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Vermerk über die Prüfung des Konzern­abschlusses und des zusammen­gefassten Lageberichts

An die Deutsche Telekom AG, Bonn

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS

 

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Deutsche Telekom AG, Bonn, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzern-Bilanz zum 31. Dezember 2022, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefassten Lagebericht der Deutsche Telekom AG, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft. Die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b und 315b HGB sowie die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f und 315d HGB, auf die im Abschnitt „Erklärung zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung“ im Kapitel „Governance und sonstige Angaben“ Bezug genommen wird, einschließlich der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Zudem haben wir die im Abschnitt „Vorbemerkungen“ als lageberichtsfremd beschriebenen Angaben im zusammengefassten Lagebericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten Erklärungen und lageberichtsfremden Angaben.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Die Prüfung des Konzernabschlusses haben wir unter ergänzender Beachtung der International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften, Grundsätzen und Standards ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

1. Bilanzierung der Umsatzerlöse

2. Auswirkung der Entwicklung des makroökonomischen Umfeldes auf die Bewertung bestimmter Bilanzposten

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:

a) Sachverhaltsbeschreibung (einschließlich Verweis auf zugehörige Angaben im Konzernabschluss)

b) Prüferisches Vorgehen

1. Bilanzierung der Umsatzerlöse

a) Die Deutsche Telekom AG weist in ihrer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2022 Umsatzerlöse in Höhe von Mrd. EUR 114,2 aus. Diese werden insbesondere aus der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. aus der Bereitstellung von Sprach- und Datendiensten im Mobilfunk- und Festnetz sowie aus ICT-Dienstleistungen, sowie dem Verkauf von Gütern und Handelswaren erwirtschaftet. Die zutreffende Erfassung dieser Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung in Einklang mit dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ (IFRS 15) erfordert als Folge des Geschäftsmodells mit seiner Dienstleistungsvielfalt das aufeinander abgestimmte Zusammenspiel einer Vielzahl komplexer IT-Systeme, in denen eine hohe Anzahl von Transaktionen in automatisierter Weise initiiert, prozessiert und fakturiert werden.

Vor dem Hintergrund dieser Komplexität und der dynamischen Weiterentwicklung der Dienstleistungen war die Bilanzierung der Umsatzerlöse mit den hierfür erforderlichen IT-Systemen im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

Die Angaben der gesetzlichen Vertreter zu den Umsatzerlösen sind in den Abschnitten „Ansatz und Bewertung“ und „Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten“ des Kapitels „Grundlagen und Methoden“ und in Abschnitt „20 – Umsatzerlöse“ des Kapitels „Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung“ des Konzernanhangs enthalten.

b) Zur Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen haben wir uns zunächst unter Beachtung des Unternehmensumfelds und der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze ein Verständnis der Prozessabläufe und des eingerichteten internen Kontrollsystems in Zusammenhang mit der Erfassung von Umsatzerlösen verschafft.

Soweit identifizierte Kontrollen für unsere Prüfung der Umsatzerlöse relevant waren, haben wir sie einer Aufbauprüfung unterzogen. Gegenstand dieser Aufbauprüfungen waren sowohl manuelle Kontrollen (z. B. Kontrollen zur Pflege von Tarifänderungen in den Abrechnungs- und Buchhaltungssystemen, Kontrollen zur Überwachung der automatisierten IFRS 15-Routinen) als auch automatische Kontrollen in den in Zusammenhang mit der Erfassung von Umsatzerlösen genutzten IT-Systemen (systemintegrierte Eingabe-, Verarbeitungs-, Ausgabekontrollen zur Transaktionsverarbeitung). In den für die Kontrollumsetzung bedeutsamen IT-Systemen haben wir ebenfalls die generellen IT-Kontrollen, insbesondere zur Sicherung des sachgerechten Zugriffs, zur Sicherstellung des Systembetriebs und von Veränderungen in Bezug auf diese IT-Systeme, einer Aufbauprüfung unter Hinzuziehung von IT-Spezialisten unterzogen.

Entsprechend der im Rahmen dieser Prüfungshandlungen festgestellten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen haben wir von den prüfungsrelevanten Kontrollen im Umsatzbereich manuelle und automatische Kontrollen sowie damit verbundene generellen IT-Kontrollen ausgewählt, für die wir anschließend Funktionsprüfungen zur Beurteilung ihrer Wirksamkeit im Berichtsjahr durchgeführt haben. Auch hierbei haben wir IT-Spezialisten eingebunden.

Neben Funktionsprüfungen haben wir als Antwort auf festgestellte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen unter anderem die folgenden aussagebezogenen Prüfungshandlungen durchgeführt:

  • Für ausgewählte Geschäftsmodelle haben wir unter Einbeziehung von IFRS-Spezialisten geprüft, ob die von den gesetzlichen Vertretern der Deutsche Telekom AG für diese Modelle festgelegten Bilanzierungsmethoden eine Umsatzrealisierung gemäß den Anforderungen des maßgeblichen Rechnungslegungsstandards IFRS 15 bewirken;
  • Wir haben die Überleitung der in den Vorsystemen erfassten Transaktionsdaten auf die im Hauptbuch ausgewiesenen Umsatzerlöse auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Dies beinhaltete auch die Prüfung manueller Anpassungsbuchungen zur Umsatzabgrenzung;
  • Zur weiteren Prüfung der Umsatzerlöse haben wir mit Datenanalysewerkzeugen Auswertungen verschiedener Umsatzströme im Zeitablauf erzeugt und Abweichungen von erwarteten Kunden- und Umsatzentwicklungen analysiert. Die in die Analysen eingehenden Kunden- und Vertragsdaten haben wir geprüft, indem wir stichprobenweise die diesen zugrundeliegenden Verträge mit den jeweiligen Daten in den Stammdatensystemen abgeglichen haben.

2. Auswirkung der Entwicklung des makroökonomischen Umfelds auf die Bewertung bestimmter Bilanzposten

a) Im Konzernabschluss der Deutsche Telekom AG sind Posten angesetzt, deren Bewertung unter anderem von der Entwicklung makroökonomischer Rahmenbedingungen beeinflusst wird. Dies betrifft vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden geopolitischen Unsicherheit zunächst die konjunkturelle Entwicklung. Ferner haben die Schätzung der Entwicklung der Inflationsraten (insbesondere bei aktuell steigenden Energie-, Investitions- und Personal-Kosten) und das deutlich gestiegene Zinsniveau Auswirkungen auf die Bewertung.

Betroffen sind insbesondere die folgenden, im Konzernabschluss der Deutsche Telekom AG angesetzten Posten:

  • In den immateriellen Vermögenswerten enthaltene Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von Mio. EUR 20.647 (Vorjahr: Mio. EUR 20.531) und Beteiligungen an nach der Equity-Methode einbezogenen Unternehmen in Höhe von Mio. EUR 1.318 (Vorjahr: Mio. EUR 938),
  • Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen in Höhe von Mio. EUR 4.150 (Vorjahr: Mio. EUR 6.134) und
  • Leasingverbindlichkeiten in Höhe von Mio. EUR 38.792 Mio. (Vorjahr: Mio. EUR 33.134).

Geschäfts- oder Firmenwerte werden einmal jährlich und gegebenenfalls zusätzlich anlassbezogen nach IAS 36 auf Wertminderung getestet. Nach der Equity-Methode einbezogene Beteiligungen – insbesondere die Beteiligung an der GlasfaserPlus GmbH, Köln (GlasfaserPlus) – werden anlassbezogen auf eine etwaige Wertminderung getestet. Hierzu werden die künftigen Zahlungsströme auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheit geschätzt und mit den gewichteten, durchschnittlichen Kapitalkosten des Unternehmens (WACC) auf den Bewertungszeitpunkt diskontiert. Die künftigen Zahlungsströme werden aus den aktuellen, von den gesetzlichen Vertretern verabschiedeten Mittelfristplanungen abgeleitet, die auf getroffenen Annahmen der gesetzlichen Vertreter zur künftigen Markt- und Unternehmensentwicklung basieren. Insbesondere beeinflusst die konjunkturelle Entwicklung die Umsatzerlöse bzw. Zahlungsmittelzuflüsse, wohingegen die Aufwendungen bzw. Zahlungsmittelabflüsse durch die angesetzte Inflationsrate erhöht werden. Ferner beeinflusst die Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus die gewichteten, durchschnittlichen Kapitalkosten der zahlungsmittelgenerierenden Einheit.

Sowohl die Bewertung der Pensionsrückstellungen als auch die Bewertung der Leasingverbindlichkeiten ist von der Änderung im Zinsniveau betroffen, wobei insbesondere bei langfristigen Prognosen und Verpflichtungen bereits relativ kleine Änderungen des Zinsniveaus signifikante Auswirkungen auf die Bewertung haben können.

Die Ergebnisse der Bewertung sind im Fall der Wertminderungstests in hohem Maße von der ermessensbehafteten Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie in Bezug auf alle oben aufgeführten Posten von dem jeweils von den gesetzlichen Vertretern bestimmten Diskontierungszinssatz abhängig und daher mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Komplexität der zugrunde liegenden Bewertungsmodelle sind die Auswirkungen der Entwicklung des makroökonomischen Umfeldes auf die aufgeführten Bilanzposten im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.

Die Angaben der gesetzlichen Vertreter zu den Geschäfts- oder Firmenwerten und Beteiligungen an nach der Equity-Methode einbezogenen Unternehmen, zu den Pensionsrückstellungen und zu den Leasingverbindlichkeiten sind in den Abschnitten „Ansatz und Bewertung“ und „Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten“ des Kapitels „Grundlagen und Methoden“ und in Abschnitt „6 – Immaterielle Vermögenswerte“, Abschnitt „10 – Beteiligungen an nach der Equity-Methode einbezogenen Unternehmen“, Abschnitt „13 – Finanzielle Verbindlichkeiten und Leasing-Verbindlichkeiten“ und Abschnitt „15 – Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen“ des Konzernanhangs enthalten.

b) Zu Beginn und während unserer Prüfung haben wir beurteilt, inwieweit die Bewertungsprozesse durch Subjektivität, Komplexität oder sonstige inhärente Risikofaktoren beeinflusst wurden.

In Bezug auf die Prognose künftiger Zahlungsmittelflüsse im Rahmen der Wertminderungstests haben wir zunächst die Zuverlässigkeit der Planung anhand von Überprüfungen der Planungstreue in der Vergangenheit gewürdigt. Anschließend haben wir den zugrunde liegenden Planungsprozess aufgenommen und kritisch beurteilt. Ferner haben wir ausgewählte Planungsannahmen anhand allgemeiner und branchenspezifischer Markterwartungen auf Plausibilität beurteilt. Hierbei haben wir uns insbesondere mit der Berücksichtigung möglicher Auswirkungen äußerer Einflüsse auf die konjunkturelle Entwicklung auseinandergesetzt. Des Weiteren haben wir Sensitivitätsanalysen durchgeführt. Abschließend haben wir die prognostizierten Zahlungsmittelzuflüsse in den Bewertungsmodellen mit der von den gesetzlichen Vertretern verabschiedeten Mittelfristplanung des Unternehmens abgeglichen.

Bei der Prüfung des WACC im Rahmen der Wertminderungstests und der verwendeten Diskontierungszinssätze zur Bewertung der Pensionsrückstellungen und Leasingverbindlichkeiten haben wir die verwendeten Zinssätze insgesamt auf Angemessenheit überprüft und das jeweilige Berechnungsschema nachvollzogen.

Ferner haben wir für ausgewählte Diskontierungszinssätze Bandbreiten erstellt und geprüft, ob die tatsächlich verwendeten Diskontierungszinssätze innerhalb dieser Bandbreiten liegen.

Aufgrund der besonders hohen Zinssensitivität des Bewertungsmodells für die unter Anwendung der Equity-Methode bilanzierte Beteiligung an der GlasfaserPlus haben wir ergänzend eigene Sensitivitätsanalysen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die von der Deutsche Telekom AG, Bonn, ermittelte Wertminderung innerhalb einer angemessenen Bandbreite liegt.

Im Rahmen unserer Prüfung haben uns interne Bewertungsspezialisten unterstützt. Mit deren Unterstützung haben wir das methodische Vorgehen bei der Deutsche Telekom AG, Bonn, zu den Wertminderungstests sowie der Bewertung der Pensionsrückstellungen nachvollzogen und insbesondere ein Verständnis über die eingerichteten Prozesse zur Bestimmung der erzielbaren Beträge erlangt.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen

  • den Bericht des Aufsichtsrats,
  • die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b und 315b HGB,
  • die in Abschnitt „Vorbemerkungen“ des zusammengefassten Lageberichts beschriebenen lageberichtsfremden Angaben,
  • die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f und 315d HGB, auf die im Kapitel „Governance und sonstige Angaben“ des zusammengefassten Lageberichts Bezug genommen wird, einschließlich der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG,
  • die Versicherung der gesetzlichen Vertreter nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB bzw. nach § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht und
  • alle übrigen Teile des Geschäftsberichts,
  • aber nicht den Konzernabschluss, nicht die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, auf die im Kapitel „Governance und sonstige Angaben“ des zusammengefassten Lageberichts Bezug genommen wird, sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren, den Geschäftsbetrieb einzustellen, oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und, sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei, die den SHA-256-Wert AA12A46272BE9689039D55CAB4AAE 04971F9022687F18A3C2BCA3F2EF02F4575 aufweist, enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW-Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW-Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 7. April 2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 11. Juli 2022 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind seit dem Geschäftsjahr 2022 als Konzernabschlussprüfer der Deutsche Telekom AG, Bonn, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

SONSTIGER SACHVERHALT – VERWENDUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste Lagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere sind der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Dr. Tim Hoffmann.

 

Düsseldorf, den 21. Februar 2023

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

gez. Christoph Schenk
Wirtschaftsprüfer

gez. Dr. Tim Hoffmann
Wirtschaftsprüfer

ICT – Information and Communication Technology
(engl.) – Informations- und Kommunikationstechnologie.
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