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Erstmals im Geschäftsjahr anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen

 

 

 

 

 

Verlautbarung

Titel

Anwendungs­pflicht für die Deutsche Telekom ab

Änderungen

Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom

In EU-Recht übernommene IFRS

IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2023

IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen und ersetzt IFRS 4.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2023

Die Erstanwendung des IFRS 17 wurde auf den 1. Januar 2023 verschoben. Die wesentlichen Grundlagen der Bilanzierung nach IFRS 17 bleiben unverändert. Durch die Anpassungen des IFRS 17 sollen für Unternehmen bei der Einführung des Standards Erleichterungen verschafft werden, ohne den Informations­nutzen deutlich abzusenken. Die Option für Unternehmen, IFRS 9 erst verzögert und gleichzeitig mit IFRS 17 erstmals anzuwenden, wurde ebenfalls bis zum 1. Januar 2023 verlängert.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 17

Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information

01.01.2023

Die ergänzende Übergangsvorschrift bezüglich der Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr ermöglicht wahlweise eine abweichende Klassifizierung gemäß IFRS 9 (sog. Classification Overlay) für die Vergleichsperioden im Jahr der erstmaligen Anwendung beider Standards. Zudem dürfen für finanzielle Vermögenswerte, die mit Versicherungs­verträgen in Verbindung stehen, die bestehenden Klassifizierungs­wahlrechte nach IFRS 9 neu ausgeübt werden, wenn vor der IFRS 17-Erstanwendung bereits IFRS 9 angewendet wurde.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2

Presentation of Financial Statements

01.01.2023

Die Änderungen an IAS 1 sehen vor, dass nicht mehr bedeutende („significant“) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, sondern wesentliche („material“) anzugeben sind. Die Änderungen am IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ enthalten Leitlinien zur Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 8

Definition of Accounting Estimates

01.01.2023

Die Änderungen umfassen die Definition von rechnungs­legungs­bezogenen Schätzungen. Es wird klargestellt, wie zwischen Änderungen von Rechnungs­legungs­methoden und rechnungs­legungs­bezogenen Schätzungen zu unterscheiden ist.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 12

Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction

01.01.2023

IAS 12 sieht in bestimmten Fällen eine Ausnahme vom Ansatz latenter Steuern vor. Bislang war unklar, ob diese „initial recognition exemption“ auch in den Fällen gilt, in denen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes und einer Schuld jeweils eine abzugsfähige und eine steuerbare temporäre Differenz in gleicher Höhe entsteht. Konkrete Anwendungsfälle sind Leasing-Verhältnisse und Rückbauverpflichtungen. Der IASB stellt nun klar, dass für vorgenannte Fälle die Ausnahmeregelung vom Ansatz latenter Steuern nicht anwendbar ist.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 12

Income taxes: International Tax Reform – Pillar Two Model Rules

01.01.2023

Die Änderungen führen eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Umsetzung der globalen Steuervorschriften zur Mindestbesteuerung durch die jeweiligen Länder ergeben, ein. Ein Unternehmen hat anzugeben, dass es die Ausnahme angewendet hat. Darüber hinaus werden gezielte Angabepflichten eingeführt, die den Abschlussadressaten helfen sollen, das Risiko eines Unternehmens in Bezug auf die Ertragsteuern im Zusammenhang mit der Umsetzung der gesetzlichen Regelung zur Sicherstellung einer globalen Mindestbesteuerung (nach den sog. OECD Säule-2-Regeln) besser zu verstehen, insbesondere in den Perioden, in denen die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Regeln noch nicht in Kraft sind.

Keine wesentlichen Auswirkungen.
Weitere Informationen finden Sie in Angabe 32 „Ertragsteuern“.