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Angaben nach Artikel 8 der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-Verordnung)

Mit der EU-Taxonomie sollen Investitionsströme aus dem Finanzsektor an Unternehmen gefördert werden, die sich mit ökologisch nachhaltigen Aktivitäten beschäftigen. Auf diese Weise soll sie dazu beitragen, den europäischen Green Deal umzusetzen. Als Grundlage dafür schafft die EU-Taxonomie eine verbindliche Definition der ökologischen Nachhaltigkeit von Aktivitäten und Investitionen. Die EU-Taxonomie-Verordnung verpflichtet Unternehmen zur Berichterstattung über diese Wirtschaftstätigkeiten.

Gemäß der EU-Taxonomie sind im ersten Schritt die taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens zu ermitteln. Dies sind Aktivitäten, die durch die EU-Taxonomie abgedeckt werden und damit potenziell einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Diese Aktivitäten sind im zweiten Schritt auf ihre Taxonomiekonformität zu prüfen. Eine Aktivität gilt dann als taxonomiekonform, wenn sie die technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel erfüllt, die in den Anhängen der delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139, (EU) 2022/1214, (EU) 2023/2485 und (EU) 2023/2486 gelistet sind. Zugleich darf sie keines der übrigen Umweltziele wesentlich beeinträchtigen und muss den in der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten sozialen Mindeststandards (sog. Mindestschutz) genügen. Diese fordern insbesondere die Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechten.

Anwendung von Erleichterungsvorschriften zur EU-Taxonomie

Am 28. Januar 2026 trat die delegierte Verordnung 2026/73 in Kraft; sie ist rückwirkend für das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden. Ihr Ziel ist es, die Anwendung der EU-Taxonomie zu vereinfachen. Demnach können Unternehmen auf die Überprüfung der Taxonomiefähigkeit und -konformität für finanziell nicht wesentliche Wirtschaftsaktivitäten verzichten. Als finanziell nicht wesentlich gelten Wirtschaftsaktivitäten, die zusammengenommen mit weniger als 10 % des Nenners der Umsatzerlöse, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben des Unternehmens verbunden sind. Es ist für Unternehmen außerdem möglich, vollständig von einer Analyse der Taxonomiefähigkeit und -konformität ihrer Betriebsausgaben abzusehen, sofern diese für ihr Geschäftsmodell nicht wesentlich sind. Daneben enthält die delegierte Verordnung vereinfachte Tabellen zur Offenlegung der Taxonomie-Kennzahlen.

Wirtschaftsaktivitäten der EU-Taxonomie bei der Deutschen Telekom

Die Deutsche Telekom ist ein Unternehmen der Informations- und Telekommunikationsbranche. Derzeit umfasst die EU-Taxonomie keine Kriterien mit Bezug zu einer Wirtschaftsaktivität „Bereitstellung und Betrieb elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste“. Der wesentliche Teil unseres Geschäftsmodells ist folglich nicht von der EU-Taxonomie abgedeckt. Daher bietet die EU-Taxonomie nur eingeschränkte Möglichkeiten, unseren Beitrag zum Klimaschutz aufzuzeigen, obwohl unsere Branche durch Ausbau und Betrieb von Telekommunikationsnetzen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der europäischen Digitalisierungs- und Klimaziele leistet.

Wie in den Vorjahren hat die Deutsche Telekom auch 2025 taxonomiefähige Wirtschaftsaktivitäten ermittelt. Auf sie entfallen in Summe jeweils weniger als 10 % des Nenners der Umsatzerlöse und der Investitionsausgaben des Konzerns. Damit gelten die Wirtschaftsaktivitäten als finanziell nicht wesentlich und wurden unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Aspekten nicht auf ihre Taxonomiekonformität überprüft. Die finanziell nicht wesentlichen Wirtschaftsaktivitäten stehen im Zusammenhang mit den Umweltzielen „Klimaschutz“ (CCM) und „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“ (CE) und beziehen sich gemäß den Aktivitätsbeschreibungen der EU-Taxonomie auf die folgenden Sektoren:

  • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten (CCM 8.1) und datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (CCM 8.2)
  • Produkt als Dienstleistung und andere kreislauf- und ergebnisorientierte Dienstleistungsmodelle (CE 5.5)
  • Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (CCM 6.5)

Definition und Berechnung der EU-Taxonomie-KPIs

Der Umsatz entspricht gemäß EU-Taxonomie den Umsatzerlösen der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung im Konzernabschluss.

Die relevanten Investitionsausgaben wurden auf Basis der Konzernbilanz des Konzernabschlusses ermittelt und ergeben sich aus der Summe der Zugänge von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten (ohne Goodwill) und Nutzungsrechten. Zudem umfassen sie Zugänge aus erworbenen Vermögenswerten aus Unternehmenszusammenschlüssen und Zugänge, die in den als zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen ausgewiesen werden. Die Angaben zu den Investitionsausgaben sind entsprechend den Vorschriften der EU-Taxonomie nicht Bestandteil eines Investitionsausgabenplans (Capex-Plan).

Als relevante Betriebsausgaben definiert die EU-Taxonomie Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie andere direkte Aufwendungen im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens.

Im Geschäftsjahr 2025 haben wir unsere Auslegung der Definition der direkten Betriebsausgaben präzisiert, um eine bessere unternehmensübergreifende Vergleichbarkeit der Taxonomie-Berichterstattung zu ermöglichen. Die Definition der Betriebsausgaben steht nun im Einklang mit der gängigen Anwendungspraxis. In den Vorjahren haben wir die taxonomierelevanten Betriebsausgaben als jene Aufwendungen interpretiert, die sich direkt auf den Verkauf von Dienstleistungen und Produkten bezogen haben. Ab dem Geschäftsjahr 2025 berücksichtigen wir auch solche Betriebsausgaben, die unseren Vermögenswerten, Dienstleistungen und Produkten unmittelbar zugeordnet werden können und die im direkten Zusammenhang stehen mit Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristigem Leasing, Wartung und Reparatur sowie Ausgaben, die für die tägliche Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens anfallen. Der Gesamtwert der Betriebsausgaben wurde daher rückwirkend angepasst. Der Nenner der Betriebsausgaben steigt aus diesem Grund rückwirkend von den bereits berichteten 0,4 Mrd. € auf 2,9 Mrd. € für das Geschäftsjahr 2024.

Ungeachtet der Erweiterung der Definition der taxonomierelevanten Betriebsausgaben, sind diese in ihrer Gesamtheit für das Geschäftsmodell der Deutschen Telekom nicht wesentlich. Die Kostenarten der EU-Taxonomie werden auf Konzernebene nicht separat geplant- und gesteuert. Der Fokus unseres Kerngeschäfts liegt auf Investitionen. Kosten für größere Reparaturen bilanzieren wir als Investitionsausgaben. Betriebsausgaben für Wartung und Reparaturen nehmen daher nur eine untergeordnete Rolle ein. Auch Aufwendungen für das kurzfristige Leasing bestehen nicht in wesentlichem Umfang, da die Leasing-Gegenstände überwiegend als Nutzungsrechte in den Investitionsausgaben erfasst werden. Zudem liegen keine wesentlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung vor. Infolgedessen ist der Nenner der Betriebsausgaben gemäß EU-Taxonomie im Verhältnis zu den gesamten Betriebsausgaben der Deutschen Telekom von untergeordneter Bedeutung. Aus diesem Grund haben wir im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) 2026/73 auf eine Analyse der Taxonomiefähigkeit und -konformität verzichtet.

Die Gesamtwerte der Deutschen Telekom, die der Berechnung gemäß EU-Taxonomie zugrunde liegen, beliefen sich für das Berichtsjahr beim Umsatz auf 119,1 Mrd. € (2024: 115,8 Mrd. €), bei den Investitionsausgaben auf 29,5 Mrd. € (2024: 25,6 Mrd. €) und bei den Betriebsausgaben auf 3,2 Mrd. € (2024: 2,9 Mrd. €).

Da die EU-Taxonomie unser Kerngeschäft bisher nicht adäquat erfasst, ergeben sich unter Anwendung der gesetzlich definierten Wesentlichkeitsschwellen finanziell nicht wesentliche Wirtschaftsaktivitäten, die in Summe 2,5 % der Umsätze und 1,6 % der Investitionsausgaben der Deutschen Telekom ausmachen. Aufgrund der Unwesentlichkeit der taxonomierelevanten Betriebsausgaben für unser Geschäftsmodell wird ab dem Geschäftsjahr 2025 auf den Ausweis von taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Betriebsausgaben verzichtet.

Kennzahlen zur EU-Taxonomie

Kennzahlen zur EU-Taxonomie

 

 

 

 

 

Aufschlüsselung der taxonomiekonformen Tätigkeiten nach Umweltzielen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt
2025

Anteil taxonomie-fähiger Tätigkeiten

Taxonomie-konforme Tätigkeiten

Anteil taxonomie-konformer Tätigkeiten

Klima­schutz

Anpassung
an den Klima­wandel

Wasser

Kreis­laufwirt­schaft

Umweltver­schmutzung

Bio­logische Vielfalt

Anteil der er­möglichenden Tätigkeiten

Anteil der Übergangs­tätigkeiten

Nicht bewertete, nicht wesentliche Tätigkeiten

Taxonomie-konforme Tätigkeiten 2024

Anteil taxonomie-konformer Tätigkeiten 2024

 

in Mio. €

in %

in Mio. €

in %

in %

in %

in %

in %

in %

in %

in %

in %

in %

in Mio. €

in %

Umsatz

119.081

0,0

0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

2,5

562

0,5

Investitions­ausgaben (Capex)

29.478

0,0

0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

1,6

75

0,3

Betriebs­ausgaben (Opex)a

3.198

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0

0,0

a

Die Definition der Betriebsausgaben wurde zum 31. Dezember 2025 geändert. Der Nenner der Betriebsausgaben wurde rückwirkend angepasst.

Für weitere Angaben zum Umsatz verweisen wir auf die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung im Konzernabschluss bzw. auf Angabe 20 „Umsatzerlöse“ im Konzernanhang, für weitere Angaben zu den Investitionsausgaben verweisen wir auf die Angaben 6 „Immaterielle Vermögenswerte“, 7 „Sachanlagen“, 8 „Nutzungsrechte“ sowie auf den Abschnitt „Veränderung des Konsolidierungskreises und sonstige Transaktionen“ im Konzernanhang und für weitere Angaben zu den Betriebsausgaben verweisen wir auf Angabe 26 „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ im Konzernanhang.

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