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Veröffentlichte, aber noch nicht anzuwendende Standards, Interpretationen und Änderungen

 

 

 

 

 

Verlautbarung

Titel

Anwendungs­pflicht für die Deutsche Telekom ab

Änderungen

Voraussichtliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Deutschen Telekom

In EU-Recht übernommene IFRS

Amendments to IAS 16

Proceeds before Intended Use

01.01.2022

Die Änderung untersagt es einem Unternehmen, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage Erlöse abzuziehen, die es aus dem Verkauf von Gegenständen erzielt, die während der Zeit, in welcher der Vermögenswert zu seinem Standort und in den betriebsbereiten Zustand gebracht wurde, hergestellt wurden. Klarstellung der Definition der Kosten für Testläufe. Erlöse und Kosten im Zusammenhang mit produzierten Gegenständen, die nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stammen, sind getrennt auszuweisen. Angabe des Postens der Gesamtergebnisrechnung, in dem diese Erlöse erfasst werden.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 37

Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets

01.01.2022

Klarstellung, dass zu den Erfüllungskosten eines Vertrags alle direkt dem Vertrag zurechenbaren Kosten gehören. Diese umfassen die zusätzlich für die Erfüllung des Vertrags entstehenden Kosten (sog. „incremental cost“, wie z. B. direkte Lohn- und Materialkosten) und eine Zurechnung anderer Kosten, die direkt der Vertrags­erfüllung zuzurechnen sind. Zudem wird klargestellt, dass sich eine etwaige vorrangige Wert­minderung auf die zur Vertrags­erfüllung eingesetzten (bisher: mit dem Vertrag verbundenen) Vermögenswerte erstreckt.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 3

Reference to the Conceptual Framework

01.01.2022

Verweis auf das neu überarbeitete Rahmenkonzept der IFRS. Ergänzung der Vorschrift, dass ein Erwerber bei der Identifizierung von übernommenen Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich des IAS 37 oder IFRIC 21 fallen, die Regelungen des IAS 37 oder IFRIC 21 anstelle des Rahmenkonzepts anzuwenden hat. Des Weiteren wird IFRS 3 um ein explizites Ansatzverbot für erworbene Eventualforderungen ergänzt.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Annual Improvements Project

Annual Improvements to IFRSs 2018-2020 Cycle

01.01.2022

Punktuelle Überarbeitung von IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2023

IFRS 17 regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen und ersetzt IFRS 4.

Keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.

Amendments to IFRS 17

Insurance Contracts

01.01.2023

Verschiebung der Erstanwendung des IFRS 17 auf den 1. Januar 2023. Die wesentlichen Grundlagen der Bilanzierung nach IFRS 17 bleiben unverändert. Durch die Anpassungen der Vorschrift, die einzelne Themenbereiche betreffen, sollen für Unternehmen bei der Einführung des Standards Erleichterungen verschafft werden, ohne den Informationsnutzen deutlich abzusenken. Die Option für Unternehmen, IFRS 9 erst verzögert und zeitgleich mit IFRS 17 erstmals anzuwenden, wurde ebenfalls bis zum 1.Januar 2023 verlängert.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Noch nicht in EU-Recht übernommene IFRSa

Amendments to IAS 1

Classification of Liabilities as Current or Non-current

01.01.2023

Klarstellung, dass sich die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- und langfristig nach den Rechten richtet, die am Ende der Berichtsperiode bestehen. Die Änderung stellt zudem die Definition der Erfüllung („settlement“) einer Verbindlichkeit klar.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2

Presentation of Financial Statements

01.01.2023

Die Änderungen an IAS 1 sehen vor, dass künftig nicht mehr bedeutende („significant“) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden sollen, sondern wesentliche („material“). Die Änderungen am IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ enthalten Leitlinien zur Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 8

Definition of Accounting Estimates

01.01.2023

Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Klarstellung, wie zwischen Änderungen der Rechnungs­legungs­methoden und rechnungs­legungs­bezogenen Schätzungen zu unterscheiden ist.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IAS 12

Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction

01.01.2023

Klarstellung, dass latente Steuern für Transaktionen anzusetzen sind, aus denen beim erstmaligen Ansatz zu versteuernden und abzugsfähigen temporären Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Die Änderungen stellen insbesondere die Bilanzierung von latenten Steuern aus Transaktionen wie Leasing-Verhältnisse und Rückbauverpflichtungen klar.

Keine wesentlichen Auswirkungen.

Amendments to IFRS 17

Initial Application of IFRS 17 and IFRS 9 – Comparative Information

01.01.2023

Ergänzende Übergangsvorschrift betreffend die Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr, die wahlweise eine abweichende Klassifizierung gemäß IFRS 9 (sog. „classification overlay“) für die Vergleichsperioden im Jahr der erstmaligen Anwendung beider Standards ermöglicht. Dann darf für jeden finanziellen Vermögens­wert, für den die Vergleichs­periode nicht auf IFRS 9 angepasst wurde, diejenige Klassifizierung angewendet werden, welche auf Basis der zum Übergangs­zeitpunkt vorliegenden Informationen zugrundgelegt würde. Zudem dürfen für finanzielle Vermögenswerte, die mit Versicherungs­verträgen in Verbindung stehen, die bestehenden Klassifizierungs­wahlrechte nach IFRS 9 neu ausgeübt werden, wenn vor der IFRS 17-Erstanwendung bereits IFRS 9 angewendet wurde.

Keine Auswirkungen.

a

Für die noch nicht von der EU übernommenen Standards wird zunächst das vom IASB vorgesehene Erstanwendungsdatum als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt angenommen.