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Konsolidierungs­grundsätze

Tochterunternehmen

Tochterunternehmen sind Gesellschaften, die direkt oder indirekt von der Deutschen Telekom beherrscht werden. Beherrschung (Control) besteht dann und nur dann, wenn ein Investor über die Entscheidungsmacht verfügt, variablen Rückflüssen ausgesetzt ist oder ihm Rechte bezüglich der Rückflüsse zustehen und er infolge der Entscheidungsmacht in der Lage ist, die Höhe der variablen Rückflüsse zu beeinflussen. Die Existenz von substanziellen potenziellen Stimmrechten, die gegenwärtig ausgeübt oder umgewandelt werden können, einschließlich von anderen Konzernunternehmen gehaltener potenzieller Stimmrechte, werden bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beherrscht wird, berücksichtigt.

In den Konzernabschluss werden sämtliche Tochterunternehmen einbezogen, es sei denn, die Kosten der Aufbereitung des für eine Einbeziehung im Wege der Vollkonsolidierung erforderlichen Berichtswesens überwiegen den Nutzen des entsprechenden Berichtswesens, was v. a. bei Tochterunternehmen der Fall ist, die aus Sicht eines operativen Segments oder des Konzerns nach folgender Beurteilung unwesentlich sind: Die Summe aller nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen darf nicht mehr als 1 % des Gesamtkonzernwerts der Bilanzsumme, des Umsatzes, des Jahresergebnisses und der Eventualforderungen, -verbindlichkeiten sowie der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ausmachen. Sollte die Grenze von 1 % überschritten werden, prüft die Deutsche Telekom unter Berücksichtigung von langfristiger Beteiligungsentwicklung und Konsolidierungseffekten, welche Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen sind. Neben den quantitativen Kriterien werden auch qualitative Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit eines Unternehmens für den Konsolidierungskreis herangezogen. So dürfen sich durch eine unterlassene Einbeziehung weder wesentliche Veränderungen des Segment- oder des Konzernjahresergebnisses ergeben noch weitere wesentliche Trends unberücksichtigt bleiben. Tochterunternehmen, die aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, werden unter den übrigen Vermögenswerten ausgewiesen.

Erträge und Aufwendungen eines Tochterunternehmens werden ab dem Erwerbszeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen. Erträge und Aufwendungen eines Tochterunternehmens bleiben bis zu dem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einbezogen, an dem die Beherrschung durch das Mutterunternehmen endet. Sofern erforderlich, werden Bilanzierungsgrundsätze von Tochterunternehmen an die konzerneinheitlichen Bilanzierungsgrundsätze der Deutschen Telekom angepasst. Aufwendungen und Erträge, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ergebnisse zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen werden eliminiert.

Mit Verlust der Beherrschung wird in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung ein Gewinn oder Verlust aus dem Abgang des Tochterunternehmens erfasst in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen (i) dem Erlös aus der Veräußerung des Tochterunternehmens, dem beizulegenden Zeitwert zurückbehaltener Anteile, dem Buchwert der nicht beherrschenden Anteile sowie der kumulierten auf das Tochterunternehmen entfallenden Beträge des sonstigen Konzernergebnisses und (ii) dem Buchwert des abgehenden Nettovermögens des Tochterunternehmens.

Gemeinschaftliche Tätigkeiten, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen

Gemeinsame Vereinbarungen, bei der zwei oder mehr Parteien gemeinschaftliche Führung über eine Aktivität ausüben, sind entweder als gemeinschaftliche Tätigkeiten oder als Gemeinschaftsunternehmen zu klassifizieren.

Eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien (gemeinschaftlich Tätige) Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten oder Verpflichtungen für deren Schulden haben. Ein gemeinschaftlich Tätiger erfasst seine ihm zuzurechnenden Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen sowie seinen Anteil an den gemeinschaftlichen Vermögenswerten, Schulden, Erlösen und Aufwendungen.

Bei einem Gemeinschaftsunternehmen besitzen die an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Parteien (Partnerunternehmen) hingegen Rechte am Nettovermögen der Gesellschaft. Assoziierte Unternehmen sind Gesellschaften, auf die die Deutsche Telekom maßgeblichen Einfluss ausübt und die weder Tochterunternehmen noch Gemeinschaftsunternehmen sind. Assoziierte Unternehmen werden ebenso wie die Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen.

Die Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, die nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden, werden beim Erwerb zu Anschaffungskosten angesetzt. Im Beteiligungsbuchwert enthalten ist ggf. ein Goodwill als positiver Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem auf die Deutsche Telekom entfallenden Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der identifizierbaren Nettovermögenswerte des erworbenen Unternehmens. Sofern erforderlich, werden Bilanzierungsgrundsätze von Beteiligungsunternehmen an die konzerneinheitlichen Bilanzierungsgrundsätze der Deutschen Telekom angepasst. Die Werthaltigkeit des Equity-Buchwerts der Beteiligung wird untersucht, sofern Anzeichen für eine Wertminderung vorliegen. Sofern der Buchwert der Beteiligung ihren erzielbaren Betrag übersteigt, ist in Höhe der Differenz ein Wertminderungsaufwand zu erfassen. Der erzielbare Betrag wird durch den höheren Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert der Beteiligung bestimmt.

Mit Verlust des maßgeblichen Einflusses wird ein Gewinn oder Verlust aus dem Abgang des Beteiligungsunternehmens unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen erfasst in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen (i) dem Erlös aus der Veräußerung der Anteile, dem beizulegenden Zeitwert zurückbehaltener Anteile sowie der kumulierten auf das Beteiligungsunternehmen entfallenden Beträge des sonstigen Konzernergebnisses und (ii) dem Buchwert der abgehenden Beteiligung.

Die Wesentlichkeitsbeurteilung für gemeinschaftlich geführte und assoziierte Unternehmen wird grundsätzlich nach dem gleichen Verfahren wie bei Tochterunternehmen vorgenommen, beschränkt sich jedoch auf die Kriterien Jahresergebnis, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen.

Unternehmenszusammen­schlüsse

Ein Unternehmenszusammenschluss liegt vor, wenn die Deutsche Telekom die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt. Sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse sind nach der Erwerbsmethode abzubilden. Die Anschaffungskosten eines erworbenen Tochterunternehmens bemessen sich nach dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Gegenleistung, d. h. der Summe aus hingegebenen Vermögenswerten, übernommenen Schulden und ausgegebenen Eigenkapitalinstrumenten. Anschaffungsnebenkosten werden grundsätzlich als Aufwand erfasst. Die Anschaffungskosten werden auf die erworbenen Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden verteilt. Die ansatzfähigen Vermögenswerte und die übernommenen Schulden und Eventualschulden werden – unabhängig von der Beteiligungshöhe der Deutschen Telekom – in voller Höhe mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet. Maßgeblich sind dabei die Wertverhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem die Beherrschung über das Tochterunternehmen erlangt wurde.

Der Wertansatz eines etwaigen Goodwills wird bestimmt durch den Überschuss der Summe aus den Anschaffungskosten des Erwerbs, dem Wert der Anteile anderer Gesellschafter (nicht beherrschende Anteile) und dem beizulegenden Zeitwert der bereits vor dem Erwerbsstichtag von der Deutschen Telekom gehaltenen Eigenkapitalanteile (sukzessiver Erwerb) über den beizulegenden Zeitwert der erworbenen Nettovermögenswerte. Ein Differenzbetrag aus der Neubewertung von bereits von der Deutschen Telekom gehaltenen Anteilen ist erfolgswirksam zu erfassen.

Bei jedem Unternehmenszusammenschluss besteht ein Wahlrecht in Bezug auf die Bewertung der nicht beherrschenden Anteile. Diese können entweder direkt mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden (d. h. mit dem Anteil anderer Gesellschafter am Gesamtunternehmenswert des erworbenen Unternehmens) oder mit dem auf andere Gesellschafter entfallenden Anteil am beizulegenden Zeitwert des erworbenen Nettovermögens. Dies führt im Ergebnis dazu, dass im ersten Fall die Minderheitsgesellschafter auch an dem aus dem Unternehmenszusammenschluss resultierenden Goodwill beteiligt werden, während im zweiten Fall der Anteil der anderen Gesellschafter auf die neu bewerteten Vermögenswerte und Schulden beschränkt bleibt und der Goodwill nur in Höhe des auf die Deutsche Telekom entfallenden Anteils angesetzt wird.

Transaktionen über den weiteren Kauf oder Verkauf von Eigenkapitalanteilen mit anderen Gesellschaftern, die den beherrschenden Einfluss der Deutschen Telekom nicht berühren, führen zu keiner Veränderung des Goodwills. Die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen oder erhaltenen Gegenleistung (d. h. dem Kaufpreis der Anteile) und dem auf die betreffenden nicht beherrschenden Anteile entfallenden Buchwert des Eigenkapitals ist mit dem Konzerneigenkapital erfolgsneutral in der Kapitalrücklage zu verrechnen bzw. erhöht diese.