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen von den Klägern zu verlangen. Die Klagen wurden vom OLG Frankfurt (VDG) und vom OLG Düsseldorf (Vodafone West) zurückgewiesen und die Revision wurde jeweils nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger hat der BGH die Revision der VDG insoweit zugelassen, als die Klage Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 betrifft; die Revision der Vodafone West wurde insoweit zugelassen, als Ansprüche ab dem 1. Januar 2016 betroffen sind. Für die davor liegenden Zeiträume wurden die Klagen rechtskräftig abgewiesen. Mit Urteilen vom 14. Dezember 2021 hat der BGH die Verfahren bezüglich der verbliebenen Ansprüche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Die VDG hat ihre Klageanträge zwischenzeitlich aktualisiert und beziffert diese nun auf ca. 980 Mio. € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2024. Die Klägerin Vodafone West hat ihre Klageanträge ebenfalls aktualisiert und beziffert diese nun auf ca. 538 Mio. € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum Januar 2016 bis April 2024. Die finanziellen Auswirkungen beider Verfahren können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.
Sammelklage im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss mit Sprint. Am 1. Juni 2021 wurden vor dem Delaware Court of Chancery eine Aktionärssammelklage (Shareholder Class Action) und eine abgeleitete Aktionärsklage (Derivative Action) gegen die Deutsche Telekom AG, SoftBank, T‑Mobile US und alle unserer damaligen Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors) der T‑Mobile US eingereicht. Darin wird geltend gemacht, dass diese mit der ergänzenden Vereinbarung über die Kaufpreisanpassung zur Fusionsvereinbarung und SoftBanks nachfolgender Monetarisierung der T‑Mobile US Aktien ihre Treuepflichten verletzt hätten. Die Klage, die zwischenzeitlich mehrfach abgeändert wurde, richtet sich weiterhin gegen dieselben Beklagten und gegen dieselben zugrundeliegenden Transaktionen wie die ursprüngliche Klage, enthält jedoch zusätzlichen Vortrag zu behaupteten Fakten. Die sich aus diesem Verfahren ergebende Klageforderung und das finanzielle Risiko für die Deutsche Telekom können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.
Verfahren gegen T‑Mobile US wegen Cyberangriff auf T‑Mobile US im August 2021. Im August 2021 bestätigte T‑Mobile US, Opfer eines kriminellen Cyberangriffs geworden zu sein, von dem Daten von Millionen bestehender, ehemaliger und potenzieller Kunden aus ihren Systemen betroffen waren. Mit Unterstützung externer Fachleute für Cybersicherheit hat T‑Mobile US die Sicherheitslücke für einen unbefugten Zugang zu ihren Systemen lokalisiert und geschlossen. Es wurden die Kunden ermittelt, deren Daten betroffen waren, und entsprechend den bestehenden bundesstaatlichen und nationalen Vorgaben über den Vorfall informiert.
Eine in diesem Zusammenhang zuletzt noch anhängige Aktionärsklage (Derivative Action) aus September 2022 gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors) der T‑Mobile US und T‑Mobile US als Mitbeklagte, in der Ansprüche wegen Verletzung der Treuepflicht im Zusammenhang mit den Cybersicherheitspraktiken der Gesellschaft geltend gemacht werden, wurde im ersten Quartal 2025 rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren ist damit beendet.
Zudem sind Anfragen von verschiedenen staatlichen Behörden, Strafverfolgungsbehörden und anderen Stellen eingegangen, in denen T‑Mobile US vollumfänglich kooperiert. Mit der US‑Regulierungsbehörde Federal Communications Commission (FCC) wurde 2024 eine Einigung erzielt. Derzeit kann das sich aus diesen Verfahren ergebende finanzielle Risiko nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.
Über die Verfahren betreffend den Cyberangriff im August 2021 wird nach Beendigung der wesentlichen Klagen zukünftig nicht mehr berichtet werden.
Verfahren gegen T‑Mobile US wegen Cyberangriff auf T‑Mobile US im Januar 2023. Am 5. Januar 2023 stellte T‑Mobile US fest, dass über eine Programmierschnittstelle (API) von einem Angreifer unberechtigt Kundendaten aus ihren Systemen abgerufen wurden. Untersuchungen der Gesellschaft haben ergeben, dass die betroffene API nur auf einen begrenzten Satz von Kundenkontodaten zugreifen kann, einschließlich Name, Rechnungsadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, T‑Mobile-Kontonummer und Informationen wie die Anzahl der Leitungen auf dem Konto und die Tarifmerkmale. Das Ergebnis der Untersuchung zeigt, dass insgesamt etwa 37 Mio. aktuelle Postpaid- und Prepaid-Kundenkonten betroffen waren, wobei viele dieser Konten nicht den vollständigen Datensatz enthielten. T‑Mobile US geht davon aus, dass der Angreifer erstmals ab oder um den 25. November 2022 Daten über die betroffene API abgerufen hat. Die Gesellschaft hat in Übereinstimmung mit den staatlichen und bundesstaatlichen Anforderungen Personen benachrichtigt, deren Informationen betroffen waren. Im Zusammenhang mit diesem Cyberangriff sind Verbrauchersammelklagen sowie behördliche Anfragen bei T‑Mobile US eingegangen, auf die die Gesellschaft reagieren wird und durch die ihr erhebliche Aufwendungen entstehen können. Das sich hieraus ergebende finanzielle Risiko kann derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.
Sammelklage im Zusammenhang mit Programmen zur Aktionärsvergütung der T‑Mobile US. Am 25. Februar 2025 wurden beim Delaware Court of Chancery eine Aktionärssammelklage (Shareholder Class Action) und abgeleitete Aktionärsklage (Derivative Action) gegen die Deutsche Telekom AG, T‑Mobile US und alle Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors) von T‑Mobile US eingereicht. In der Klage wird die Verletzung von Treuepflichten im Zusammenhang mit dem Aktienrückkaufprogramm 2022 und dem Programm zur Aktionärsvergütung 2023–2024 von T‑Mobile US geltend gemacht. Die sich aus diesem Verfahren ergebende Klageforderung und das finanzielle Risiko für die Deutsche Telekom können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.
Patente und Lizenzen
Wie viele andere große Telekommunikations- und Internetanbieter sieht sich die Deutsche Telekom einer regelmäßigen Zahl von Streitfällen „zum Recht am geistigen Eigentum“ ausgesetzt. Für die Deutsche Telekom besteht das Risiko der Zahlung von Lizenzgebühren und/oder Schadensersatz; zudem ist die Deutsche Telekom dem Risiko einer Verurteilung zur Unterlassung ausgesetzt, z. B. für den Vertrieb eines Produkts oder für die Nutzung einer Technik.
Kartellverfahren
Die Deutsche Telekom bzw. ihre Beteiligungsgesellschaften sieht sich in den einzelnen Ländern kartellrechtlichen Verfahren oder sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgeklagen ausgesetzt. Diese haben für sich alleine betrachtet keine wesentlichen Auswirkungen. Die Deutsche Telekom hält die Vorwürfe bzw. Schadensersatzforderungen jeweils für unbegründet. Die Verfahrensausgänge sind zurzeit nicht bestimmbar.
Schadensersatzklagen gegen Slovak Telekom infolge einer Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission hat am 15. Oktober 2014 entschieden, dass Slovak Telekom ihre Marktmacht auf dem slowakischen Breitband-Markt missbraucht habe, und im Zuge dessen Bußgelder gegen Slovak Telekom und Deutsche Telekom AG verhängt, die im Januar 2015 vollständig bezahlt wurden. Nachdem das Gericht der Europäischen Union im Jahr 2018 die Entscheidung der Europäischen Kommission teilweise für nichtig erklärt und die verhängten Bußgelder um insgesamt 13 Mio. € reduziert hatte, ist der Rechtsweg nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. März 2021 erschöpft. Im Anschluss an die Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission haben Wettbewerber Klage vor dem Zivilgericht in Bratislava gegen Slovak Telekom erhoben. Mit diesen Klagen begehren sie die Erstattung eines angeblichen Schadens, der sich aus dem von der Europäischen Kommission festgestellten Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Slovak Telekom ergeben haben soll. Derzeit sind drei Klagen in Höhe von insgesamt 219 Mio. € zuzüglich Zinsen anhängig. Die finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.
Kartellrechtliche Verbraucher-Sammelklage im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss mit Sprint. T‑Mobile US verteidigt sich gegen eine Klage vom 17. Juni 2022, in der die Kläger behaupten, dass der Zusammenschluss von T‑Mobile US und Sprint gegen das Kartellrecht verstoße und den Wettbewerb auf dem US‑Markt für Mobilfunk-Dienste für Privatkunden beeinträchtige. Die Kläger fordern Unterlassung und Schadensersatz stellvertretend für die Kunden von AT&T und Verizon, die aufgrund des Zusammenschlusses künstlich überhöhte Preise gezahlt hätten. Die finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden.
Steuerrisiken
Die Deutsche Telekom unterliegt in zahlreichen Ländern den jeweils geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften. Risiken können sich ergeben aus Änderungen der lokalen Steuergesetze bzw. der Rechtsprechung und unterschiedlicher Auslegung von existierenden Vorschriften. Sie können sich in der Folge sowohl auf die Steueraufwendungen und -erträge als auch auf die Steuerforderungen und -verbindlichkeiten der Deutschen Telekom auswirken.