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Ermessens­entscheidungen und Schätzungs­unsicherheiten

Die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss ist von Ansatz- und Bewertungsmethoden sowie von Annahmen und Schätzungen abhängig. Die sich tatsächlich ergebenden Beträge können von den Schätzungen abweichen. Die nachstehend aufgeführten wesentlichen Schätzungen und zugehörigen Annahmen sowie die mit den gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verbundenen Unsicherheiten sind entscheidend für das Verständnis der zugrunde liegenden Risiken der Finanzberichterstattung sowie der Auswirkungen, die diese Schätzungen, Annahmen und Unsicherheiten auf den Konzernabschluss haben könnten.

Die Bewertung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens und immateriellen Vermögenswerten ist mit Schätzungen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zum Erwerbszeitpunkt verbunden, wenn sie im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden. Ferner ist die erwartete Nutzungsdauer der Vermögenswerte zu schätzen. Die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden sowie der Nutzungsdauern der Vermögenswerte basiert auf Beurteilungen des Managements. Die Bewertung von durch Tauschtransaktionen erworbenen immateriellen Vermögenswerten basiert auf der Beurteilung des Managements, ob ein Tauschgeschäft wirtschaftliche Substanz hat. Diese beruht auf einer Analyse, in welchem Umfang sich die künftigen Cashflows (Risiko, Zeitpunkt und Betrag) infolge der Transaktion voraussichtlich ändern. Für diese Analyse sowie die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten werden Informationen von externen Gutachtern eingeholt.

Im Rahmen der Ermittlung der Wertminderung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens, von immateriellen Vermögenswerten und von Nutzungsrechten werden auch Schätzungen vorgenommen, die sich u. a. auf Ursache, Zeitpunkt und Höhe der Wertminderung beziehen. Eine Wertminderung beruht auf einer Vielzahl von Faktoren. Grundsätzlich werden Änderungen der gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen, Erwartungen bezüglich des Wachstums der Telekommunikationsbranche, Erhöhungen der Kapitalkosten, Änderungen der künftigen Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln, technologische Veralterung, die Einstellung von Dienstleistungen, aktuelle Wiederbeschaffungskosten, in vergleichbaren Transaktionen gezahlte Kaufpreise und sonstige das Umfeld betreffende Änderungen, die auf eine Wertminderung hindeuten, berücksichtigt. Das Management hat wesentliche Einschätzungen zu treffen hinsichtlich der Identifizierung und Überprüfung von Anzeichen für eine Wertminderung, der Schätzung von künftigen Cashflows, der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten (oder von Gruppen von Vermögenswerten), der zutreffenden Abzinsungssätze, der jeweiligen Nutzungsdauern sowie der Restwerte der betreffenden Vermögenswerte. Insbesondere geht die Schätzung der den beizulegenden Zeitwerten zugrunde liegenden Cashflows aus dem Mobilfunk-Geschäft von anhaltenden Investitionen in unsere Netzinfrastruktur aus, die notwendig sind, um durch das Angebot neuer Datenprodukte und -dienste ein Erlöswachstum zu generieren. Hierzu liegen nur in begrenztem Umfang historische Informationen über die Kundennachfrage vor. Wenn die Nachfrage nach diesen Produkten und Diensten sich nicht so entwickelt wie erwartet, würde dies die Erlöse und Cashflows reduzieren und möglicherweise zu Wertminderungsaufwendungen führen. Darüber hinaus fließen weitere Planungsunsicherheiten in die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte ein, die die Risiken der makroökonomischen Entwicklung widerspiegeln. Dies könnte sich negativ auf die künftige Ertragslage auswirken.

Die Ermittlung des erzielbaren Betrags einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist mit Schätzungen durch das Management verbunden. Zu den verwendeten Methoden zur Berechnung des erzielbaren Betrags zählen Methoden auf der Grundlage von Discounted Cashflows und Methoden, die als Basis Marktpreise heranziehen. Den Bewertungen auf der Grundlage von Discounted Cashflows liegen Prognosen zugrunde, die auf den vom Management genehmigten Finanzplänen beruhen und auch für interne Zwecke verwendet werden. Der gewählte Planungshorizont spiegelt die Annahmen für kurz- bis mittelfristige Marktentwicklungen wider und wird gewählt, um einen für die Berechnung der ewigen Rente nötigen stabilen Geschäftsausblick des Unternehmens zu erhalten. Dieser wird erst bei dem gewählten Planungshorizont, insbesondere aufgrund der teilweise langen Investitionszyklen in der Telekommunikationsbranche sowie der langfristig geplanten und erwarteten Investitionen zum Erwerb und zur Verlängerung von Frequenznutzungsrechten, erreicht. Cashflows, die über die interne Mittelfristplanung hinausgehen, werden anhand geeigneter Wachstumsraten berechnet. Diese Wachstumsraten werden dabei für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit einzeln festgelegt. Die angesetzten Wachstumsraten orientieren sich am langfristigen realen Wachstum und an der langfristigen Inflationserwartung der Länder, in denen die jeweilige Einheit ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Zur Erzielung der für den Zeitraum der ewigen Rente angesetzten nachhaltigen Wachstumsraten werden zusätzliche, für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit spezifisch abgeleitete, nachhaltige Investitionen berücksichtigt. Zu den wesentlichen Annahmen, auf denen die Berechnung des erzielbaren Betrags beruht, gehören folgende im Wesentlichen intern ermittelte Annahmen, die auf vergangenen Erfahrungen aufbauen, um aktuelle interne Erwartungen erweitert und von externen Marktdaten und -einschätzungen untermauert werden: Umsatzentwicklung, Kundengewinnungs- und Kundenbindungskosten, Kündigungsraten, Investitionen, Marktanteile sowie Wachstumsraten. Diskontierungszinssätze werden auf Basis externer vom Markt abgeleiteter Größen bestimmt, unter Berücksichtigung der mit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit verbundenen Risiken (Markt- und Länderrisiken). Künftige Veränderungen der vorgenannten Annahmen können dabei einen wesentlichen Einfluss auf die beizulegenden Zeitwerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten haben. Mögliche Veränderungen dieser Annahmen können sich durch künftige Entwicklungen der makroökonomischen Lage, den anhaltend harten Wettbewerb sowie weitere mögliche Änderungen in der Gesetzgebung (z. B. im Zuge von staatlichen Sparprogrammen) und regulatorische Eingriffe negativ auswirken.

Das Management bildet Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen, um erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen, die aus der Zahlungsunfähigkeit von Kunden resultieren. Die vom Management verwendeten Grundlagen für die Beurteilung der Angemessenheit der Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen sind die Fälligkeitsstruktur der Forderungssalden und Erfahrungen in Bezug auf Ausbuchungen von Forderungen in der Vergangenheit, die Bonität der Kunden sowie Veränderungen der Zahlungsbedingungen. Bei einer Verschlechterung der Finanzlage der Kunden kann der Umfang der tatsächlich vorzunehmenden Ausbuchungen den Umfang der erwarteten Ausbuchungen übersteigen.

In jeder Steuerjurisdiktion, in der die Deutsche Telekom tätig ist, muss das Management bei der Berechnung tatsächlicher und latenter Steuern Beurteilungen treffen. Dies kommt u. a. bei der Entscheidung über den Ansatz aktiver latenter Steuern zum Tragen, da es wahrscheinlich sein muss, dass zukünftig ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar ist, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen, Verlustvorträge und Steuergutschriften verwendet werden können. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der künftigen Nutzbarkeit von aktiven latenten Steuern sind – neben der Schätzung der zukünftigen Ergebnisse – weitere Faktoren heranzuziehen, wie z. B. Ertragslage der Vergangenheit, Verlässlichkeit der Planungen sowie Steuerplanungsstrategien. Der für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung betrachtete Planungszeitraum bestimmt sich nach den Umständen bei der jeweiligen Konzerngesellschaft und beträgt im Regelfall zwischen fünf und zehn Jahren.

Die Pensionsverpflichtungen für Leistungen an nicht beamtete Arbeitnehmer sind grundsätzlich durch leistungsorientierte Pläne gedeckt. Die Aufwendungen für Altersversorgung für nicht beamtete Arbeitnehmer werden in Übereinstimmung mit versicherungsmathematischen Verfahren ermittelt, die auf Annahmen hinsichtlich des Rechnungszinses, der erwarteten Gehalts- und Rententrends und der Lebenserwartung beruhen. Falls Änderungen der Annahmen in Bezug auf die genannten Parameter erforderlich sind, könnte dies wesentliche Auswirkungen auf die künftige Höhe der Aufwendungen für Altersversorgung haben.

Gemäß dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ist die Deutsche Telekom verpflichtet, ihren Anteil an der Deckungslücke zwischen den Einnahmen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und ihren Leistungen auszugleichen. Die PBeaKK erbringt für ihre Mitglieder (aktive oder frühere Beamte der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG) und deren Angehörige Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Die PBeaKK wurde mit Inkrafttreten der Postreform II in ihrem Bestand geschlossen. Die von der PBeaKK vereinnahmten Versicherungsbeiträge dürfen die von alternativen Anbietern privater Krankenversicherung berechneten Versicherungsbeiträge für vergleichbare Leistungen nicht überschreiten. Daher wird die sich ändernde Altersstruktur der Mitglieder in der PBeaKK nicht in den Versicherungsbeiträgen berücksichtigt. In Höhe des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Barwerts des Anteils der Deutschen Telekom an den künftigen Deckungslücken werden Rückstellungen gebildet. Dabei werden Abzinsungssätze verwendet sowie Annahmen bezüglich der Lebenserwartungen und Prognosen hinsichtlich der Beiträge und der künftigen Steigerungen der Gesundheitskosten in Deutschland vorgenommen. Da die Berechnung dieser Rückstellungen mit langfristigen Prognosen über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren verbunden ist, kann sich der Barwert der Verbindlichkeit schon bei geringfügigen Schwankungen der der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen erheblich ändern.

Der Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen und Eventualschulden im Zusammenhang mit anhängigen Rechtsstreitigkeiten oder anderen ausstehenden Ansprüchen aus Vergleichs-, Vermittlungs-, Schiedsgerichts- oder staatlichen Verfahren sind in erheblichem Umfang mit Einschätzungen durch die Deutsche Telekom verbunden. So beruht die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass ein anhängiges Verfahren Erfolg hat oder eine Verbindlichkeit entsteht, bzw. die Quantifizierung der möglichen Höhe der Zahlungsverpflichtung auf der Einschätzung des jeweiligen Sachverhalts. Ferner werden Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet, sofern ein Verlust wahrscheinlich ist und dieser Verlust verlässlich geschätzt werden kann. Wegen der mit dieser Beurteilung verbundenen Unsicherheiten können die tatsächlichen Verluste ggf. von den ursprünglichen Schätzungen und damit von dem Rückstellungsbetrag abweichen. Zudem ist die Ermittlung von Rückstellungen für Steuern und Rechtsrisiken mit erheblichen Schätzungen verbunden. Diese Schätzungen können sich aufgrund neuer Informationen ändern. Bei der Einholung neuer Informationen nutzt die Deutsche Telekom hauptsächlich die Dienste interner Experten sowie die Dienste externer Berater wie z. B. Versicherungsmathematiker oder Rechtsberater. Änderungen der Schätzungen dieser drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften können sich erheblich auf die künftige Ertragslage auswirken.

Ermessensentscheidungen: Umsatzrealisierung, Vertragsvermögenswerte und Vertragsverbindlichkeiten/-kosten

Bei Mehrkomponentenvereinbarungen ist die Bestimmung der Einzelveräußerungspreise von einzelnen Produkten bzw. Dienstleistungen komplex, da bestimmte Komponenten preissensibel sind und daher in einem von Wettbewerb geprägten Marktumfeld Schwankungen unterliegen. Darüber hinaus liegen in vielen Fällen keine beobachtbaren Einzelveräußerungspreise für eigene Produkte vor. Der Rückgriff auf Marktpreise von ähnlichen Produkten ist aufgrund der in der Regel nicht vollständig gegebenen Vergleichbarkeit ebenso mit Unsicherheiten behaftet wie eine Schätzung mittels eines Kosten-plus-Marge-Ansatzes. Änderungen der Schätzungen der Einzelveräußerungspreise können die Aufteilung des Transaktionspreises für das gesamte Mehrkomponentengeschäft auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen erheblich beeinflussen und sich daher sowohl auf die Vermögenslage, d. h. auf die Höhe des Ansatzes von Vertragsvermögenswerten und Vertragsverbindlichkeiten, als auch auf die gegenwärtige und auf die künftige Ertragslage auswirken.

Vorab geleistete Einmalzahlungen des Kunden bei jederzeit kündbaren Verträgen sind über eine erwartete Vertragsdauer zu erfassen, deren Zeitraum davon abhängt, über welchen Zeittraum aus kommerzieller Sicht faktisch von einer monatlichen Vertragsverlängerung bzw. Nichtkündigung des Kunden auszugehen ist.

Vertragskosten werden abgegrenzt und grundsätzlich über die erwartete Vertragsdauer verteilt. Die Schätzung der erwarteten durchschnittlichen Vertragsdauer basiert auf der historischen Kunden-Fluktuationsrate, die jedoch Schwankungen unterliegt und insbesondere im Falle der Einführung neuer Produkte nur eine begrenzte Aussagekraft bezüglich des künftigen Kundenverhaltens hat. Bei einer Änderung der Schätzungen durch das Management können sich wesentliche Unterschiede in Betrag und Zeitpunkt der Aufwendungen für nachfolgende Perioden ergeben.

Die Signifikanz von wesentlichen Rechten ist eine Einschätzung, die sowohl auf quantitativen als auch auf qualitativen Faktoren beruht. Damit handelt es sich letztlich um eine – wenn auch durch quantitative Tatsachen unterstützte – Ermessensentscheidung. Abhängig von der Entscheidung, ob ein abzugrenzendes wesentliches Recht des Kunden vorliegt oder nicht, können sich wesentliche Unterschiede in Betrag und Zeitpunkt der Umsätze für die aktuelle sowie die nachfolgenden Perioden ergeben.

Brutto- vs. Nettoausweis. Die Beurteilung, ob die Deutsche Telekom Erlöse als Prinzipal brutto oder als Agent netto nach Abzug der Kosten, d. h. nur in Höhe der verbleibenden Marge zeigt, erfordert eine Analyse sowohl der rechtlichen Form als auch der wirtschaftlichen Substanz von Verträgen. Nach Abwägung aller relevanten Fakten und Umstände des Einzelfalls ist die Entscheidung auch bei Anwendung eines konzerneinheitlichen Prüfungsschemas in vielen Fällen mit einem gewissen Ermessen verbunden. Abhängig von der Schlussfolgerung können sich wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Umsätze und der Aufwendungen für die aktuelle sowie die nachfolgenden Perioden ergeben. Das Betriebsergebnis ist davon jedoch nicht betroffen.

Ermessensentscheidungen: Leasing-Nehmer – Verlängerungs- und Kündigungsoptionen

Verlängerungs- und Kündigungsoptionen sind in vielen Leasing-Verhältnissen des Konzerns Deutsche Telekom enthalten. Die Verantwortung für die Aushandlung und Ausgestaltung der Leasing-Verhältnisse obliegt den lokalen Einheiten, weshalb die Leasing-Verträge unterschiedliche Vertragsbedingungen aufweisen. Dadurch erhält die Geschäftsführung vor Ort die notwendige operative Flexibilität, um ihr Geschäft zu steuern, d. h. die zugrunde liegenden Leasing-Vermögenswerte zu verwalten, und die Möglichkeit, auf sich verändernde Geschäftsanforderungen zu reagieren.

Der Großteil der Leasing-Verhältnisse innerhalb des Konzerns besteht aus Verträgen über die Anmietung von Mobilfunk-Standorten, Grund und Boden, Verteiler-Standorten, Bürogebäuden sowie Einzelhandelsläden. Diese befinden sich größtenteils in den USA und in Deutschland. Die Länge der Laufzeit dieser Leasing-Verhältnisse bestimmt maßgeblich die Höhe der Leasing-Verbindlichkeiten.

Die meisten Leasing-Verhältnisse für Mobilfunk-Standorte in den USA haben eine unkündbare Grundmietzeit von fünf bis 15 Jahren, die durch verschiedene Optionen um Mietzeiträume von fünf bis 35 Jahren verlängert werden kann. Die Leasing-Verhältnisse für Mobilfunk-Standorte in Deutschland haben üblicherweise eine unkündbare Grundmietzeit von einem Jahr bis zu 15 Jahren, während der das Leasing-Verhältnis nicht beendet werden kann. Nach Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit verlängert sich das Leasing-Verhältnis automatisch, wenn keine Partei das Leasing-Verhältnis kündigt oder wenn die Deutsche Telekom als Leasing-Nehmer eine ihrer Verlängerungsoptionen ausübt. Das Leasing-Verhältnis kann bis zu dreimal um üblicherweise fünf Jahre verlängert werden. Die meisten Verlängerungsoptionen können von jeweiligen Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom ausgeübt werden.

Bei der Bestimmung der Laufzeit des Leasing-Verhältnisses werden alle Fakten und Umstände beurteilt und berücksichtigt, die für die Deutsche Telekom einen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausübung einer Verlängerungsoption bzw. zur Nicht-Ausübung einer Kündigungsoption darstellen. Verlängerungsoptionen (bzw. Zeiträume, die von Kündigungsoptionen umfasst werden) sind nur dann Bestandteil der Laufzeit eines Leasing-Verhältnisses, wenn die Deutsche Telekom hinreichend sicher ist, dass sie die Verlängerungsoption ausüben bzw. die Kündigungsoption nicht ausüben wird. Die Ausübung gilt als „hinreichend sicher“, wenn sie weniger als „so gut wie sicher“ (virtually certain) und mehr als „wahrscheinlich“ (more likely than not) ist.

Bei der Bestimmung der Laufzeit der häufigsten Leasing-Verhältnisse des Konzerns, insbesondere Mobilfunk-Standorte, Grund und Boden, Verteiler-Standorte, Bürogebäude und Einzelhandelsläden, werden hauptsächlich die folgenden kritischen Faktoren berücksichtigt:

  • Die schnelle technologische Entwicklung und Veränderung in der Telekommunikationsbranche erfordern flexible Leasing-Verträge, d. h. längere Zeiträume, in denen der Vertrag nicht gekündigt werden kann, werden möglichst auf ein Mindestmaß reduziert.
  • Bei der Beurteilung, ob die Verlängerung eines Leasing-Vertrags hinreichend sicher ist, werden neben möglichen erheblichen Vertragsstrafen bei Kündigung (bzw. Nicht-Verlängerung) auch Geschäftspläne und -modelle berücksichtigt, z. B. Kosten-Nutzen-Analysen, Pläne für die Konsolidierung von Mobilfunknetzen und Bürogebäuden, neue Mobilfunk-Standards, die Bedeutung des Vermögenswerts für die zugrunde liegenden Geschäftstätigkeiten, Austausch oder Ergänzung vorhandener Technik sowie Verfügbarkeit alternativer Standorte und damit verbundene Kosten.
  • Mietereinbauten können oftmals auch an alternativen Standorten verwendet werden. Die Kosten des Umzugs oder des Austauschs eines Leasing-Gegenstands bzw. Kosten, um ihn in seinen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sind bei der Beurteilung, ob das Leasing-Verhältnis verlängert werden soll, oftmals nicht der entscheidende Faktor.
  • Erhebliche Investitionen in einen Standort, z. B. für die Errichtung von Funktürmen und Masten auf den angemieteten Grundstücken, stellen wirtschaftliche Zwänge dar, die bei der Bestimmung der Laufzeit eines Leasing-Verhältnisses üblicherweise berücksichtigt werden.

Die Betrachtung der genannten Faktoren hat für die Leasing-Verträge für Mobilfunk-Standorte in den USA zum Beginn der Leasing-Verhältnisse ergeben, dass die Ausübung einer Verlängerungsoption der Leasing-Vertragslaufzeit über die unkündbare Grundmietzeit hinaus für die Deutsche Telekom grundsätzlich nicht hinreichend sicher ist. Bei Leasing-Verträgen für Mobilfunk-Standorte in Deutschland – einschließlich des Grund und Bodens – wird eine Laufzeit für das Leasing-Verhältnis von 10 bis 15 Jahren als hinreichend sicher erachtet. Mit Nutzungsbeginn werden Verlängerungszeiträume, die sich an diese Laufzeit anschließen, üblicherweise als nicht hinreichend sicher eingeschätzt. Zahlungen in Verbindung mit diesen optionalen Zeiträumen werden bei der Bewertung von Leasing-Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt.

Die meisten Verlängerungsoptionen in Leasing-Verträgen für Büro- und Ladenflächen sind nicht in den Leasing-Verbindlichkeiten enthalten, da die Deutsche Telekom den Leasing-Gegenstand ohne erhebliche Kosten oder Betriebsunterbrechungen ersetzen könnte.

Das Risiko künftiger zusätzlicher Auszahlungen besteht nur, wenn eine (nicht als hinreichend sicher eingestufte) Verlängerungsoption ausgeübt oder eine (als hinreichend sicher eingestufte) Kündigungsoption nicht ausgeübt wird.

Nach dem Nutzungsbeginn ist die Ausübungswahrscheinlichkeit einer Option nur dann erneut zu beurteilen, wenn ein signifikantes Ereignis oder eine signifikante Änderung der Umstände mit Auswirkung auf die ursprüngliche Beurteilung eintritt, und wenn diese Ereignisse oder Änderungen unter der Kontrolle des Leasing-Nehmers stehen. Die Deutsche Telekom beurteilt die Laufzeit eines Leasing-Verhältnisses neu, wenn eine Option ausgeübt bzw. nicht ausgeübt wird oder wenn der Konzern dazu verpflichtet wird, eine Option auszuüben bzw. nicht auszuüben.

Weitere Informationen zu künftigen nicht abgezinsten Leasing-Zahlungen finden Sie in Angabe 13 „Finanzielle Verbindlichkeiten und Leasing-Verbindlichkeiten“.