Veröffentlichte, aber noch nicht anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen
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Verlautbarung |
Titel |
Anwendungspflicht für die Deutsche Telekom ab |
Änderungen |
Voraussichtliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom |
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In EU-Recht übernommene IFRS |
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Amendments to IAS 16 |
Proceeds before Intended Use |
01.01.2022 |
Die Änderung untersagt es einem Unternehmen, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage Erlöse abzuziehen, die es aus dem Verkauf von Gegenständen erzielt, die während der Zeit, in welcher der Vermögenswert zu seinem Standort und in den betriebsbereiten Zustand gebracht wurde, hergestellt wurden. Klarstellung der Definition der Kosten für Testläufe. Erlöse und Kosten im Zusammenhang mit produzierten Gegenständen, die nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stammen, sind getrennt auszuweisen. Angabe des Postens der Gesamtergebnisrechnung, in dem diese Erlöse erfasst werden. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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Amendments to IAS 37 |
Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets |
01.01.2022 |
Klarstellung, dass zu den Erfüllungskosten eines Vertrags alle direkt dem Vertrag zurechenbaren Kosten gehören. Diese umfassen die zusätzlich für die Erfüllung des Vertrags entstehenden Kosten (sog. „incremental cost“, wie z. B. direkte Lohn- und Materialkosten) und eine Zurechnung anderer Kosten, die direkt der Vertragserfüllung zuzurechnen sind. Zudem wird klargestellt, dass sich eine etwaige vorrangige Wertminderung auf die zur Vertragserfüllung eingesetzten (bisher: mit dem Vertrag verbundenen) Vermögenswerte erstreckt. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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Amendments to IFRS 3 |
Reference to the Conceptual Framework |
01.01.2022 |
Verweis auf das neu überarbeitete Rahmenkonzept der IFRS. Ergänzung der Vorschrift, dass ein Erwerber bei der Identifizierung von übernommenen Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich des IAS 37 oder IFRIC 21 fallen, die Regelungen des IAS 37 oder IFRIC 21 anstelle des Rahmenkonzepts anzuwenden hat. Des Weiteren wird IFRS 3 um ein explizites Ansatzverbot für erworbene Eventualforderungen ergänzt. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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Annual Improvements Project |
Annual Improvements to IFRSs 2018-2020 Cycle |
01.01.2022 |
Punktuelle Überarbeitung von IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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IFRS 17 |
Insurance Contracts |
01.01.2023 |
IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen und ersetzt IFRS 4. |
Keine wesentlichen Auswirkungen erwartet. |
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Amendments to IFRS 17 |
Insurance Contracts |
01.01.2023 |
Verschiebung der Erstanwendung des IFRS 17 auf den 1. Januar 2023. Die wesentlichen Grundlagen der Bilanzierung nach IFRS 17 bleiben unverändert. Durch die Anpassungen der Vorschrift, die einzelne Themenbereiche betreffen, sollen für Unternehmen bei der Einführung des Standards Erleichterungen verschafft werden, ohne den Informationsnutzen deutlich abzusenken. Die Option für Unternehmen, IFRS 9 erst verzögert und zeitgleich mit IFRS 17 erstmals anzuwenden, wurde ebenfalls bis zum 1.Januar 2023 verlängert. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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Noch nicht in EU-Recht übernommene IFRSa |
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Amendments to IAS 1 |
Classification of Liabilities as Current or Non-current |
01.01.2023 |
Klarstellung, dass sich die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- und langfristig nach den Rechten richtet, die am Ende der Berichtsperiode bestehen. Die Änderung stellt zudem die Definition der Erfüllung („settlement“) einer Verbindlichkeit klar. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2 |
Presentation of Financial Statements |
01.01.2023 |
Die Änderungen an IAS 1 sehen vor, dass künftig nicht mehr bedeutende („significant“) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden sollen, sondern wesentliche („material“). Die Änderungen am IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ enthalten Leitlinien zur Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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Amendments to IAS 8 |
Definition of Accounting Estimates |
01.01.2023 |
Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Klarstellung, wie zwischen Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu unterscheiden ist. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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Amendments to IAS 12 |
Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction |
01.01.2023 |
Klarstellung, dass latente Steuern für Transaktionen anzusetzen sind, aus denen beim erstmaligen Ansatz zu versteuernden und abzugsfähigen temporären Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Die Änderungen stellen insbesondere die Bilanzierung von latenten Steuern aus Transaktionen wie Leasing-Verhältnisse und Rückbauverpflichtungen klar. |
Keine wesentlichen Auswirkungen. |
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Amendments to IFRS 17 |
Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information |
01.01.2023 |
Ergänzende Übergangsvorschrift betreffend die Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr, die wahlweise eine abweichende Klassifizierung gemäß IFRS 9 (sog. „classification overlay“) für die Vergleichsperioden im Jahr der erstmaligen Anwendung beider Standards ermöglicht. Dann darf für jeden finanziellen Vermögenswert, für den die Vergleichsperiode nicht auf IFRS 9 angepasst wurde, diejenige Klassifizierung angewendet werden, welche auf Basis der zum Übergangszeitpunkt vorliegenden Informationen zugrundgelegt würde. Zudem dürfen für finanzielle Vermögenswerte, die mit Versicherungsverträgen in Verbindung stehen, die bestehenden Klassifizierungswahlrechte nach IFRS 9 neu ausgeübt werden, wenn vor der IFRS 17-Erstanwendung bereits IFRS 9 angewendet wurde. |
Keine Auswirkungen. |
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