Ansatz und Bewertung
Die wesentlichen Aktiv- und Passivposten der Konzern-Bilanz werden wie folgt bewertet:
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Bilanzposten |
Bewertungsgrundsatz |
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Aktiva |
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Kurzfristige Vermögenswerte |
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Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
In Abhängigkeit des jeweils zugrundeliegenden Geschäftsmodells: Fortgeführte Anschaffungskosten, beizulegender Zeitwert über das sonstige Ergebnis mit nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
Vertragsvermögenswerte |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Ertragsteuerforderungen |
Betrag, in dessen Höhe eine Erstattung von den Steuerbehörden erwartet wird, basierend auf Steuersätzen, die am Abschluss-Stichtag gelten oder in Kürze gelten werden |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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Ausgereichte Darlehen und sonstige Forderungen |
In Abhängigkeit des jeweils zugrundeliegenden Geschäftsmodells: Fortgeführte Anschaffungskosten, beizulegender Zeitwert über das sonstige Ergebnis mit nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
Eigenkapitalinstrumente |
Beizulegender Zeitwert über das sonstige Ergebnis ohne nachträgliche Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung |
Derivative finanzielle Vermögenswerte |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bzw. bei bestimmten Sicherungsbeziehungen zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis mit nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung |
Vorräte |
Niedrigerer Wert aus Nettoveräußerungswert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
Niedrigerer Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (inkl. zurechenbarer Schulden) |
Langfristige Vermögenswerte |
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Immaterielle Vermögenswerte |
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davon: mit bestimmbarer Nutzungsdauer |
Fortgeführte Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag |
davon: mit unbestimmbarer Nutzungsdauer (inkl. Goodwill) |
Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag |
Sachanlagen |
Fortgeführte Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag |
Nutzungsrechte |
Fortgeführte Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag |
Aktivierte Vertragskosten |
Fortgeführte Anschaffungskosten bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag |
Beteiligungen an at equity bilanzierten Unternehmen |
Fortgeführter anteiliger Wert des Eigenkapitals der Beteiligung bzw. niedrigerer erzielbarer Betrag |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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Ausgereichte Darlehen und sonstige Forderungen |
In Abhängigkeit des jeweils zugrundeliegenden Geschäftsmodells: Fortgeführte Anschaffungskosten, beizulegender Zeitwert über das sonstige Ergebnis mit nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
Eigenkapitalinstrumente |
Beizulegender Zeitwert über das sonstige Ergebnis ohne nachträgliche Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung |
Derivative finanzielle Vermögenswerte |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bzw. bei bestimmten Sicherungsmaßnahmen zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis mit nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung |
Aktive latente Steuern |
Undiskontierte Bewertung anhand der Steuersätze, deren Gültigkeit für die Periode erwartet wird, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird |
Passiva |
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Kurzfristige Schulden |
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Finanzielle Verbindlichkeiten |
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Originäre finanzielle verzinsliche und unverzinsliche Verbindlichkeiten |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Derivative finanzielle Verbindlichkeiten |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bzw. bei bestimmten Sicherungsbeziehungen zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis mit nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung |
Leasing-Verbindlichkeiten |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Ertragsteuerverbindlichkeiten |
Betrag, in dessen Höhe eine Zahlung an die Steuerbehörden erwartet wird, basierend auf Steuersätzen, die am Abschluss-Stichtag gelten oder in Kürze gelten werden |
Sonstige Rückstellungen |
Barwert des künftigen Erfüllungsbetrags |
Vertragsverbindlichkeiten |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Langfristige Schulden |
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Finanzielle Verbindlichkeiten |
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Originäre finanzielle verzinsliche und unverzinsliche Verbindlichkeiten |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Derivative finanzielle Verbindlichkeiten |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bzw. bei bestimmten Sicherungsbeziehungen zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis mit nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung |
Leasing-Verbindlichkeiten |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen |
Versicherungsmathematisches Anwartschaftsbarwertverfahren |
Sonstige Rückstellungen |
Barwert des künftigen Erfüllungsbetrags |
Vertragsverbindlichkeiten |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Passive latente Steuern |
Undiskontierte Bewertung anhand der Steuersätze, deren Gültigkeit für die Periode erwartet wird, in der ein Vermögenswert realisiert oder eine Schuld erfüllt wird |
Die nachstehenden wesentlichen Regelungen zum Ansatz und zur Bewertung sind einheitlich für alle in diesem Konzernabschluss dargestellten Rechnungslegungsperioden angewendet worden.
Immaterielle Vermögenswerte
Immaterielle Vermögenswerte mit bestimmbarer Nutzungsdauer, einschließlich der 5G-, LTE-, UMTS- und GSM-Lizenzen, werden mit ihren Anschaffungskosten bewertet und grundsätzlich linear über die jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben. Derartige Vermögenswerte sind im Wert gemindert, wenn der erzielbare Betrag – der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert – niedriger ist als der Buchwert. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer (Mobilfunk-Lizenzen der Federal Communications Commission in den USA (FCC-Lizenzen)) werden zu Anschaffungskosten bewertet. Obwohl die FCC-Lizenzen grundsätzlich für eine vertraglich definierte Zeit vergeben werden, werden sie regelmäßig zu vernachlässigbaren Kosten erneuert. Daneben liegen keine sonstigen rechtlichen, regulatorischen, vertraglichen, wettbewerbsbedingten, wirtschaftlichen oder anderen Faktoren vor, die die Nutzungsdauer der Lizenzen beschränken. Sie werden nicht planmäßig abgeschrieben, sondern jährlich und zusätzlich immer dann, wenn Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen, auf ihre Werthaltigkeit untersucht und, sofern notwendig, auf den erzielbaren Betrag abgeschrieben. Soweit die Gründe für zuvor erfasste Wertminderungen entfallen sind, werden diese Vermögenswerte unter der Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen maximal bis auf den Wert zugeschrieben, der sich ergeben hätte, wenn in den früheren Perioden keine Wertminderungen erfasst worden wären.
Immaterielle Vermögenswerte können auch im Rahmen eines Frequenz- oder Spektrumtauschs erworben werden. Die Anschaffungskosten eines in einer solchen Tauschtransaktion erworbenen immateriellen Vermögenswerts werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn das Tauschgeschäft wirtschaftliche Substanz hat und die beizulegenden Zeitwerte des erhaltenen sowie des hingegebenen Vermögenswerts verlässlich bewertbar sind. Wenn der Tauschvorgang keine wirtschaftliche Substanz hat oder der beizulegende Zeitwert keines der beiden Vermögenswerte zuverlässig bestimmt werden kann, wird der Buchwert des aufgegebenen Vermögenswerts als beizulegender Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts verwendet.
Befristete Anmietungen von Spektrum (Spektrum-Leases) erfüllen regelmäßig die Ansatzkriterien, weil die Vermieter ihre Leistungsverpflichtungen bereits bei Vertragsschluss erfüllen und folglich keine schwebenden Geschäfte mehr vorliegen. Erworbene Fernseh-, Film- und Sportrechte (Medienübertragungsrechte) werden angesetzt, sofern die Inhalte hinreichend weit entwickelt sind, um das Kriterium der Identifizierbarkeit zu erfüllen.
Bei erstmaliger Erfassung wird für die Bewertung des immateriellen Vermögenswerts und der korrespondierenden finanziellen Verbindlichkeit lediglich die vertragliche Mindestlaufzeit zu Grunde gelegt. Im Fall eines bestehenden Kündigungsrechts wird bei erstmaliger Erfassung der Zeitraum jenseits des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der frühestmöglichen Kündigung nicht angesetzt. Im Fall eines bestehenden Verlängerungsrechts wird bei erstmaliger Erfassung der Verlängerungszeitraum nicht angesetzt.
Die Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden der immateriellen Vermögenswerte werden mindestens an jedem Abschluss-Stichtag überprüft. Wenn die Erwartungen von den bisherigen Schätzungen abweichen, werden die entsprechenden Änderungen gemäß IAS 8 als Änderungen von Schätzungen erfasst.
Die planmäßige Abschreibung von Mobilfunk-Lizenzen beginnt, sobald das zugehörige Netz betriebsbereit ist. Die Nutzungsdauern von Mobilfunk-Lizenzen werden auf der Grundlage verschiedener Faktoren festgelegt, u. a. der Laufzeit der von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde gewährten Lizenzen, der Verfügbarkeit und der erwarteten Kosten für die Erneuerung der Lizenzen sowie der Entwicklung künftiger Technologien.
Die Nutzungsdauern wesentlicher Mobilfunk-Lizenzen der Deutschen Telekom betragen:
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Mobilfunk-Lizenzen |
Jahre |
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FCC-Lizenzen |
unbegrenzt |
5G-Lizenzen |
19 bis 23 |
LTE-Lizenzen |
6 bis 25 |
UMTS-Lizenzen |
17 bis 19 |
GSM-Lizenzen |
7 bis 27 |
Bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten werden die Ausgaben für die Entwicklungsphase aktiviert, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Forschungsausgaben werden im Entstehungszeitpunkt als Aufwand erfasst. Unter Entwicklung ist hierbei die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen zu verstehen. Die Entwicklung findet dabei vor Aufnahme der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt. Zu den Entwicklungsaktivitäten gehören u. a. der Entwurf, die Konstruktion und das Testen von Prototypen und Modellen vor der Aufnahme der eigentlichen Produktion oder Nutzung unter Verwendung neuer Technologien. Die Entwicklungsphase gilt als abgeschlossen, sobald die IT-Abteilung formell dokumentiert, dass der aktivierte Vermögenswert zur Nutzung bereitsteht und in der Art und Weise einsatzfähig ist, wie es durch das Management beabsichtigt ist.
Der Goodwill wird nicht planmäßig abgeschrieben, sondern auf Basis des erzielbaren Betrags der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, welcher der Goodwill zugeordnet ist, auf eine etwaige Wertminderung untersucht. Der Werthaltigkeitstest wird regelmäßig am Ende eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt und zusätzlich immer dann, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass eine zahlungsmittelgenerierende Einheit in ihrem Wert gemindert ist.
Sachanlagen
Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen und ggf. Wertminderungen, bewertet. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der voraussichtlichen unternehmensspezifischen Nutzungsdauer der Vermögenswerte. Im Zugangsjahr werden Vermögenswerte des Sachanlagevermögens zeitanteilig abgeschrieben. Die Restbuchwerte, die Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden der Vermögenswerte werden mindestens an jedem Abschluss-Stichtag überprüft. Wenn die Erwartungen von den bisherigen Schätzungen abweichen, werden die entsprechenden Änderungen gemäß IAS 8 als Änderungen von Schätzungen erfasst. Die Herstellungskosten der selbst erstellten Anlagen umfassen neben den direkt zurechenbaren Kosten auch anteilige Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie produktions- bzw. leistungserstellungsbezogene Verwaltungskosten. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen neben dem Kaufpreis und den direkt zurechenbaren Kosten, um den Vermögenswert zu dem Standort und in den erforderlichen, vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen, auch die geschätzten Kosten für den Abbruch und das Abräumen des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet. Besteht ein Vermögenswert des Sachanlagevermögens aus mehreren Bestandteilen mit unterschiedlichen Nutzungsdauern, werden die einzelnen wesentlichen Bestandteile über ihre individuellen Nutzungsdauern abgeschrieben. Wartungs- und Reparaturkosten werden im Entstehungszeitpunkt als Aufwand erfasst. Wird ein Teil eines Vermögenswerts des Sachanlagevermögens selbst genutzt und ein anderer physisch abgegrenzter Teil des Gesamtvermögenswerts im Rahmen von Operating Leasing-Verhältnissen vermietet (z. B. Büroetagen eines Gebäudes oder einzelne Glasfasern eines Kabels), so wird der Teil des Vermögenswerts, der vermietet wird, nicht gesondert ausgewiesen.
Öffentliche Investitionszuschüsse mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten derjenigen Sachanlagen, für die der Zuschuss gewährt wurde.
Die Investitionszuschüsse werden angesetzt, sobald angemessene Sicherheit besteht, dass alle Förderbedingungen erfüllt werden und die Zuwendung in voller Höhe gewährt wird. Sofern diese angemessene Sicherheit bereits bei Vertragsabschluss besteht, wird in diesem Zeitpunkt die volle Zuwendung als sonstiger finanzieller Vermögenswert aktiviert und in identischer Höhe eine nicht-finanzielle übrige Schuld für die Ausbauverpflichtung passiviert. In den Folgeperioden reduziert sich der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswert mit Erhalt der Raten. Die übrige Schuld wird anteilig mit Baufortschritt gegen den Buchwert der geförderten Sachanlagen aufgelöst. Sofern noch keine angemessene Sicherheit besteht, werden lediglich die erhaltenen Ratenzahlungen erfasst und in identischer Höhe eine nicht-finanzielle übrige Schuld passiviert. Sobald dann angemessene Sicherheit vorliegt, wird für noch ausstehende Zuwendungen ein sonstiger finanzieller Vermögenswert erfasst und die Buchwerte der übrigen Schuld und der geförderten Sachanlagen entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt angepasst. Alle erhaltenen Zuwendungen werden im Cashflow aus Investitionstätigkeit ausgewiesen.
Ein Vermögenswert des Sachanlagevermögens wird ausgebucht, sofern der Vermögenswert abgeht, oder wenn kein weiterer wirtschaftlicher Nutzen aus seiner Nutzung oder seinem Abgang zu erwarten ist. Der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang einer Sachanlage ist die Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös und dem Buchwert des Gegenstands und wird im Zeitpunkt der Ausbuchung in den sonstigen betrieblichen Erträgen oder sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst. Die Nutzungsdauern der wesentlichen Anlageklassen zeigt die folgende Tabelle:
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Anlageklassen |
Jahrea |
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Gebäude |
25 bis 50 |
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Technische Anlagen und Maschinen |
2 bis 35 |
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Andere Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung |
2 bis 23 |
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Mietereinbauten werden entweder über ihre jeweilige Nutzungsdauer oder über die kürzere Laufzeit des Leasing-Verhältnisses abgeschrieben.
Fremdkapitalkosten
Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, werden als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Die Deutsche Telekom definiert qualifizierte Vermögenswerte als Bauprojekte oder andere Vermögenswerte, für die notwendigerweise mindestens zwölf Monate erforderlich sind, um sie in ihren beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Fremdkapitalkosten für Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und für Vorräte, die regelmäßig in großen Mengen hergestellt oder produziert werden, werden nicht aktiviert.
Wertminderungen von immateriellen Vermögenswerten, von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens und Nutzungsrechten
Wertminderungen werden durch den Vergleich des Buchwerts mit dem erzielbaren Betrag ermittelt. Können einzelnen Vermögenswerten keine eigenen, von anderen Vermögenswerten unabhängig generierten künftigen Finanzmittelzuflüsse zugeordnet werden, ist die Werthaltigkeit auf Basis der übergeordneten zahlungsmittelgenerierenden Einheit von Vermögenswerten zu untersuchen. An jedem Abschluss-Stichtag wird geprüft, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vermögenswert möglicherweise wertgemindert ist. Wenn ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, ist der erzielbare Betrag des Vermögenswerts oder der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu bestimmen. Bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmbarer Nutzungsdauer (Goodwill und FCC-Lizenzen) wird darüber hinaus regelmäßig ein jährlicher Werthaltigkeitstest durchgeführt. Im Rahmen der Überprüfung auf Wertminderung wird der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbene Goodwill jeder einzelnen zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnet, die voraussichtlich von den Synergien aus dem Zusammenschluss profitiert. Übersteigt der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, welcher der Goodwill zugewiesen wurde, deren erzielbaren Betrag, ist der dieser zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnete Goodwill in Höhe des Differenzbetrags im Wert zu mindern. Wertminderungen des Goodwill dürfen nicht rückgängig gemacht werden. Übersteigt die Wertminderung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit den Buchwert des ihr zugeordneten Goodwill, ist die darüber hinausgehende Wertminderung anteilig auf die der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordneten Vermögenswerte zu verteilen. Die beizulegenden Zeitwerte bzw. Nutzungswerte (sofern bestimmbar) der einzelnen Vermögenswerte sind dabei als Wertuntergrenze zu berücksichtigen. Sofern die Voraussetzungen für in früheren Perioden erfasste Wertminderungen nicht mehr bestehen, sind die betreffenden Vermögenswerte (mit Ausnahme des Goodwills) erfolgswirksam zuzuschreiben.
Der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird durch den höheren Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert des Vermögenswerts bestimmt. Der erzielbare Betrag wird in der Regel unter Anwendung des Discounted-Cashflow-(DCF)-Verfahrens ermittelt, soweit nicht eine Bewertung aufgrund eines Marktpreises maßgeblich ist. Diesen DCF-Berechnungen liegen Prognosen zugrunde, die auf den vom Management genehmigten Finanzplänen für zehn Jahre beruhen und auch für interne Zwecke verwendet werden. Der gewählte Planungshorizont spiegelt die Annahmen für kurz- bis mittelfristige Marktentwicklungen wider. Cashflows, die über den 10-Jahres-Zeitraum hinausgehen, werden anhand geeigneter Wachstumsraten berechnet. Zu den wesentlichen Annahmen, auf denen die Berechnung des erzielbaren Betrags durch das Management beruht, wird auf die Erläuterungen zu „Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten“ im weiteren Verlauf dieses Kapitels verwiesen.
Vorräte
Vorräte werden bei Zugang mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt und in den Folgeperioden mit dem niedrigeren Wert aus Nettoveräußerungswert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen alle Kosten des Erwerbs und der Herstellung sowie sonstige Kosten, die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden nach der Durchschnittskostenmethode ermittelt. Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare Einzelveräußerungspreis abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Vertriebskosten.
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen werden als solche klassifiziert, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Diese Vermögenswerte werden mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet und als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen klassifiziert. Diese Vermögenswerte werden nicht mehr planmäßig abgeschrieben. Wertminderungen werden für diese Vermögenswerte erfasst, sofern der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten unterhalb des Buchwerts liegt. Im Fall einer späteren Erhöhung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten ist die zuvor erfasste Wertminderung rückgängig zu machen. Die Zuschreibung ist auf die zuvor für die betreffenden Vermögenswerte erfassten Wertminderungen begrenzt. Sind die Voraussetzungen zur Klassifizierung von Vermögenswerten als zur Veräußerung gehalten nicht mehr erfüllt, sind die Vermögenswerte nicht mehr als zur Veräußerung gehalten auszuweisen. Die Vermögenswerte sind zu bewerten mit dem niedrigeren Wert aus dem Buchwert, der sich ergeben hätte, wenn der Vermögenswert nicht als zur Veräußerung gehalten klassifiziert worden wäre, und dem erzielbaren Betrag zum Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen zur Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten nicht mehr erfüllt sind.
Leistungen an Arbeitnehmer
Die Deutsche Telekom unterhält in verschiedenen Ländern leistungsorientierte Altersversorgungspläne (Defined Benefit Pension Plans) auf Grundlage der ruhegehaltsfähigen Vergütung der Mitarbeiter und ihrer Dienstzeiten. Diese Pläne werden teilweise über externe Pensionsfonds sowie durch Einbringung in ein Contractual Trust Agreement (CTA) finanziert. Die Pensionsrückstellungen werden nach dem für leistungsorientierte Altersversorgungspläne vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Method) bewertet. Dabei werden sowohl die am Abschluss-Stichtag bekannten Renten und erworbenen Anwartschaften als auch die künftig zu erwartenden Steigerungen der Gehälter und Renten berücksichtigt. Der Zinssatz zur Ermittlung des Barwerts der Verpflichtungen wird grundsätzlich auf Basis der Renditen für erstrangige festverzinsliche Unternehmensanleihen des jeweiligen Währungsraums ermittelt. Die Erträge aus dem Planvermögen und Aufwendungen aus der Aufzinsung der Verpflichtungen werden im Finanzergebnis ausgewiesen. Der Dienstzeitaufwand wird als betrieblicher Aufwand klassifiziert. Ein aufgrund einer Änderung des Pensionsplans nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird sofort in der Periode der Änderung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Gewinne und Verluste aufgrund von Anpassungen und Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen werden in der Periode, in der sie entstehen, sofort in voller Höhe erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Einige Konzerngesellschaften gewähren ihren Mitarbeitern beitragsorientierte Zusagen (Defined Contribution Plans) aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen, wobei die Zahlungen an staatliche oder private Rentenversicherungsträger geleistet werden. Bei beitragsorientierten Versorgungsplänen geht der Arbeitgeber über die Entrichtung von Beitragszahlungen an einen externen Versorgungsträger hinaus keine weiteren Verpflichtungen ein. Die Höhe der künftigen Pensionsleistungen richtet sich ausschließlich nach der Höhe der Beiträge, die der Arbeitgeber (und ggf. auch dessen Arbeitnehmer) an den externen Versorgungsträger gezahlt hat, einschließlich der Erträge aus der Anlage dieser Beiträge. Die zu zahlenden Beträge werden aufwandswirksam erfasst, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Beträge entsteht, und als Bestandteil der betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen.
Im Rahmen der Altersversorgung für Beamte hatte die Deutsche Telekom zusammen mit der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG bis zum 31. Dezember 2012 eine gemeinsame Versorgungskasse, den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V., Bonn (BPS-PT), unterhalten. Diese Versorgungskasse diente der Erbringung von Versorgungs- und Beihilfeleistungen an im Ruhestand befindliche Beamte und deren Hinterbliebene, denen aus einem Beamtenverhältnis Versorgungsleistungen zustehen. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG) wurden zum 1. Januar 2013 die Aufgaben des BPS-PT im Rahmen der Postbeamtenversorgung (organisiert in der Postbeamtenversorgungskasse) auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAnst PT), Bonn, übertragen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der Deutschen Telekom AG an die Postbeamtenversorgungskasse ist in § 16 Postpersonalrechtsgesetz geregelt. Die Deutsche Telekom AG ist danach gesetzlich verpflichtet, seit dem Jahr 2000 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 33 % der Bruttobezüge der aktiven und der fiktiven Bruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten an die Unterstützungskasse zu leisten. Weitere Verpflichtungen im Rahmen der Altersversorgung für Beamte bestehen für die Deutsche Telekom nicht. Entsprechend sind die Zahlungsverpflichtungen als beitragsorientierte Versorgungspläne anzusehen.
Die Deutsche Telekom AG und ihre inländischen Tochterunternehmen haben in der Vergangenheit Altersteilzeitvereinbarungen mit variierenden Konditionen und Vertragsbedingungen vereinbart, überwiegend nach dem sog. „Blockmodell“. In diesem Zusammenhang entstehen zwei Arten von Verpflichtungen, die jeweils in Übereinstimmung mit versicherungsmathematischen Grundsätzen mit ihrem Barwert bewertet und getrennt voneinander bilanziert werden: Die erste Verpflichtungsart bezieht sich auf den kumulierten ausstehenden Erfüllungsbetrag, der anteilig über die Laufzeit der Aktiv- bzw. Arbeitsphase erfasst wird. Der kumulierte ausstehende Erfüllungsbetrag basiert auf der Differenz zwischen der Vergütung des Arbeitnehmers vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung (einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen) und der Vergütung für die Teilzeitbeschäftigung (einschließlich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen, jedoch ohne Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge). Die zweite Verpflichtungsart bezieht sich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Aufstockungsbeträgen zuzüglich eines weiteren Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aufstockungsbeträge haben regelmäßig einen hybriden Charakter, d. h., obwohl einerseits der Vereinbarung häufig eine Kompensationsfunktion für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugemessen wird, steht die spätere Auszahlung andererseits unter dem Vorbehalt der künftigen Erbringung von Arbeitsleistungen. Unabhängig vom Abfindungscharakter müssen Aufstockungsbeträge aufgrund der Abhängigkeit von künftigen Arbeitsleistungen ratierlich über den Erdienungszeitraum erfasst werden. Der Erdienungszeitraum für Aufstockungsbeträge bei Anwendung des Blockmodells beginnt mit dem Erwerb des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Teilnahme am Altersteilzeitprogramm und endet mit Eintritt in die Freistellungsphase.
Verpflichtungen aufgrund der Gewährung von Leistungen aus Anlass der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen werden angesetzt, wenn die Deutsche Telekom keine realistische Möglichkeit besitzt, sich der Gewährung der entsprechenden Leistungen zu entziehen. Abfindungen für Angestellte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Regelung zum vorzeitigen Ruhestand im Inland werden überwiegend in Form von Angeboten an die Arbeitnehmer zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Unternehmen gewährt. Solche Verpflichtungen werden grundsätzlich erst angesetzt, sobald ein Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Unternehmens angenommen hat, es sei denn, dass das Unternehmen sein Angebot bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund rechtlicher oder anderer Beschränkungen nicht mehr zurückziehen kann. Verpflichtungen infolge der alleinigen Entscheidung des Unternehmens zum Abbau von Arbeitsplätzen werden angesetzt, sobald das Unternehmen einen detaillierten formalen Plan zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bekannt gegeben hat. Werden Leistungen aus Anlass der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen i. S. d. IAS 37 gewährt, wird eine Verpflichtung nach IAS 19 zum gleichen Zeitpunkt wie eine Restrukturierungsrückstellung angesetzt. Sind die Leistungen mehr als zwölf Monate nach dem Abschluss-Stichtag fällig, so wird der erwartete Erfüllungsbetrag auf den Abschluss-Stichtag abgezinst. Sofern der Zeitpunkt oder der Betrag der Auszahlung zum Abschluss-Stichtag noch ungewiss ist, werden die Verpflichtungen unter den sonstigen Rückstellungen ausgewiesen.
Sonstige Rückstellungen
Sonstige Rückstellungen werden für gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtungen gegenüber Dritten angesetzt, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind. Für solche Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, soweit diese auf zurückliegenden Geschäftsvorfällen oder Ereignissen beruhen, „wahrscheinlich“ (more likely than not) zu Vermögensabflüssen führen und diese Abflüsse zuverlässig ermittelt werden können. Rückstellungen werden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken und Unsicherheiten zum voraussichtlichen Erfüllungsbetrag bewertet. Der Erfüllungsbetrag wird auf der Basis einer bestmöglichen Schätzung bestimmt, wobei je nach Charakteristik der Verpflichtung geeignete Schätzverfahren und Informationsquellen genutzt werden. Bei einer Vielzahl ähnlicher Verpflichtungen wird die Gruppe der Verpflichtungen als Ganzes betrachtet. Als Schätzverfahren wird auf die Erwartungswertmethode zurückgegriffen. Bei Vorliegen von Bandbreiten möglicher Ereignisse mit gleicher Eintrittswahrscheinlichkeit wird der Mittelwert angesetzt. Einzelne Verpflichtungen (z. B. Rechts- und Prozessrisiken) werden regelmäßig mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis bewertet, soweit nicht aufgrund besonderer Wahrscheinlichkeitsverteilungen andere Schätzungen zu einer angemesseneren Bewertung führen. Bei der Bewertung von Rückstellungen werden Erfahrungswerte aus der Vergangenheit, aktuelle Kosten- und Preisinformationen sowie Einschätzungen bzw. Gutachten von Sachverständigen und Experten genutzt. Soweit zur Bestimmung des Erfüllungsbetrags Erfahrungswerte oder aktuelle Kosten- und Preisinformationen herangezogen werden, werden diese Werte auf den voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt fortgeschrieben. Zu diesem Zweck wird auf geeignete Preisentwicklungsindikatoren (z. B. Baupreisindizes oder Inflationsraten) zurückgegriffen. Rückstellungen werden abgezinst, wenn der Effekt hieraus wesentlich ist. Zur Abzinsung werden Marktzinssätze vor Steuern verwendet, die Laufzeit und Risiko (soweit nicht bereits bei Ermittlung des Erfüllungsbetrags berücksichtigt) der Verpflichtung widerspiegeln. Erstattungsansprüche werden nicht mit Rückstellungen saldiert, sondern getrennt aktiviert, sobald ihre Realisation „so gut wie sicher“ (virtually certain) ist.
Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen, die als Folge des Erwerbs von Sachanlagen entstehen, werden erfolgsneutral angesetzt, in Verbindung mit einer Erhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des korrespondierenden Vermögenswerts. Spätere Änderungen der Schätzungen der Höhe oder des zeitlichen Anfalls von Auszahlungen oder Änderungen des Zinssatzes zur Bewertung dieser Verpflichtungen werden ebenfalls erfolgsneutral erfasst und führen zu nachträglichen Erhöhungen oder Minderungen des Buchwerts der betroffenen Sachanlage. Dies führt somit auch zu veränderten künftig zu erfassenden planmäßigen Abschreibungen des Vermögenswerts und damit im Ergebnis zu einer erfolgswirksamen Erfassung der Schätzungsänderungen über die Restnutzungsdauer. Für den Fall, dass eine Minderung der Rückstellung den Buchwert des korrespondierenden Vermögenswerts überschreitet, ist der übersteigende Betrag unmittelbar erfolgswirksam als Ertrag zu erfassen.
Finanzinstrumente
Finanzinstrumente werden angesetzt, sobald die Deutsche Telekom Vertragspartei der Regelungen des Finanzinstruments wird. Bei marktüblichen Käufen oder Verkäufen ist für die erstmalige bilanzielle Erfassung sowie den bilanziellen Abgang allerdings der Erfüllungstag relevant, d. h. der Tag, an dem der Vermögenswert an oder durch die Deutsche Telekom geliefert wird. Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Regel unsaldiert ausgewiesen; sie werden nur dann saldiert, wenn bezüglich der Beträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Aufrechnungsrecht besteht und beabsichtigt wird, den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen. Übertragene finanzielle Vermögenswerte werden vollständig ausgebucht, wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übergehen, oder wenn sie teilweise übergehen (Risikoteilung) und der Erwerber sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Fähigkeit hat, die Vermögenswerte weiter zu veräußern. Hat der Erwerber im Fall der Risikoteilung keine Möglichkeit zur Weiterveräußerung, werden die Vermögenswerte im Umfang des zurückbehaltenen Maximalrisikos weiterbilanziert. Finanzielle Verbindlichkeiten werden ausgebucht, wenn die Verpflichtung rechtlich entfallen ist oder die Vertragsbedingungen nicht unwesentlich modifiziert wurden.
Finanzielle Vermögenswerte umfassen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, ausgereichte Darlehen und sonstige Forderungen, gehaltene Eigenkapitalinstrumente sowie derivative finanzielle Vermögenswerte; sie werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Dabei sind bei allen finanziellen Vermögenswerten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu berücksichtigen sowie zusätzlich bei gehaltenen Schuldinstrumenten die künftig zu erwartenden Wertminderungen. Die in der Bilanz angesetzten beizulegenden Zeitwerte entsprechen in der Regel den Marktpreisen der finanziellen Vermögenswerte. Sofern diese nicht unmittelbar verfügbar sind, werden sie unter Anwendung anerkannter Bewertungsmodelle und unter Rückgriff auf aktuelle Marktparameter berechnet. Für die Bewertung von gehaltenen Schuldinstrumenten ist von Bedeutung, welches Geschäftsmodell für sie jeweils gilt, und ob sie die Charakteristika eines gewöhnlichen Darlehens aufweisen, d. h. ob ihre Zahlungsströme ausschließlich aus Zins und Tilgung bestehen. Weisen sie diese Charakteristika auf, und sollen sie gemäß Geschäftsmodell nicht verkauft, sondern bis zur Fälligkeit gehalten werden, sind sie zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Zielt das Geschäftsmodell darauf ab, solche Instrumente teils zu verkaufen und teils zu halten, sind sie zum beizulegenden Zeitwert über das sonstige Ergebnis mit nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung zu bewerten. In allen anderen Fällen sind finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Für separate Portfolios gleichartiger Schuldinstrumente können unterschiedliche Geschäftsmodelle gelten, z. B. wenn für bestimmte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Factoring-Transaktionen existieren.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen Geldkonten und kurzfristige Geldanlagen bei Kreditinstituten, sie haben bei Zugang eine Restlaufzeit von bis zu drei Monaten.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ausgereichte Darlehen und sonstige Forderungen werden bei Zugang mit dem Transaktionspreis angesetzt, soweit sie keine signifikante Finanzierungskomponente enthalten. Instrumente mit signifikanter Finanzierungskomponente werden bei Zugang zum beizulegenden Zeitwert angesetzt.
Gehaltene Eigenkapitalinstrumente umfassen strategische Beteiligungen. Die Deutsche Telekom hat das Wahlrecht ausgeübt, diese grundsätzlich über das sonstige Ergebnis ohne nachträgliche Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung zu bewerten. Grund hierfür ist, dass bei strategischen Beteiligungen nicht die kurzfristige Gewinnmaximierung im Vordergrund steht. Erwerb und Veräußerung von strategischen Beteiligungen basieren auf geschäftspolitischen Überlegungen.
Erhaltene Dividenden werden unmittelbar erfolgswirksam erfasst, soweit sie keine Kapitalrückzahlung darstellen.
Derivative finanzielle Vermögenswerte, die nicht in eine wirksame Sicherungsbeziehung eingebunden sind, werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.
In der Konzern-Kapitalflussrechnung erfasst die Deutsche Telekom die Zahlungsströme aus Zinsen und erhaltenen Dividenden als Ein- bzw. Auszahlungen im Cashflow aus Geschäftstätigkeit.
Finanzielle Verbindlichkeiten werden bei ihrem erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten werden bei allen finanziellen Verbindlichkeiten, die in der Folge nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, Bestandteil des Buchwerts.
Ist bei Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten das vereinbarte Zahlungsziel länger als zu diesem Zeitpunkt auf dem betreffenden Beschaffungsmarkt branchenüblich, so wird diese Verbindlichkeit nicht in den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen, sondern in den sonstigen verzinslichen Verbindlichkeiten innerhalb der finanziellen Verbindlichkeiten. In der Konzern-Kapitalflussrechnung wird eine solche Finanzierungsvereinbarung als zahlungsunwirksame Transaktion abgebildet und die betreffende Tilgung der finanziellen Verbindlichkeit im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Lieferant seine Forderung verkauft oder nicht.
Weitere Informationen zu den Auswirkungen auf die Konzern-Kapitalflussrechnung finden Sie in Angabe 35 „Erläuterungen zur Konzern-Kapitalflussrechnung“.
Derivative finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht in eine wirksame Sicherungsbeziehung eingebunden sind, werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.
Bei Finanzinstrumenten hat die Deutsche Telekom von der Anwendung des Wahlrechts, diese bei ihrer erstmaligen bilanziellen Erfassung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu designieren (At Fair Value through Profit or Loss), bisher keinen Gebrauch gemacht.
Schuldinstrumente, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden bei ihrer erstmaligen Erfassung unter Berücksichtigung der künftig erwarteten Wertminderungen bewertet. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit und ohne signifikante Finanzierungskomponente, Vertragsvermögenswerte und Leasing-Vermögenswerte wird der Wertminderungsbedarf stets auf Basis der über die gesamte Laufzeit erwarteten Verluste ermittelt. Für alle anderen Instrumente werden die Wertminderungen nur dann auf Basis der über die gesamte Laufzeit erwarteten Verluste ermittelt, wenn sich das Kreditrisiko seit erstmaligem Ansatz wesentlich erhöht hat. Andernfalls werden die Wertminderungen lediglich auf Basis der erwarteten Verluste ermittelt, die aus einem innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschluss-Stichtag auftretenden Verlustereignis resultieren würden. In diesem Fall werden also Verlustereignisse nicht berücksichtigt, die später als zwölf Monate nach dem Abschluss-Stichtag auftreten können.
Bei der Ermittlung des künftig zu erwartenden Wertminderungsbedarfs wird grundsätzlich auf historische Ausfallwahrscheinlichkeiten abgestellt, die um für das Kreditrisiko relevante Zukunftsparameter ergänzt werden. Für Schuldinstrumente, die auf einem aktiven Markt gehandelt werden, wird zur Bestimmung der künftig erwarteten Kreditverluste auf öffentlich zugängliche Marktdaten zurückgegriffen.
Die Wertminderungen tragen den künftig erwarteten Ausfallrisiken hinreichend Rechnung; konkrete Ausfälle führen zur Ausbuchung der betreffenden Forderungen. Im Rahmen von Einzelwertberichtigungen werden finanzielle Vermögenswerte anhand gleichartiger Ausfallrisikoeigenschaften gruppiert und gemeinsam auf Wertminderungen untersucht und wertberichtigt. Die Cashflows werden auf Basis des gewichteten Durchschnitts der ursprünglichen Effektivzinssätze der im jeweiligen Portfolio enthaltenen finanziellen Vermögenswerte abgezinst. Wertminderungen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden teilweise unter Verwendung von Wertberichtigungskonten vorgenommen. Die Entscheidung, ob ein Ausfallrisiko mittels eines Wertberichtigungskontos oder über eine direkte Minderung der Forderung berücksichtigt wird, hängt vom Grad der Verlässlichkeit der Beurteilung der Risikosituation ab. Aufgrund unterschiedlicher operativer Segmente sowie unterschiedlicher regionaler Rahmenbedingungen obliegt diese Beurteilung den einzelnen Portfolio-Verantwortlichen.
Die Deutsche Telekom setzt derivative Finanzinstrumente zur Absicherung der aus operativen Tätigkeiten, Finanztransaktionen und Investitionen resultierenden Zins- und Währungsrisiken ein. Zu Spekulationszwecken werden derivative Finanzinstrumente weder gehalten noch begeben. Die derivativen Finanzinstrumente werden bei ihrer erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt. Die beizulegenden Zeitwerte sind auch für die Folgebewertungen relevant. Der beizulegende Zeitwert gehandelter derivativer Finanzinstrumente entspricht dem Marktwert. Dieser Wert kann positiv oder negativ sein. Liegen keine Marktwerte vor, müssen die beizulegenden Zeitwerte mittels anerkannter finanzmathematischer Modelle berechnet werden.
Für derivative Finanzinstrumente entspricht der beizulegende Zeitwert dem Betrag, den die Deutsche Telekom bei Übertragung des Finanzinstruments zum Abschluss-Stichtag entweder erhalten würde bzw. zahlen müsste. Dieser wird unter Anwendung der zum Abschluss-Stichtag relevanten Wechselkurse und Zinssätze der Vertragspartner berechnet. Für die Berechnungen werden Mittelkurse verwendet. Bei zinstragenden derivativen Finanzinstrumenten wird zwischen dem Clean Price und dem Dirty Price (Full Fair Value) unterschieden. Im Unterschied zum Clean Price umfasst der Dirty Price auch die abgegrenzten Stückzinsen. Die angesetzten beizulegenden Zeitwerte entsprechen dem Dirty Price.
Von finanziellen Verbindlichkeiten und sonstigen nichtfinanziellen Verträgen, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind eingebettete Derivate abzuspalten, wenn diese vom übrigen Instrument abweichende wirtschaftliche Merkmale und Risiken aufweisen. Die Derivate sind dann separat zu bilanzieren und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine Abspaltung von in finanziellen Vermögenswerte eingebetteten Derivaten kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr ist in solchen Fällen das Gesamtinstrument zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Für die Erfassung der Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte – erfolgswirksame Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital – ist entscheidend, ob das derivative Finanzinstrument in eine wirksame Sicherungsbeziehung gemäß IFRS 9 eingebunden ist. Liegt keine Sicherungsbeziehung vor, sind die Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte der derivativen Finanzinstrumente sofort erfolgswirksam zu erfassen. Besteht hingegen eine wirksame Sicherungsbeziehung (Hedge Accounting), wird der Absicherungszusammenhang als solcher bilanziert.
Die Deutsche Telekom wendet Vorschriften zum Hedge Accounting zur Sicherung von Bilanzposten und künftigen Zahlungsströmen an. Dies mindert Volatilitäten in der Gewinn- und Verlustrechnung. Nach Art des abgesicherten Grundgeschäfts ist zwischen Fair Value Hedge, Cashflow Hedge und Hedge of a Net Investment in a Foreign Operation zu unterscheiden. Sicherungsbeziehungen werden ausschließlich nach den Regeln des IFRS 9 abgebildet. Die Deutsche Telekom hat das Wahlrecht ausgeübt, Währungsbasis-Spreads (Cross Currency Basis Spreads) nicht als Teil der jeweiligen Sicherungsbeziehung zu designieren, sondern als Kosten der Absicherung gesondert im Eigenkapital zu erfassen. Zur Absicherung des Währungsrisikos einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung nutzt die Deutsche Telekom das Wahlrecht und bilanziert sie nicht als Fair Value Hedge, sondern als Cashflow Hedge. Bei Fair Value Hedges werden die kumulierten Buchwertanpassungen des gesicherten Grundgeschäfts ab dem Zeitpunkt der Auflösung der Sicherungsbeziehung amortisiert.
IFRS 9 stellt strenge Anforderungen an die Anwendung von Hedge Accounting. Diese werden von der Deutschen Telekom wie folgt erfüllt: Bei Beginn einer Sicherungsmaßnahme werden sowohl die Beziehung zwischen dem als Sicherungsinstrument eingesetzten Finanzinstrument und dem Grundgeschäft als auch das Ziel sowie die Strategie der Absicherung dokumentiert. Dazu zählen sowohl die konkrete Zuordnung der Sicherungsinstrumente zu den entsprechenden Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten oder (fest vereinbarten/erwarteten) künftigen Transaktionen als auch die Einschätzung des Grads der Wirksamkeit (Effektivität) der eingesetzten Absicherungsinstrumente. Bestehende Sicherungsbeziehungen werden fortlaufend auf ihre Wirksamkeit hin überwacht. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Hedge Accounting nicht mehr erfüllt, wird die Sicherungsbeziehung umgehend aufgelöst.
Zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken bilanzierter monetärer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wendet die Deutsche Telekom kein Hedge Accounting gemäß IFRS 9 an, da die aus der Währungsumrechnung gemäß IAS 21 erfolgswirksam zu realisierenden Gewinne und Verluste der Grundgeschäfte in der Gewinn- und Verlustrechnung gleichzeitig mit den Gewinnen und Verlusten aus den als Sicherungsinstrumente eingesetzten Derivaten gezeigt werden.
Erfolgsunsicherheiten (Eventualschulden und -forderungen)
Erfolgsunsicherheiten (Eventualschulden und -forderungen) sind mögliche Verpflichtungen oder Vermögenswerte, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultieren und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt ist, die nicht vollständig unter Kontrolle der Deutschen Telekom stehen. Eventualschulden sind auch gegenwärtige Verpflichtungen, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultieren, bei denen der Abfluss von Ressourcen, die wirtschaftlichen Nutzen verkörpern, unwahrscheinlich ist oder bei denen der Umfang der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Eventualschulden werden zu ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt, wenn sie im Rahmen eines Unternehmenserwerbs übernommen wurden. Nicht im Rahmen eines Unternehmenserwerbs übernommene Eventualschulden werden nicht angesetzt. Eventualforderungen werden nicht angesetzt. Ist die Realisation von Erträgen jedoch so gut wie sicher, ist der betreffende Vermögenswert nicht mehr als Eventualforderung anzusehen und wird als Vermögenswert angesetzt. Sofern ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht äußerst unwahrscheinlich ist, werden im Konzern-Anhang Angaben zu Eventualverbindlichkeiten gemacht. Gleiches gilt für Eventualforderungen, sofern der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist.
Leasing
Leasing-Verhältnisse sind Vereinbarungen, bei denen der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer das Recht auf Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts für einen festgelegten Zeitraum und gegen Zahlung eines Entgelts überträgt. Leasing-Vereinbarungen im Regelungsbereich von IFRS 16 umfassen neben klassischen Leasing-, Miet- und Pacht-Verträgen auch Vereinbarungen, in denen dem Leasing-Nehmer anderweitige Nutzungsrechte an Vermögenswerten eingeräumt werden, wie z. B. bestimmte Dienstbarkeiten. Ein Leasing-Verhältnis liegt nur dann vor, wenn der Leasing-Nehmer die Kontrolle über das Nutzungsrecht erlangt. Kontrolle hat der Leasing-Nehmer dann, wenn er berechtigt ist, im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwendung des identifizierten Vermögenswerts zu ziehen und allein über die Nutzung des Vermögenswerts zu entscheiden.
Leasing-Nehmer. Zu Nutzungsbeginn werden alle Leasing-Verhältnisse als Nutzungsrecht und als Leasing-Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts der künftigen Leasing-Zahlungen in der Bilanz erfasst. Das gilt auch für Leasing-Verhältnisse, bei denen der zugrundeliegende Vermögenswert von geringem Wert (Low Value) ist, oder mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten (Short Term). Grundsätzlich wird keine Trennung zwischen Leasing-Komponenten und Nicht-Leasing-Komponenten vorgenommen, d. h., auch alle Nicht-Leasing-Zahlungen eines Leasing-Vertrags werden in der Bilanz erfasst. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Verträge im Zusammenhang mit Rechenzentren, die aufgrund ihrer besonderen Ansprüche an die Ausstattung und die Räumlichkeiten eine eigene Klasse von zugrunde liegenden Vermögenswerten bilden. Für diese Klasse von Vermögenswerten werden die Nicht-Leasing-Zahlungen im Aufwand erfasst. Leasing-Verhältnisse über immaterielle Vermögenswerte fallen nicht unter IFRS 16, sondern unter IAS 38.
Die Leasing-Verbindlichkeit wird in Höhe des Barwerts der künftigen Leasing-Zahlungen über die hinreichend sichere Nutzungsperiode erfasst. Leasing-Zahlungen sind alle fixen und quasifixen Zahlungen, reduziert um künftige Anreizzahlungen des Leasing-Gebers. Darüber hinaus werden variable Zahlungen, die an eine Rate oder einen Index gekoppelt sind, erwartete Zahlungen aus Restwertgarantien sowie Zahlungen für die Ausübung von hinreichend sicheren Kauf- und Kündigungsoptionen angesetzt. Die Zahlungsreihe wird mit dem impliziten Zins des Leasing-Verhältnisses oder, sofern dieser nicht bekannt ist, dem adäquaten Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasing-Verhältnisses abgezinst. Zur Ermittlung des Grenzfremdkapitalzinssatzes werden Referenzzinssätze für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren aus laufzeitadäquaten risikolosen Zinssätzen, erhöht um Kreditrisikoaufschläge sowie adjustiert um eine Liquiditäts- und Länderrisikoprämie, abgeleitet. Alle übrigen variablen Zahlungen werden als Aufwand erfasst. Die Leasing-Verbindlichkeit wird nach der Effektivzinsmethode bewertet und fortgeschrieben.
Die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts bestimmen sich grundsätzlich aus der Höhe der Leasing-Verbindlichkeit im Zugangszeitpunkt. Diese sind zusätzlich um Zahlungen zu erhöhen, die initial für den Abschluss des Leasing-Vertrages angefallen sind, die für die Installation des geleasten Vermögenswerts aufgewendet wurden und die ggf. für einen künftigen Rückbau anfallen. Anreizzahlungen des Leasing-Gebers, die bereits zugeflossen sind, verringern die Anschaffungskosten. Im Rahmen der Folgebewertung wird das Nutzungsrecht über die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses planmäßig linear abgeschrieben und ggf. um außerplanmäßige Wertminderungen angepasst. Geht der angemietete Vermögenswert am Ende des Leasing-Verhältnisses in das Eigentum des Leasing-Nehmers über oder ist eine Kaufoption bzw. ein Andienungsrecht hinreichend sicher, dann wird das Nutzungsrecht über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abgeschrieben.
Die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses ist der hinreichend sichere Zeitraum, über den ein Vermögenswert angemietet wird. Neben der nichtkündbaren Grundmietzeit werden Verlängerungszeiträume einbezogen, sofern ihre Inanspruchnahme mit Nutzungsbeginn hinreichend sicher ist und Kündigungszeiträume, sofern es hinreichend sicher ist, dass ein bestehendes Kündigungsrecht nicht ausgeübt wird. Diese Einschätzung wird überprüft, wenn entweder nicht in der Kontrolle des Leasing-Nehmers liegende Ereignisse oder wesentliche Änderungen der Umstände eintreten, welche eine Änderung der Laufzeit notwendig machen. Die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses wird angepasst, wenn eine Verlängerungsoption ausgeübt wird bzw. eine Kündigungsoption nicht ausgeübt wird und diese in der ursprünglichen Einschätzung nicht berücksichtigt waren. Die Anpassung der Leasing-Laufzeit führt zu einer geänderten künftigen Zahlungsreihe und somit zu einer Neubewertung der Leasing-Verbindlichkeit unter Verwendung des aktuellen Zinssatzes. Der entstehende Differenzbetrag wird erfolgsneutral im Nutzungsrecht erfasst bzw. mit diesem verrechnet. Ausbuchungsbeträge, die den Buchwert des Nutzungsrechts übersteigen, werden erfolgswirksam als Ertrag erfasst.
Eine Änderung des Leasing-Vertrags (sog. „Vertragsmodifikation“), die den Umfang des ursprünglichen Vertrags wesentlich erhöht, wird als gesondertes Leasing-Verhältnis erfasst, wenn dem Leasing-Nehmer ein zusätzliches Recht auf Nutzung eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte eingeräumt wird und das hierfür zusätzlich zu zahlende Entgelt dem Einzelveräußerungspreis entspricht, den der Leasing-Nehmer andernfalls für die Nutzung zahlen müsste, wenn er diese Vermögenswerte in einem separaten Leasingvertrag von einer dritten Partei angemietet hätte.
Vertragsänderungen, die den Vertragsumfang zwar erhöhen, aber nicht zu einem gesonderten Leasing-Verhältnis führen, werden erfolgsneutral im Buchwert des Nutzungsrechts und der Leasing-Verbindlichkeit des bestehenden Leasing-Verhältnisses erfasst. Wird durch eine Vertragsänderung der Umfang der Leasing-Vereinbarung reduziert, dann sind sowohl das Nutzungsrecht als auch die Leasing-Verbindlichkeit neu zu bewerten. Die hieraus resultierenden anteiligen Gewinne oder Verluste werden erfolgswirksam erfasst. Die modifizierten Beträge werden im Zeitpunkt der Änderung mit dem dann gültigen neuen Zinssatz bewertet.
Leasing-Geber. Sofern nicht im wesentlichen alle Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum am Leasing-Gegenstand verbunden sind, auf den Leasingnehmer übertragen werden (Operating Lease), wird der Leasing-Gegenstand vom Leasing-Geber in der Bilanz angesetzt. Die Bewertung des Leasing-Gegenstands richtet sich nach den für den Leasing-Gegenstand einschlägigen Bilanzierungsvorschriften. Die Leasing-Raten, einschließlich vertraglich festgelegter künftiger Veränderungen der Leasing-Raten, werden vom Leasing-Geber erfolgswirksam vereinnahmt. Vertraglich festgelegte künftige Veränderungen der Leasing-Raten während der Laufzeit werden über die gesamte nur einmalig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegte Vertragslaufzeit gleichmäßig als Leasing-Umsatz erfasst (straight-line leases). Bestehen Verlängerungsoptionen, so wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasing-Verhältnisses zunächst die hinreichend sichere Inanspruchnahme von Verlängerungsoptionen berücksichtigt. Werden diese Optionen im Verlauf des Leasing-Verhältnisses entgegen der ursprünglichen Einschätzung zur Inanspruchnahme ausgeübt bzw. nicht ausgeübt, wird die Laufzeiteinschätzung angepasst und bei der Ermittlung der künftigen Leasing-Umsätze aus Operating Leasing-Geschäften berücksichtigt.
Sofern im wesentlichen alle Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum am Leasing-Gegenstand verbunden sind, auf den Leasingnehmer übertragen werden (Finance Lease), so setzt der Leasing-Geber nicht das Leasing-Objekt, sondern eine Finance-Lease-Forderung an. Die Höhe der Leasing-Forderung entspricht im Zugangszeitpunkt dem Nettoinvestitionswert des Leasing-Objekts. Der Nettoinvestitionswert ist definiert als die abgezinste Summe aus den künftigen Leasingzahlungen und einem – dem Leasing-Geber zustehenden – nicht garantierten Restwert (Bruttoinvestition). Die von den Leasing-Nehmern gezahlten Leasing-Raten werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt. In der Folgebewertung wird die Forderung aus dem Leasing-Verhältnis um die erhaltenen Tilgungsanteile vermindert. Der Zinsanteil der erhaltenen Zahlungen wird über die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses als Finanzertrag in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Bei Geschäftsmodellen, bei denen die Deutsche Telekom als Hersteller oder Händler im Sinne des IFRS 16 einzustufen ist, werden Umsatzerlöse aus Finance-Lease-Verträgen am Bereitstellungsdatum in Höhe des beizulegenden Zeitwerts des Leasing-Objekts bzw. des niedrigeren Barwerts der Leasing-Raten zuzüglich des garantierten Restwerts unter den Leasing-Umsätzen ausgewiesen. Der Gewinn oder Verlust aus dem Finance-Lease-Verkaufsgeschäft wird in Höhe der Differenz zwischen dem Umsatzerlös und dem Buchwert des Leasing-Objekts abzüglich des Barwerts des nicht garantierten Restwerts realisiert. In der Folgebewertung werden die Finanzerträge (Zinserträge) ebenfalls unter den Leasing-Umsätzen erfasst.
Sofern bei Sale-and-Leaseback-Transaktionen ein Kontrollübergang im Sinne des IFRS 15 vorliegt, setzt die Deutsche Telekom als Verkäufer und Leasing-Nehmer den Vermögenswert in Höhe des anteiligen Buchwerts an, der sich aus dem anteiligen zurückbehaltenen Nutzungsrecht ableitet. Der Gewinn oder Verlust aus der Verkaufstransaktion wird anteilig in Höhe der auf den Leasing-Geber übertragenen Rechte erfolgswirksam erfasst. Sofern kein Kontrollübergang vorliegt, wird die Transaktion wie eine Finanzierungstransaktion bilanziert. Der rechtlich dem Leasing-Verhältnis zugrunde liegende Vermögenswert wird nicht ausgebucht und ein Ausweis als Leasing-Verhältnis unterbleibt.
Aktienbasierte Vergütungsprogramme
Aktienbasierte Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente werden im Zeitpunkt der Gewährung mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Der beizulegende Zeitwert der Verpflichtung wird über den Erdienungszeitraum als Personalaufwand erfasst und mit der Kapitalrücklage verrechnet. Der beizulegende Zeitwert wird bei aktienbasierten Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente u. a. anhand von anerkannten Bewertungsverfahren ermittelt, z. B. dem Black-Scholes-Modell oder dem Monte-Carlo-Modell. Bei aktienbasierten Vergütungstransaktionen, die eine Erfüllung in bar vorsehen, sind die erworbenen Güter oder Dienstleistungen und die entstandene Schuld mit dem beizulegenden Zeitwert der Schuld zu erfassen. Bis zur Begleichung der Schuld ist der beizulegende Zeitwert der Schuld zu jedem Abschluss-Stichtag und am Erfüllungstag neu zu bestimmen und sind alle Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu erfassen.
Umsatzerlöse, Vertragsvermögenswerte und Vertragsverbindlichkeiten/-kosten
Die Umsatzerlöse enthalten alle Erlöse, die aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Deutschen Telekom resultieren. Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit beschränkt sich dabei nicht nur auf das Kerngeschäft, sondern umfasst auch sonstige wiederkehrende Lieferungen und Leistungen. Gewinne aus dem Verkauf von Sachanlagen oder immateriellen Vermögenswerten werden dagegen nicht als Umsatzerlöse, sondern als sonstiger betrieblicher Ertrag gezeigt. Sämtliche Nebenerlöse, die im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens anfallen, werden ebenfalls unter den Umsatzerlösen ausgewiesen. Hierzu zählen z. B. Mahngebühren, Vertragsstrafen oder Verzugszinsen. Zinserträge aus der Aufzinsung von langfristigen Kundenforderungen und Vertragsvermögenswerten werden ebenfalls als Nebenerlöse im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens betrachtet, soweit die zugrundeliegenden Forderungen bzw. Vertragsvermögenswerte zur Erfassung von Erlösen geführt haben. Die Umsatzerlöse werden ohne Umsatzsteuer und sonstige bei den Kunden erhobene und an die Steuerbehörden abgeführte Steuern ausgewiesen. Sie werden entsprechend der Leistungserbringung erfasst, sofern die Einbringlichkeit der Gegenleistung wahrscheinlich ist. Bei Dienstleistungsverträgen mit einer stetigen Leistungserbringung wird das vertraglich gesicherte Gesamtentgelt – unabhängig von dem Zahlungsplan – linear über die Mindestvertragslaufzeit als Umsatz erfasst.
Ein Vertragsvermögenswert (Contract Asset) ist anzusetzen, sofern die Deutsche Telekom aufgrund der Erfüllung einer vertraglichen Leistungsverpflichtung Erlöse erfasst hat, bevor der Kunde eine Zahlung geleistet hat bzw. bevor – unabhängig von der Fälligkeit – die Voraussetzungen für eine Rechnungstellung und damit den Ansatz einer Forderung vorliegen.
Eine Vertragsverbindlichkeit (Contract Liability) ist anzusetzen, sofern der Kunde eine Zahlung geleistet hat bzw. eine Forderung gegenüber dem Kunden fällig wird, bevor die Deutsche Telekom eine vertragliche Leistungsverpflichtung erfüllt und damit Erlöse erfasst hat. Vertragsverbindlichkeiten sind innerhalb eines Kundenvertrags mit Vertragsforderungen zu saldieren.
Mehrkomponentenvereinbarungen, welche die Lieferung bzw. Erbringung von mehreren Produkten bzw. Dienstleistungen enthalten, sind in eigenständig abgrenzbare Leistungsverpflichtungen zu trennen, wobei für jede Leistungsverpflichtung ein gesonderter Erlösbeitrag zu bestimmen und mit Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Kunden als Erlös zu erfassen ist. Dies betrifft bei der Deutschen Telekom insbesondere die Kombination aus dem Verkauf oder der Vermietung eines mobilen Endgeräts oder einer sonstigen Telekommunikationseinrichtung in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunk- oder Festnetz-Vertrags. Der Gesamttransaktionspreis des kombinierten Vertrags wird auf der Grundlage der anteiligen – ggf. zu schätzenden – Einzelveräußerungspreise auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen aufgeteilt, d. h. der Einzelveräußerungspreis jeder separaten Komponente wird ins Verhältnis zur Summe der Einzelveräußerungspreise der vertraglichen Leistungsverpflichtungen gesetzt. Dies bedeutet, dass der zu realisierende Umsatz für (häufig vorab gelieferte) Produkte, z. B. Mobilfunk-Endgeräte, die in Kombination mit einem langfristigen Service-Vertrag zu einem subventionierten Preis verkauft werden, über dem in Rechnung gestellten bzw. vereinnahmten Betrag liegt. In der Bilanz führt dies zum Ansatz eines Vertragsvermögenswerts, d. h. einer rechtlich noch nicht entstandenen Forderung aus dem Kundenvertrag. Der Vertragsvermögenswert wird über die verbleibende Mindestvertragsdauer aufgelöst und mindert – verglichen mit den in Rechnung gestellten Beträgen – die Umsatzerlöse der übrigen Leistungsverpflichtungen (hier: Mobilfunk-Service). Im Vergleich zu den Beträgen laut Rechnungstellung führt dies zu einer Erhöhung der Umsätze aus dem Verkauf von Gütern und Handelswaren zulasten der Umsätze aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Bereitstellungsentgelte und andere vorab geleistete Einmalzahlungen des Kunden, die keine Gegenleistung für eine separate Leistungsverpflichtung darstellen, werden als Vertragsverbindlichkeit abgegrenzt und über die Mindestvertragslaufzeit bzw. in Ausnahmefällen (z. B. bei jederzeit kündbaren Verträgen) über eine erwartete Vertragsdauer umsatzwirksam erfasst. Dies betrifft auch Entgelte für Installations- und Einrichtungstätigkeiten, sofern sie nicht einen eigenständigen Wert für den Kunden haben.
In Abgrenzung zu Werbeangeboten sind Optionen zum kostenlosen oder vergünstigten Erwerb zusätzlicher Güter oder Dienstleistungen separate Leistungsverpflichtungen (wesentliche Rechte), für die bis zur Einlösung oder des Verfalls der Option ein Teil des Umsatzes als Vertragsverbindlichkeit abzugrenzen ist, sofern der Preisnachlass auf künftige Käufe ein impliziter Vergütungsbestandteil des gegenwärtigen Vertrags und darüber hinaus signifikant ist. Maßstab für die Signifikanz ist, ob die Entscheidung des (durchschnittlichen) Kunden für den Abschluss des gegenwärtigen Vertrags durch den Anspruch auf den künftigen Preisnachlass voraussichtlich wesentlich beeinflusst wurde. Angebote für Mengenrabatte für den Erwerb zusätzlicher Kernprodukte eines Unternehmens (z. B. ein angebotener Rabatt auf einen zusätzlichen Festnetz-Vertrag für Mobilfunk-Kunden) werden von der Deutschen Telekom als nicht zu berücksichtigende Werbeangebote qualifiziert, für die Kunden nicht (implizit) im Rahmen des gegenwärtigen Vertrags zahlen.
Langfristige Kundenforderungen (z. B. aus Ratenverkäufen von Endgeräten), Vertragsvermögenswerte (z. B. aus dem subventionierten Verkauf eines Endgerätes im Zusammenhang mit dem Abschluss eines langfristigen Kundenvertrags) oder Vertragsverbindlichkeiten (z. B. aus einer Vorauszahlung des Kunden) sind zum Barwert anzusetzen, sofern die Finanzierungskomponente bezogen auf den gesamten Vertragswert (d. h. einschließlich derjenigen Leistungsverpflichtungen, die keine Finanzierungskomponente enthalten) signifikant ist. Der Abzinsungssatz spiegelt auch das Ausfallrisiko des Kunden wider. Die Deutsche Telekom nimmt das Wahlrecht in Anspruch, eine signifikante Finanzierungskomponente nicht zu berücksichtigen, wenn die Zeitspanne zwischen der Lieferung eines Gutes oder der Erbringung einer Dienstleistung und der Zahlung durch den Kunden maximal ein Jahr beträgt.
Zahlungen an Kunden einschließlich Gutschriften oder nachträgliche Preisnachlässe werden grundsätzlich als Erlösminderung erfasst, es sei denn, die Zahlung ist eine Gegenleistung für eine eigenständig abgrenzbare, angemessen bewertbare Lieferung oder Leistung des Kunden.
Brutto- vs. Nettoausweis. In Fällen, in denen ein Unternehmen sich in einer intermediären Position zwischen einem anderen Lieferanten/Anbieter (z. B. Hersteller, Großhändler) und einem Endkunden befindet, ist zu beurteilen, ob das Unternehmen das betreffende Produkt bzw. die vom Kunden gewünschte Dienstleistung als Prinzipal selbst liefert bzw. erbringt oder das Unternehmen lediglich als Agent für den Lieferanten tätig wird. Von dem Ergebnis hängt ab, ob das Unternehmen Erlöse auf Bruttobasis (als Prinzipal) oder auf Nettobasis nach Abzug der Kosten gegenüber dem Lieferanten (als Agent) erfassen kann. Für die Deutsche Telekom stellt sich die Frage insbesondere bei digitalen Dienstleistungen (z. B. Streaming-Dienste, Cloud-basierte „Software-as-a-Service“), die von Dritten bezogen und als Teil des Produkt-Portfolios der Deutschen Telekom an Endkunden verkauft werden. Zusammenfassend sieht sich die Deutsche Telekom im Falle von Rechten an Gütern oder Leistungen eines Dritten bei Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen in einer Prinzipalstellung gegenüber dem Endkunden und weist damit Bruttoerlöse aus:
- Die Deutsche Telekom hat entweder ein vertragliches, durchsetzbares Recht, die vorab definierten Leistungen zu vorab definierten (fixen oder variablen) Preisen „auf Abruf“ zu erhalten, und dementsprechend ist die andere Partei eine durchsetzbare, laufende Bereitstellungsverpflichtung eingegangen.
- Die Deutsche Telekom verkauft den Zugang zu den Leistungen der anderen Partei im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Rahmen eines Vertrags zwischen der Deutschen Telekom und dem Endkunden.
- Die Deutsche Telekom kann den Preis für die Dienstleistungen der anderen Partei, die es für eigene Rechnung verkauft, nach eigenem Ermessen beeinflussen.
Vertragskosten umfassen Kosten der Vertragsanbahnung (im Wesentlichen Vertriebsprovisionen an Mitarbeiter und Dritthändler im direkten und indirekten Vertriebskanal) sowie Vertragserfüllungskosten. Diese sind zu aktivieren, wenn davon auszugehen ist, dass die Kosten durch künftige Erlöse aus dem Vertrag kompensiert werden. Kosten der Vertragsanbahnung sind zusätzliche Kosten, die ohne den Vertragsabschluss nicht angefallen wären. Vertragserfüllungskosten sind nach Vertragsbeginn anfallende, direkt zurechenbare Kosten, die der Vertragserfüllung dienen, dieser jedoch zeitlich vorgelagert sind und nicht unter einem anderen Standard zu aktivieren sind. Die Deutsche Telekom macht von dem Wahlrecht Gebrauch, Vertragskosten, deren Abschreibungszeitraum nicht mehr als ein Jahr betragen würde, grundsätzlich sofort als Aufwand zu erfassen.
Die aktivierten Vertragskosten werden grundsätzlich linear über die erwartete Vertragsdauer aufwandswirksam erfasst. Die Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung der Deutschen Telekom nicht unter den planmäßigen Abschreibungen, sondern – abhängig vom Vertriebskanal – als Materialaufwand oder Personalaufwand ausgewiesen.
Im indirekten Vertriebskanal vermitteln Dritthändler häufig Service-Verträge im Namen und für Rechnung der Deutschen Telekom (als Agent) in Verbindung mit dem Verkauf von subventionierten Endgeräten im eigenen Namen und für eigene Rechnung (als Prinzipal). Der Händler erhält in diesen Fällen eine Provision in einer Höhe, die ihn explizit oder implizit für die gewährte Endgeräte-Subvention entschädigt. Der Kunde bezahlt letztlich – wie auch beim Mehrkomponentengeschäft im direkten Vertriebskanal – die Endgeräte-Subvention, indem er für den Service-Vertrag einen Preis zahlt, der über dem Einzelveräußerungspreis liegt. Die Deutsche Telekom sieht hierin ein implizites Versprechen gegenüber dem Kunden, bei Abschluss dieses Service-Vertrags ein Endgerät zu einem rabattierten Preis erwerben zu können. Der einzige Unterschied zum Service-Verkauf im direkten Vertrieb besteht darin, dass nicht die Deutsche Telekom den Rabatt im Rahmen eines Mehrkomponentengeschäfts gewährt, sondern ein Dritthändler, der von der Deutschen Telekom dafür mittels der Provision für die Vermittlung des Service-Vertrags kompensiert wird. Da es sich dem wirtschaftlichen Gehalt nach um indirekte Zahlungen der Deutschen Telekom an Kunden handelt, wird der Teil der Provisionszahlungen, der auf die (impliziten) Kostenerstattungen an den Händler entfällt, nicht als Vertragskosten, sondern als Vertragsvermögenswert aktiviert und damit über die Vertragslaufzeit nicht als Aufwand, sondern als Minderung der Service-Umsätze erfasst. Damit wird sichergestellt, dass die Höhe der Service-Umsätze gegenüber Endkunden für identische Tarife nicht von der Art des Vertriebskanals abhängt.
Im Einzelnen gestaltet sich die Umsatzrealisierung der Deutschen Telekom wie folgt:
Das Mobilfunk- und Festnetz-Geschäft der operativen Segmente Deutschland, USA, Europa und Group Development umfasst Mobilfunk-Dienste, schmal- und breitbandige Zugänge zum Festnetz sowie Internet, Fernsehen via Internet, Verbindungs- und Roaming-Entgelte, die anderen Festnetz- und Mobilfunk-Betreibern in Rechnung gestellt werden (Wholesale-Geschäft), sowie den Verkauf oder die Vermietung mobiler Endgeräte, anderer Telekommunikationseinrichtungen und Zubehör. Umsätze aus der Nutzung von Sprach-/Datenkommunikation sowie Fernsehen via Internet werden mit Erbringung der vereinbarten Dienstleistung realisiert. Die erbrachten Dienstleistungen beziehen sich dabei entweder auf die Nutzung durch den Kunden (z. B. Telefonminuten), den Zeitablauf (z. B. monatliche „Flatrate-Tarife“) oder andere vereinbarte Tarifmodelle. Der Umsatz und die mit dem Verkauf von Telekommunikationseinrichtungen und Zubehör verbundenen Aufwendungen werden erfasst, sobald die Produkte geliefert werden und soweit keine unerfüllten Verpflichtungen seitens des Unternehmens bestehen, die sich auf die endgültige Abnahme des Kunden auswirken. Umsätze aus Vermietungen von mobilen Endgeräten und Telekommunikationseinrichtungen, die wirtschaftlich nicht als Verkauf anzusehen sind, werden monatlich mit Entstehung des Anspruchs auf die Entgelte realisiert. Werbeumsätze werden in der Periode erfasst, in der die Werbung gezeigt wird.
Inzahlungnahmerechte für gebrauchte Geräte, die Kunden bereits bei Vertragsschluss unter der Bedingung einer neuen Kauftransaktion (einschließlich der Verlängerung eines bestehenden Service-Vertrags) gewährt werden, stellen keine Rückkaufvereinbarungen dar, sondern sind im Falle eines den Zeitwert des Geräts übersteigenden Rückkaufpreises als separate Leistungsverpflichtungen zu bilanzieren, für die bis zur Einlösung bzw. des Verfalls ein Teil der vertraglichen Erlöse abzugrenzen ist.
Insbesondere im Mobilfunk-Geschäft weichen die Zeitpunkte der Zahlungen für mobile Endgeräte, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrags verkauft werden, von dem Zeitpunkt der Lieferung und damit der Umsatzerfassung ab. Im Falle einer signifikanten Finanzierungskomponente ist der Umsatz zum Barwert anzusetzen. Während im operativen Segment Deutschland und zum Teil auch im operativen Segment Europa der Verkauf von subventionierten Endgeräten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Service-Verträgen im Privatkundengeschäft weiterhin üblich ist, werden in den operativen Segmenten USA und zum Teil Europa Endgeräte nicht oder nur in geringem Umfang rabattiert verkauft, sondern dem Kunden stattdessen Ratenzahlungs- oder Leasing-Modelle angeboten. Sowohl im Subventionsmodell als auch im Ratenzahlungsmodell ist damit zum Zeitpunkt der Umsatzrealisierung ein Vermögenswert anzusetzen, der in der Regel über einen Service-Vertragszeitraum von 24 Monaten durch Zahlungen des Kunden aufgelöst wird. Der einzige Unterschied besteht darin, dass es sich im Subventionsmodell um einen Vertragsvermögenswert handelt, der durch den Teil der monatlichen Rechnungsstellung getilgt wird, der die allokierten monatlichen Service-Umsätze übersteigt. Im Ratenzahlungsmodell handelt es sich dagegen um eine rechtlich bereits entstandene Kundenforderung, die – separat von der monatlichen Rechnungsstellung für Telekommunikationsleistungen – entsprechend eines Ratenzahlungsplans beglichen wird.
Das operative Segment Systemgeschäft umfasst u. a. IT-Dienstleistungen und Netzwerk-Dienstleistungen für Großkunden inklusive IT-Outsourcing-Leistungen sowie den Verkauf von Hardware inklusive Desktop Services. Erlöse aus Dienstleistungsverträgen werden entsprechend der Leistungserbringung, d. h. grundsätzlich anteilig über die Vertragslaufzeit, erfasst. Umsatzerlöse aus Verträgen für nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnete Leistungen werden mit dem Erbringen von Arbeitsstunden und dem Anfallen direkter Kosten zum vertraglich festgelegten Stundensatz erfasst.
Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Hardware bzw. aus Miet- und Leasing-Geschäften, die wirtschaftlich als Verkauf anzusehen sind, werden realisiert, sobald das Produkt an den Kunden versandt wurde und soweit es keine unerfüllten Verpflichtungen seitens des Unternehmens gibt, die sich auf die endgültige Abnahme des Kunden auswirken. Sämtliche Kosten aus diesen Verpflichtungen werden bei der Realisierung des entsprechenden Umsatzerlöses erfasst.
Umsatzerlöse aus Fertigungsaufträgen und Dienstleistungsverträgen (oder Komponenten von Dienstleistungsverträgen), bei denen ein Werk geschuldet wird (z. B. IT-Entwicklungen), werden nach Maßgabe des Leistungsfortschritts realisiert („Percentage-of-Completion“-Methode). Der Leistungsfortschritt bzw. Fertigstellungsgrad wird in der Regel durch das Verhältnis der bis zum Stichtag angefallenen Auftragskosten zu den am Stichtag geschätzten gesamten Auftragskosten bestimmt („Cost to Cost“-Methode). Insbesondere bei komplexen Outsourcing-Verträgen mit Großkunden ist in vielen Fällen eine verlässliche Schätzung der gesamten Auftragskosten und damit des Fertigstellungsgrads nicht möglich, sodass Umsatzerlöse nur in Höhe der als Aufwand angefallenen Auftragskosten zu erfassen sind. Ein anteiliger Gewinn wird damit erst bei vollständiger Fertigstellung realisiert („Zero Profit“-Methode).
Umsatzerlöse aus Miet- und Leasing-Geschäften, die wirtschaftlich nicht als Verkauf anzusehen sind, werden linear über den Mietzeitraum erfasst.
Ertragsteuern
Die Ertragsteuern umfassen sowohl die tatsächlichen Steuern vom Einkommen und vom Ertrag als auch die latenten Steuern. Tatsächliche und latente Steueransprüche und Steuerschulden sind grundsätzlich anzusetzen, wenn sie wahrscheinlich sind. Die Bewertung folgt den Steuervorschriften, die am Abschluss-Stichtag gültig oder angekündigt sind, sofern die Ankündigung die Wirkung einer tatsächlichen Inkraftsetzung hat. Werden unsichere Steueransprüche und Steuerschulden angesetzt, weil sie wahrscheinlich sind, sind sie mit dem wahrscheinlichsten Betrag zu bewerten. In Ausnahmefällen kommt der Erwartungswert in Betracht. Werden tatsächliche und latente Steuern angesetzt, sind sie als Ertrag oder Aufwand zu erfassen, sofern sie nicht aus einem Geschäftsvorfall resultieren, der außerhalb der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital erfasst wird bzw. im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss steht. In der Bilanz sind grundsätzlich tatsächliche Steueransprüche mit tatsächlichen Steuerschulden und latente Steueransprüche mit latenten Steuerschulden zu saldieren, wenn ein einklagbares Recht zur Aufrechnung tatsächlicher Steueransprüche gegen tatsächliche Steuerschulden besteht, beabsichtigt ist diese durchzuführen und sich die Steueransprüche und Steuerschulden auf Ertragsteuern beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden.
Tatsächliche Steueransprüche und Steuerschulden sind mit dem Betrag zu bewerten, in dessen Höhe eine Zahlung oder Erstattung gegenüber der Steuerbehörde zu erwarten ist. Diese umfassen sowohl das laufende Jahr als auch etwaige Verpflichtungen/Ansprüche aus Vorjahren.
Latente Steuern werden für temporäre Differenzen zwischen den Buchwerten in der Konzern-Bilanz und der Steuerbilanz sowie für steuerliche Verlustvorträge und Steuergutschriften angesetzt. Abweichend von diesem Grundsatz werden keine latenten Steuern auf temporäre Differenzen angesetzt, wenn diese aus dem erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden resultieren, dadurch weder das IFRS-Ergebnis (vor Ertragsteuern) noch das steuerrechtliche Ergebnis beeinflusst wird und es sich nicht um Unternehmenszusammenschlüsse handelt. Darüber hinaus werden keine passiven latenten Steuern auf temporäre Differenzen gebildet, die im Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts stehen. Passive latente Steuern im Zusammenhang mit temporären Differenzen aus Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen werden grundsätzlich gebildet, es sei denn, die Deutsche Telekom ist in der Lage, den zeitlichen Verlauf der Umkehrung der temporären Differenz zu steuern, und die temporären Differenzen werden sich in absehbarer Zeit wahrscheinlich nicht umkehren.